1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission, die unter Leitung der jeweils zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 steht.
2. Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung dieses Durchführungsprotokolls werden auf Verlangen einer Vertragspartei geführt.
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