1. Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 5 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen gemeinsamen Formblattes von der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei via E-Mail bzw. in Ausnahmefällen per Fax.
2. Wenn auf Grund neuer Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Voraussetzungen einer Rückübernahme nicht erfüllt sind, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben hat, behält sich die ersuchte Vertragspartei das Recht vor, sich an die ersuchende Vertragspartei zu wenden und die Zustimmung zur Rückübernahme zurückzuziehen.
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