Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)
Zuständige Behörden
Art. 2Befragungen
Art. 3Grenzübergangsstellen
Art. 4Form des Rückübernahmeersuchens und der Antwort
Art. 5Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung
Art. 6Irrtümliche Rücknahme
Art. 7Durchbeförderungsersuchen
Art. 8Modalitäten der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung
Art. 9Arten des Informationsaustausches
Art. 10Kosten
Art. 11Kontaktdaten
Art. 12Sprachen
Art. 13Expertengespräche
Art. 14Schlussbestimmungen
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Zuständige Behörden
Die zuständige Behörde für die Umsetzung des Rückübernahmeabkommens ist:
- Für die österreichische Bundesregierung
Das Bundeministerium für Inneres
Abteilung für Fremdenpolizei und Grenzkontrollwesen
- Für die Regierung Georgiens
Das Innenministerium von Georgien
Abteilung Grenzpolizei
Referat internationale Beziehungen
Artikel 2
Art. 2 Befragungen
1. Wenn die ersuchende Vertragspartei keine in den Anhängen 1 und 3 des Rückübernahmeabkommens erwähnten Dokumente vorlegen kann, oder wenn die vorgelegten Dokumente gemäß Anhang 2 und 4 nicht ausreichen, führen Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei über Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 4 (vier) Tagen ab Stellung des Rückübernahmeersuchens eine Befragung der zu überstellenden Person durch.
2. Die erste Befragungsverpflichtung obliegt den dem Staat der ersuchenden Vertragspartei bekanntgegebenen Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei.
3. Falls die zuständigen Behörden über keine in Absatz 2 erwähnten Vertreter verfügen, wird die Befragung von anderen Bediensteten der diplomatischen Mission oder eines Konsulats des Staates der ersuchten Vertragspartei auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei durchgeführt.
4. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei informiert die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich vom Ergebnis der Befragung. Wenn aus praktischen Hindernissen die Befragung nicht innerhalb des in dem Rückübernahmeabkommen festgesetzten Zeitrahmens durchgeführt werden konnte, erfolgt die Beantwortung des Rückübernahmeersuchens durch die ersuchte Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei nach Durchführung der Befragung.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien setzen in jedem einzelnen Fall Zeit und Ort für die Befragung fest. In Ausnahmefällen können Befragungen auch in den Anhaltezentren in den Hauptstädten der Vertragsparteien stattfinden.
6. Führen die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Vertreter die Befragung außerhalb der Räumlichkeiten der diplomatischen Mission oder des Konsulats auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei durch, werden die organisatorischen Kosten (Beförderung) im Zusammenhang mit der Befragung von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
Artikel 3
Art. 3 Grenzübergangsstellen
1. Rückübernahme und Durchbeförderung finden an folgenden Grenzübergangsstellen statt:
- auf österreichischem Staatsgebiet:
Vienna International Airport
- auf georgischem Staatsgebiet:
Internationaler Flughafen Tiflis
2. Sofern es im Einzelfall notwendig ist, können zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen auch andere als die oben erwähnten Grenzübergangsstellen verwendet werden.
Artikel 4
Art. 4 Form des Rückübernahmeersuchens und der Antwort
1. Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 5 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen gemeinsamen Formblattes von der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei via E-Mail bzw. in Ausnahmefällen per Fax.
2. Wenn auf Grund neuer Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer Rückübernahme nicht erfüllt sind, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben hat, behält sich die ersuchte Vertragspartei das Recht vor, sich an die ersuchende Vertragspartei zu wenden und die Zustimmung zur Rückübernahme zurückzuziehen.
Artikel 5
Art. 5 Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung
1. Nach Erteilung der Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme, oder nach Ablauf der Frist von 12 Kalendertagen gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens, ergeht eine schriftliche Mitteilung der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat:
- Art der Rückführung (Luft- oder Landweg);
- Datum der Überstellung;
- Uhrzeit der Überstellung;
- Ort der Übergabe (Grenzübergangstelle);
- Gesundheitszustand der zu überstellenden Person und
- ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu den Begleitpersonen und zu allenfalls am Zielort zu veranlassenden Sicherheitsmaßnahmen).
2. Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des als Anhang zu diesem Durchführungsprotokoll angeschlossenen Überstellungsformulars an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels E-Mail bzw. im Ausnahmefall mittels Fax spätestens 5 (fünf) Werktage vor der Überstellung.
3. Akzeptiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Bedingungen der Überstellung, benachrichtigt sie die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, aber spätestens 4 (vier) Werktage nach Erhalt der in Absatz 2 angeführten Informationen.
4. Sind die von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei vorgeschlagenen Überstellungsbedingungen für die zuständige Behörde der ersuchte Vertragspartei nicht akzeptabel, werden so bald wie möglich andere Überstellungsformen vereinbart.
Artikel 6
Art. 6 Irrtümliche Rücknahme
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend die ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.
Artikel 7
Art. 7 Durchbeförderungsersuchen
1. Ergänzend zu den in Artikel 14, Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das schriftliche Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:
- Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs- Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der rückzubefördernden Person;
- Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
2. Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.
3. Die ersuchte Vertragspartei übermittelt ihre Antwort an die ersuchende Vertragspartei mittels E-Mail bzw. im Ausnahmefall mittels Fax.
Artikel 8
Art. 8 Modalitäten der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung
1. Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss während der begleiteten Rück-führung oder Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der die Bedingungen der Rückführung oder Durchbeförderung bestätigenden Dokumente auszuweisen.
2. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei leisten einvernehmlich Unterstützung bei den Rückführungsmaßnahmen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Person und durch Zurverfügungstellung geeigneter Einrichtungen für diesen Zweck.
3. Erfolgt die Rückführung oder Durchbeförderung unter polizeilicher Begleitung, führt das Begleitpersonal die Rückführung oder Durchbeförderung ohne Waffen und in ziviler Kleidung durch.
4. Die Befugnisse des Begleitpersonals bei der Durchführung der Rückführung oder Durchbeförderung beschränken sich auf Notwehr und Nothilfe.
5. Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei zu beachten.
Artikel 9
Art. 9 Arten des Informationsaustausches
1. Im Falle einer Kommunikation durch E-Mail oder per Fax ist der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich eine schriftliche Empfangsbestätigung für die Kommunikation zu erteilen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der durch das Rückübernahmeabkommen festgelegten Fristen.
2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf diese Daten zu verhindern, und sie gegen zufälligen Datenverlust oder unbefugte oder zufällige Veränderungen zu schützen.
Artikel 10
Art. 10 Kosten
1. Für den Fall, dass Kosten bei der Vertragspartei, die nicht zu deren Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von der verpflichteten Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen (in Worten: dreißig) Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung zu erstatten.
2. Für den Fall, dass es zu einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens kommt, trägt die ersuchende Vertragspartei die Kosten der Zurücknahme der rückzuführenden Person unter der Voraussetzung, dass die ersuchte Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung der ersuchenden Vertragspartei dafür übermittelt, warum die in Artikel 1 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der rückzuführenden Person.
Artikel 11
Art. 11 Kontaktdaten
Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten, sowie alle Änderungen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden und anderen angeführten Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Artikel 12
Art. 12 Sprachen
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahme-abkommens findet in folgenden Sprachen statt:
- von österreichischer Seite – auf Georgisch oder in englischer Übersetzung;
- von georgischer Seite – auf Deutsch oder in englischer Übersetzung.
Artikel 13
Art. 13 Expertengespräche
1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission, die unter Leitung der jeweils zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 steht.
2. Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung dieses Durchführungsprotokolls werden auf Verlangen einer Vertragspartei geführt.
Artikel 14
Art. 14 Schlussbestimmungen
1. Die Vertragsparteien informieren einander auf diplomatischem Wege über den Abschluss der notwendigen internen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Durchführungsprotokolls. Anschließend teilt die österreichische Vertragspartei dem Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss mit, dass die internen Verfahren gemäß Artikel 19, Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens abgeschlossen sind.
2. Dieses Durchführungsprotokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Notifizierung in Kraft. Dieses Datum ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss.
3. Im Fall des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Durchführungsprotokoll außer Kraft.
4. Eine Kündigung dieses Durchführungsprotokolls kann einseitig durch jede Vertragspartei mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Vertragspartei mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Geschehen zu Wien am 11.Juli 2013 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, georgischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsdifferenzen geht der englische Text vor.
Anhang
Anl. 1
[Adresse der zuständigen Behörde | |||
der ersuchenden Vertragspartei] | |||
Aktenzahl: | |||
An | |||
[Adresse der zuständigen Behörde | |||
der ersuchten Vertragspartei] | |||
[Ort, Datum] | |||
Überstellungsinformation | |||
Angaben zur Person und Rückführung | |||
1. Vollständiger Name | |||
(Nachname unterstreichen, Vorname) | |||
2. Geburtsdatum | |||
3. Art der Rückführung (Luft-, Land- oder Seeweg, sowie Flugnummer) | |||
4. Datum | |||
5. Uhrzeit | |||
6. Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle) | |||
7. Gesundheitszustand und eventuelle besondere Bedürfnisse | |||
8. Begleitete Rückführung | JA | NEIN | |
Falls ja, Angaben zu den Begleitpersonen: | |||
9. Sicherheitsmaßnahmen, die am Zielort bzw. Ort der Zwischenlandung zu veranlassen sind: | |||
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde | |||
der ersuchenden Vertragspartei) | |||