BundesrechtInternationale VerträgeKonvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

In Kraft seit 13. Juni 2019
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten, Dies erfolgt im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit diese Konvention nicht etwas anderes bestimmt.

Artikel 2

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieser Konvention versteht man unter

a) „Strafverfolgungsbehörden“ Behörden, die in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien die notwendige Befugnis besitzen, die Bestimmungen dieser Konvention anzuwenden;

b) „Beamten“ jede Person, die von den Strafverfolgungsbehörden eingesetzt wird;

c) „Grenzen“ die durch das innerstaatliche Recht bestimmten und international anerkannten Landgrenzen, Grenzen an Wasserläufen, Seegrenzen, Flughäfen und Seehäfen der Vertragsparteien;

d) „Drittstaat“ jeden Staat außer den Vertragsparteien;

e) „Aufenthaltsgenehmigung“ jede beliebige von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis, sich im jeweiligen Hoheitsgebiet aufzuhalten. Diese Begriffsbestimmung umfasst keine befristeten Bewilligungen zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung eines Asylantrages oder einer Aufenthaltsgenehmigung.

f) „Personenbezogene Daten“ alle Daten, die zu einer bereits bestimmten oder bestimmbaren Person gehören: eine bestimmbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Bezugnahme auf eine Identifikationsnummer oder auf einen oder mehrere Umstände, die im physischen, physiologischen, geistigen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Sinn diese Identität ausmachen;

g) „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ (im Folgenden „Verarbeitung“) jeden Vorgang bzw. Vorgangsserie zur automatisierten oder nicht-automatisierten Bearbeitung personenbezogener Daten, wie Erfassen, Speichern, Ordnen, Aufbewahren, Anpassen oder Verändern, Beschaffen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermitteln, Verteilen oder anderes Zurverfügungstellen, Vergleichen oder Verknüpfen, Sperren, Löschen oder Vernichten;

h) „Information“ alle personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten.

Artikel 3

Art. 3 Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Verstärkung der Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen.

Die Behörden sorgen dabei insbesondere für:

1. eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen, indem sie

a) einander Informationen über Sachverhalte, Täterverbindungen und typisches Täterverhalten ohne Angabe personenbezogener Daten mitteilen;

b) zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einander direkt auch über bevorstehende, polizeilich relevante Ereignisse und Aktionen ohne Angaben personenbezogener Daten möglichst so rechtzeitig unterrichten, dass die erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht getroffen werden können;

c) sich gegenseitig bedeutsame Informationen, mit Ausnahme personenbezogener Daten, für die Einsatzplanung im täglichen Dienst und für besondere Anlässe mitteilen und dazu vorsorglich auch Erkenntnisse über Ereignisse und Vorfälle übermitteln, die Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates haben können;

d) gemeinsame Verzeichnisse mit Angaben über rechtliche und sachliche Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten erstellen und diese jeweils aktualisieren;

e) bis zur Umstellung auf einheitliche Ausstattungen und Frequenzen in allen europäischen Staaten, Funkverbindungen auch durch Austausch von Geräten halten und zur Verbesserung der Telekommunikationsmöglichkeiten, insbesondere des Funkverkehrs entlang der Grenze, gemeinsam Vorschläge für eine kostengünstige Realisierung erarbeiten;

2. eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie

a. die Einsatzkräfte in den benachbarten Grenzgebieten nach abgestimmter Planung einsetzen;

b. gemeinsame Programme zur Kriminalprävention planen und durchführen;

c. in regelmäßigen Abständen Treffen und Besprechungen abhalten, um die Qualität der Zusammenarbeit zu überprüfen und aufrechtzuerhalten, neue Strategien zu diskutieren, Einsatz-, Such- und Streifenpläne abzustimmen, statistische Daten auszutauschen und Arbeitsprogramme zu koordinieren;

d. gegenseitige Ausbildungs-/Studienbesuche der betroffenen Abteilungen nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen erleichtern;

e. Vertreter der anderen Vertragsparteien als Beobachter zu speziellen Einsätzen einladen.

KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Art. 4 Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen gegenseitig Hilfe bei Maßnahmen gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten, außer ein solches Ersuchen oder die Erledigung eines solchen Ersuchens ist nach der innerstaatlichen Rechtsordnung den Justizbehörden der jeweiligen Vertragspartei vorbehalten. Wenn die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig ist, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter und teilt dies entsprechend der ersuchenden Behörde mit.

(2) Strafverfolgungsbehörden im Sinne dieser Konvention werden in der Liste im Anhang aufgeführt. Die Zuständigkeit anderer Ministerien darf jedenfalls nicht berührt werden.

(3) Die Vertragsparteien errichten oder setzen Nationale Zentralstellen ein. Bis zur Errichtung oder Einsetzung der Nationalen Zentralstellen werden die bereits bestehenden Strukturen im jeweiligen Staat verwendet.

(4) Ersuchen und Erledigungen solcher Ersuchen können, wenn eine direkte Zusammenarbeit sinnvoll erscheint, auch unter der Voraussetzung, dass die Nationalen Zentralstellen oder die für ein solches Verfahren zuständigen Behörden informiert werden, direkt unter den in der Liste im Anhang aufgeführten Behörden ausgetauscht werden,

a) wenn offizielle grenzüberschreitende Aktionen Straftaten betreffen, deren Ermittlung aller Wahrscheinlichkeit nach den Strafverfolgungsbehörden der Grenzregion obliegt oder

b) wenn Ersuchen um Unterstützung bei der Abwehr von unmittelbaren Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit nicht rechtzeitig auf den gewöhnlichen Wegen zwischen den Nationalen Zentralstellen übermittelt werden können.

(5) Ersuchen können insbesondere folgende Fälle betreffen:

a) Eigentümer- und Halterfeststellungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen.

Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die ersuchte Vertragspartei gespeicherte Daten über Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Daten über Eigentümer und Halter, wenn diese Daten für die Identifizierung einer Person als Eigentümer/Halter oder zur Identifizierung von Fahrzeugen, die von einer bestimmten Person benutzt werden, benötigt werden. Weiters werden diese Daten von der ersuchten Vertragspartei auch zur Verfügung gestellt, wenn die Fahrzeugdaten erforderlich sind, um Straftaten vorzubeugen und zu bekämpfen und Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit abzuwehren.

Die Strafverfolgungsbehörden der ersuchenden Vertragspartei können das Ersuchen an die Behörde bzw. Behörden weiterleiten, die für die Führung der Zulassungsdaten für Kraftfahrzeuge zuständig sind. In dringenden Fällen und ebenso, wenn Informationen von Behörden benötigt werden, die für die Zulassung von Wasserfahrzeugen zuständig sind, können die Ersuchen auch an die Strafverfolgungsbehörden der ersuchten Vertragspartei ergehen.

b) Auskünfte zu Führerscheinen und Fahrzeugpapieren sowie vergleichbaren Fahrzeugberechtigungen und Dokumenten;

c) Aufenthalts-, Wohnsitzfeststellungen und Aufenthaltsgenehmigungen;

d) Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen;

e) Identifikation von Personen, Leichen und Leichenteilen;

f) Informationen zur Herkunft von Sachen, wie zum Beispiel Schusswaffen, Munition und Sprengmittel, explosive Stoffe, Kraftfahrzeuge, alle Arten von Wasser- und Luftfahrzeugen und Kulturgüter;

g) Suche nach polizeilich gesuchten Personen und Eigentum;

h) Initiierung und Koordinierung von Suchmaßnahmen;

i) Polizeiliche Befragungen und Vernehmungen, insbesondere zur Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson;

j) Informationen zur Tatortermittlung, Beweissammlung, Beweisevaluierung und -analyse;

k) Konkrete Maßnahmen zum Zeugenschutz;

l) Informationsaustausch im Falle der Nacheile;

m) Kooperation und Informationsaustausch zu Kontrollmaßnahmen bei Menschenansammlungen an öffentlichen Plätzen;

(6) Ersuchen und Erledigungen solcher Ersuchen erfolgen auf schriftlichem Wege (per Fax oder Email). Im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten muss eine sichere Übermittlungsmethode gewählt und die Sensibilität der Daten berücksichtigt werden. In dringenden Fällen können Ersuchen auch mündlich gestellt werden. Dem muss jedoch eine unmittelbare schriftliche Bestätigung des Ersuchens folgen. Die schriftliche Erledigung wird erst nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung übermittelt. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur berechtigtes Personal Zugang zu den benutzten Kommunikationsmitteln hat.

Artikel 5

Art. 5 Umfang des Informationsaustausches

(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten, insbesondere organisierter Kriminalität, tauschen die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien auf Ersuchen die folgenden Informationen aus:

a) Daten über Personen, die mit organisierter Kriminalität in Zusammenhang stehen, Informationen über Verbindungen zwischen Verdächtigen und Personen, die unter Verdacht stehen, Straftaten in Auftrag gegeben zu haben, deren Wissen über die Struktur von kriminellen Organisationen und Gruppierungen und über typische Verhaltensmuster von Verdächtigen und unter Verdacht stehenden Personen und Gruppierungen von Verdächtigen und unter Verdacht stehenden Gruppierungen, Informationen über vorbereitete, versuchte oder vollendete Straftaten, insbesondere Tatzeit, -ort und -hergang, detaillierte Informationen über Opfer oder beschädigte Güter sowie Informationen über die besonderen Umstände und die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen. Voraussetzung für den Informationsaustausch ist, dass diese Daten für die Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten benötigt werden.

b) Methoden und neue Formen von grenzüberschreitenden Verbrechen,

c) kriminologische und andere Forschungsergebnisse, die sich auf Kriminalität beziehen, Details über die praktische Durchführung von Ermittlungen, Arbeitsmittel und -methoden, die auf die Weiterentwicklung ausgerichtet sind,

d) Informationen und/oder Muster von Gegenständen oder Eigentum, die während eines Verbrechens beschädigt wurden oder für die Ausübung eines Verbrechens verwendet oder vorgesehen waren oder die Ergebnis eines Verbrechens waren,

e) die Gesetzgebung, die sich auf die Verbrechen bezieht, die Gegenstand dieser Konvention sind,

f) Erlöse und Gewinne, die aus dem Auftrag zu einem Verbrechen oder der Beteiligung an einem Verbrechen erzielt wurden.

(2) Wenn Informationen mithilfe spezieller Methoden erlangt werden, arbeiten die Behörden der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zusammen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, dass die übermittelten Daten während der Datenübermittlung zumindest den gleichen Schutzstandard genießen, wie von den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen.

Artikel 6

Art. 6 Informationsaustausch ohne Ersuchen

In bestimmten Fällen übermitteln die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien Informationen ohne Ersuchen, soweit aufgrund erwiesener Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass solche Informationen notwendig sind, um konkreten Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit entgegenzuwirken oder Straftaten vorzubeugen, aufzudecken und zu ermitteln. In Bezug auf diesen Informationsaustausch finden Artikel 4 Absätze 3 (Nationale Zentralstellen), 4 (Ersuchen und Erledigungen solcher Ersuchen) und 6 (schriftliche Ersuchen per Fax oder Email) entsprechende Anwendung.

Artikel 7

Art. 7 Gemeinsame Bedrohungsanalysen

Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien streben danach, ein einheitliches Informationsniveau über die Kriminalitätsbelastung zu erreichen. Zu diesem Zweck tauschen sie in regelmäßigen Abständen Statusberichte aus oder erarbeiten, wenn nötig, mindestens einmal jährlich gemeinsame Analysen.

Artikel 8

Art. 8 Regelmäßiger Informationsaustausch im Kampf gegen illegale Migration

(1) Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über den Kampf gegen illegale Grenzübertritte und Schlepperei aus.

(2) Die Informationen, die ausgetauscht werden, beziehen sich hauptsächlich auf Migrationsbewegungen, Ausmaß, Struktur, mögliche Ziele, mögliche Migrationsrouten und Transportmittel, die verwendet werden, um illegal die Grenze zu überqueren und auf Formen der Organisation der Schlepper. Weiters werden Informationen und Analysen über die aktuelle Situation und ebenso über geplante Maßnahmen, die für die andere Vertragspartei von Bedeutung sein können, übermittelt.

Artikel 9

Art. 9 Verbindungsbeamte

(1) Die Vertragsparteien können bilaterale Vereinbarungen über die Entsendung von Verbindungsbeamten von einer Vertragspartei an die Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum abschließen.

(2) Die Entsendung von Verbindungsbeamten für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verstärken und zu beschleunigen, insbesondere durch Unterstützung in den folgenden Bereichen:

a) Informationsaustausch für die Zwecke dieser Konvention;

b) Erledigung von Ersuchen um gegenseitige polizeiliche Unterstützung in Strafsachen;

c) Unterstützung der Behörden, die für die Grenzüberwachung zuständig sind.

(3) Verbindungsbeamten stellen ihren Rat und ihre Unterstützung zur Verfügung. Sie sind nicht berechtigt, selbständig polizeiliche Aktionen zu setzen. Sie liefern Informationen und üben ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Anweisungen aus, die ihnen von der Vertragspartei gegeben werden, die sie entsendet und von der Vertragspartei, zu der sie entsendet werden.

(4) Die Vertragsparteien können im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung festlegen, dass Verbindungsbeamten einer Vertragspartei, die in Drittstaaten entsandt werden, auch die Interessen einer anderen oder mehrerer anderer Vertragsparteien vertreten. Im Rahmen solcher Vereinbarungen liefern Verbindungsbeamten, die in Drittstaaten entsandt sind, über Ersuchen oder aus eigener Initiative an andere Vertragsparteien. Innerhalb ihrer Zuständigkeiten üben diese Verbindungsbeamten auch Tätigkeiten im Namen solcher Vertragsparteien aus. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über ihre Absichten betreffend der Entsendung von Verbindungsbeamten an Drittstaaten.

Artikel 10

Art. 10 Zeugenschutz

(1) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien, die für den Zeugenschutz zuständig sind, arbeiten im Bereich der Zeugenschutzprogramme unmittelbar zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Informationsaustausch, Unterstützung hinsichtlich Logistik und Übernahme von zu schützenden Personen.

(3) Für jeden einzelnen Fall, bei dem es um die Übernahme einer zu schützenden Person geht, wird eine Vereinbarung abgeschlossen, um die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu regeln.

(4) Die zu schützende Person muss Teil des Zeugenschutzprogramms der ersuchenden Vertragspartei sein. Die zu schützende Person wird jedoch nicht dem Zeugenschutzprogramm der ersuchten Partei unterstellt. Unterstützende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Personen werden in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei gesetzt.

(5) Grundsätzlich trägt die ersuchende Vertragspartei die Lebenshaltungskosten der zu schützenden Person. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Personal- und Materialkosten, die zum Schutz dieser Personen anfallen.

(6) Aus wichtigen Gründen und nach rechtzeitiger Mitteilung an die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei die unterstützenden Maßnahmen beenden. In einem solchen Fall nimmt die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person wieder zurück.

Artikel 11

Art. 11 Aus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch

Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung zusammen. Dies erfolgt unter anderem durch:

a) den Austausch der Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung

b) die Abhaltung gemeinsamer Kurse zur Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung grenzüberschreitender Übungen als Teil der in dieser Konvention festgelegten Zusammenarbeit;

c) die Einladung von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei zur Teilnahme an Übungen und speziellen Einsätzen als Beobachter und die Organisation gegenseitiger Schulungsbesuche;

d) die Möglichkeit für Vertreter der Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei an Fortbildungskursen teilzunehmen.

Artikel 12

Art. 12 Prävention

Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien tauschen ihre Erfahrungen im Bereich der Kriminalprävention aus und bemühen sich um die Initiierung und Durchführung gemeinsamer Programme in diesem Bereich.

Artikel 13

Art. 13 Nacheile

(1) Beamten einer der Vertragsparteien, die in dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragspartei eine Person betreten haben, eine Straftat zu begehen oder bei der Durchführung einer Straftat einen Beitrag zu leisten, sind vorbehaltlich des Abschlusses bilateraler Durchführungsvereinbarungen in Übereinstimmung mit Artikel 34 Absatz 1 dieser Konvention berechtigt, diese Person auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung weiterzuverfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass Gefahr im Verzuge vorliegt und es keine Möglichkeit gibt, die Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei vor Eintritt in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei mithilfe eines der in Artikel 24 dieser Konvention genannten Mittels zu verständigen oder wenn diese Behörden nicht rechtzeitig vor Ort sind, um die Verfolgung zu übernehmen.

Das gleiche gilt, wenn die verfolgte Person aus der Untersuchungs- oder Strafhaft entflohen ist.

Die verfolgenden Beamten nehmen spätestens bei Grenzübertritt Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden der Vertragspartei auf, in deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet. Die Nacheile wird beendet, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet, es verlangt. Über Ersuchen der verfolgenden Beamten übernimmt die zuständige örtliche Behörde die Befragung der verfolgten Person, um die Identität festzustellen bzw. die Person zu inhaftieren.

(2) Die in Absatz 1 genannten bilateralen Durchführungsvereinbarungen definieren die Straftaten, bei denen Nacheile zulässig ist. Dies geschieht entweder in einer abschließenden Liste oder durch Ausweitung auf alle auslieferungsfähigen Straftaten.

(3) Die Nacheile ist in Übereinstimmung mit einer der folgenden Verfahren vorzunehmen, deren Einzelheiten in den in Absatz 1 und 2 genannten bilateralen Durchführungsvereinbarungen geregelt werden:

a) Die verfolgenden Beamten sind nicht berechtigt, die verfolgte Person festzunehmen;

b) wird nicht die Beendigung der Nacheile verlangt und ist es den zuständigen örtlichen Behörden nicht möglich, rechzeitig einzuschreiten, können die verfolgenden Beamten die verfolgte Person festhalten, bis die Beamten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet, die sofort informiert werden müssen, in der Lage sind, die Identität dieser Person zu ermitteln bzw. diese Person zu inhaftieren.

(4) Die Nacheile erfolgt gemäß Absatz 1 und 3 und nach einem der folgenden Verfahren, wie in den in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten, bilateralen Durchführungsvereinbarungen festgelegt:

a) in einem Gebiet beziehungsweise während eines mit dem Zeitpunkt des Grenzübertritts beginnenden Zeitraums, welche in der bilateralen Durchführungsvereinbarung festzulegen sind;

b) ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung.

(5) Die Nacheile erfolgt nur unter den folgenden, allgemeinen Bedingungen:

a) Die verfolgenden Beamten haben die Bestimmungen dieses Artikels sowie die Gesetze der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind, zu befolgen; sie haben den von den zuständigen lokalen Behörden erteilten Anweisungen Folge zu leisten.

b) Die Nacheile erfolgt ausschließlich über Landgrenzen und blaue Grenzen.

c) Das Eindringen in private Wohnungen und öffentlich nicht zugängliche Orte ist verboten.

d) Die verfolgenden Beamten sind auf Grund ihrer Uniform, durch eine Armbinde oder durch Sonderausstattungen ihrer Fahrzeuge leicht erkennbar; das Tragen von Zivilkleidung in Verbindung mit der Verwendung ungekennzeichneter Fahrzeuge ohne die erwähnten Erkennungsmerkmale ist verboten; die verfolgenden Beamten müssen jederzeit den Nachweis erbringen können, dass sie in offizieller Funktion tätig sind.

e) Die verfolgenden Beamten können ihre Dienstwaffen tragen, deren Einsatz jedoch nur in Fällen legitimer Selbstverteidigung erlaubt ist.

f) Sobald die verfolgte Person, wie in Absatz 3(b) vorgesehen, festgenommen worden ist, um den zuständigen lokalen Behörden vorgeführt zu werden, darf diese Person nur einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; Handschellen dürfen während der Überstellung verwendet werden; von der verfolgten Person mitgeführte Gegenstände dürfen beschlagnahmt werden.

g) Nach jedem in Absatz 1, 3 und 4 genannten Einsatz erscheinen die verfolgenden Beamten vor den zuständigen lokalen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig waren, und berichten über ihren Einsatz; auf Ersuchen dieser Behörden stehen sie diesen weiterhin zur Verfügung, bis die Umstände ihres Handelns ausreichend geklärt sind; diese Bedingung gilt auch, wenn die Nacheile nicht zur Festnahme der verfolgten Person geführt hat.

h) Auf Ersuchen der Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile erfolgte, unterstützen die Behörden der Vertragspartei, von der die verfolgenden Beamten gekommen sind, die im Anschluss an ihren Einsatz erfolgenden Untersuchungen, einschließlich der Gerichtsverfahren, vorausgesetzt dass die Identität des betroffenen verfolgenden Beamten geschützt ist.

(6) Eine Person, die im Anschluss an das in Absatz 3 vorgesehene Vorgehen von den zuständigen lokalen Behörden festgenommen wurde, kann – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – zur Befragung festgehalten werden. Hierbei gelten sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Gesetzes.

Ist die Person kein Staatsangehöriger der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, wird diese spätestens sechs Stunden nach erfolgter Festnahme – ohne Einberechnung der Stunden zwischen Mitternacht und 9:00 Uhr – in Freiheit entlassen, außer die zuständigen lokalen Behörden haben bereits zuvor ein Ersuchen um vorläufige Festnahme der Person zum Zwecke der Auslieferung in jedweder Form erhalten.

(7) Die in den vorherigen Absätzen genannten Beamten werden in den bilateralen Durchführungsvereinbarungen näher beschrieben.

(8) Die Vertragsparteien können auf bilateraler Ebene den Umfang von Absatz 1 erweitern und zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung dieses Artikels annehmen.

Artikel 14

Art. 14 Grenzüberschreitende Observation

(1) Beamte einer der Vertragsparteien, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf ihrem Hoheitsgebiet eine Person überwachen, die im Verdacht steht an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind vorbehaltlich des Abschlusses einer bilateralen Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 34 Absatz 1 dieser Konvention berechtigt, ihre Observation im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn die andere Vertragspartei einem vorangehendem Ersuchen um grenzüberschreitende Observation zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden sein. Auf Ersuchen wird die Observation auf Beamte der Vertragspartei übertragen, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet. Das in Satz 1 genannte Ersuchen um Unterstützung muss an eine Behörde gerichtet werden, die von jeder der Vertragsparteien benannt wird und berechtigt ist, die ersuchte Zustimmung zu erteilen oder weiterzuleiten.

(2) Kann wegen besonderer Dringlichkeit die ersuchende Vertragspartei kein vorangehendes Ersuchen um Bewilligung stellen, sind die Beamten, die die Observation durchführen, vorbehaltlich einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten bilateralen Durchführungsvereinbarung, berechtigt, die Observation einer Person, die im Verdacht steht, eine Straftat wie in Absatz 3 dargelegt, begangen zu haben, auch über der Grenze fortzusetzen. In diesen Fällen muss die Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, unverzüglich darüber informiert werden, dass die Grenze überquert worden ist und ein Rechtshilfeersuchen mit genauer Begründung, warum eine Grenzüberschreitung ohne vorherige Bewilligung notwendig war, muss ohne Verzögerung übermittelt werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten bilateralen Durchführungsvereinbarungen legen die in Absatz 2 genannten Straftaten fest. Dies geschieht entweder in einer abschließenden Liste oder durch Ausweitung auf alle auslieferungsfähigen Straftaten.

(4) Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet diese stattfindet, auf Grund der Mitteilung oder des Ersuchens, gemäß der vorangehenden Absätze, dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Observation wird unter den folgenden allgemeinen Bedingungen durchgeführt:

a) Die Beamten, die die Observation durchführen, müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels sowie der Rechtsordnung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, handeln; sie müssen die Anweisungen der zuständigen lokalen Behörden befolgen.

b) Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Fälle sind die Beamten verpflichtet, während der Observation ein Dokument bei sich zu führen, das die Erteilung der Zustimmung nachweist.

c) Die Beamten, die die Observation durchführen, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlicher Funktion tätig sind.

d) Die observierenden Beamten können während der Observation Dienstwaffen bei sich tragen, es sei denn die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; deren Gebrauch ist außer in den Fällen gerechtfertigter Notwehr nicht zulässig.

e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

f) Die observierenden Beamten dürfen die observierte Person weder anhalten noch festnehmen.

g) Alle Einsätze sind Gegenstand eines Berichts an die Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Einsätze stattgefunden haben; es kann erforderlich werden, dass die Beamten, die die Observation durchführen, persönlich erscheinen.

h) Die Behörden der Vertragspartei, aus denen die observierenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die Behörden der Vertragsparteien, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat, bei der dem Einsatz, an dem sie teilgenommen haben, folgenden Befragung einschließlich Gerichtsverfahren, vorausgesetzt, dass die Identität des betroffenen Beamten geschützt wird.

(6) Die Beamten, auf die in den vorangehenden Absätzen Bezug genommen wird, werden in den bilateralen Durchführungsvereinbarungen näher bestimmt.

(7) Die Vertragsparteien können im Rahmen einer bilateralen Durchführungsvereinbarung den Umfang dieses Artikels ausweiten und zusätzliche Maßnahmen für die Anwendung dieses Artikels annehmen.

Artikel 15

Art. 15 Kontrollierte Lieferung

(1) Auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens einer Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei, wenn zweckdienlich, im Falle von Ermittlungen wegen einer auslieferungsfähigen Straftat, eine kontrollierte Lieferung, insbesondere beim Transport von Suchmitteln, Vorläufern von Suchtmitteln, Schusswaffen, Sprengstoffen, Falschgeld und Gegenständen, die aus Verbrechen stammen oder für die Verübung eines Verbrechens gedacht sind, erlauben, wenn die ersuchende Vertragspartei darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Ermittlung von Tätern oder Verteilerwegen aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Wenn der Inhalt einer kontrollierten Lieferung eine besondere Gefahr für die beteiligten Personen oder für die Öffentlichkeit darstellt, hat die ersuchte Vertragspartei das Recht, von der ersuchenden Vertragspartei die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu verlangen, bevor dem Ersuchen stattgegeben oder das Ersuchen gänzlich abgelehnt wird.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt bei Grenzübertritt oder an einem zwischen den Strafverfolgungsbehörden vereinbarten Übergabeort die Kontrolle über die Lieferung, um die Unterbrechung der Kontrolle zu vermeiden und die ständige Überwachung der Lieferung sicherzustellen, die das jederzeitige polizeiliche Einschreiten ermöglicht. Nach Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei können Beamte der ersuchenden Vertragspartei in Absprache mit der ersuchten Vertragspartei die kontrollierte Lieferung zusammen mit Beamten der ersuchten Vertragspartei weiter begleiten.

(3) Die Beamten der ersuchenden Vertragspartei sind verpflichtet, das innerstaatliche Recht der ersuchten Vertragspartei zu befolgen.

(4) Wenn die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei nicht rechzeitig eingreifen können und im Falle, dass die Fortsetzung der kontrollierten Lieferung eine beträchtliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen darstellt oder Vermögen schädigen würde oder eine weitere Kontrolle der Lieferung unmöglich erscheint, können die Beamten der ersuchenden Vertragspartei die kontrollierte Lieferung beschlagnahmen. Wenn nötig können Beamte der ersuchenden Vertragspartei bis zur Übernahme durch Behörden der ersuchten Vertragspartei Personen, die die Lieferung begleiten, anhalten und festnehmen. In jedem Fall informiert die ersuchende Vertragspartei die Behörden der ersuchten Vertragspartei ohne jede Verzögerung.

(5) Wenn eine kontrollierte Lieferung am Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei beschlagnahmt wird, kann diese auf Grundlage eines Rechtshilfeersuchens der ersuchenden Vertragspartei übergeben werden.

(6) Eine Person, gleichgültig welcher Nationalität, die auf Grundlage von Absatz 3 dieses Artikels von den zuständigen örtlichen Behörden festgenommen wird, kann für Befragungen festgehalten werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts werden entsprechend angewandt.

(7) Wenn diese Person kein Staatsbürger der Vertragspartei ist, in deren Hoheitsgebiet sie festgenommen worden ist, ist diese Person spätestens 6 Stunden nach Festnahme freizulassen. Dieser Zeitraum umfasst nicht die Zeit zwischen Mitternacht und 9 Uhr, außer die zuständigen örtlichen Behörden haben zu dieser Zeit bereits ein Ersuchen um vorläufige Festnahme dieser Person zum Zweck der Auslieferung, in welcher Form auch immer, erhalten.

(8) Für die Durchführung der kontrollierten Lieferung gelten für die Beamten der ersuchenden Vertragspartei die Bestimmungen des Artikels 14, Absatz 5 , Litera a) bis c) und e) bis h) entsprechend.

(9) Ein formelles Rechtshilfeersuchen um kontrollierte Lieferung, die in einem Drittstaat beginnt oder in einem Drittstaat fortgesetzt wird, ist nur zu bewilligen, wenn das Ersuchen die Feststellung enthält, dass die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 auch vom Drittstaat gewährleistet wird.

Artikel 16

Art. 16 Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung

(1) Im Rahmen von Ermittlungen von Straftaten kann eine Vertragspartei auf der Grundlage eines zuvor erhaltenen Ersuchens die Durchführung verdeckter Ermittlungen auf seinem Hoheitsgebiet durch Beamte der ersuchenden Vertragspartei, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei die Stellung eines verdeckten Ermittlers oder einer Person, die ein Scheingeschäft durchführt haben (im Folgenden „verdeckter Ermittler“), bewilligen. Die ersuchende Vertragspartei stellt ein solches Ersuchen nur, wenn die Aufklärung des Sachverhalts andernfalls aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Die eigentliche Identität des Beamten muss nicht offen gelegt werden.

(2) Verdeckte Ermittlungen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Die beteiligten Beamten der Vertragsparteien stimmen sich bei der Vorbereitung des Einsatzes ab. Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers und die Durchführung der Handlungen, die der verdeckte Ermittler unternimmt, stehen unter der Leitung der ersuchten Vertragspartei. Das Handeln des verdeckten Ermittlers der ersuchenden Vertragspartei steht unter der Verantwortung der ersuchten Vertragspartei, die jederzeit die Beendigung der verdeckten Ermittlung verlangen kann.

(3) Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers auf Grundlage dieses Artikels, die Voraussetzungen für die Durchführung der verdeckten Ermittlung und die Bedingungen für die Verwendung der Ergebnisse der verdeckten Ermittlung richten sich nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der verdeckte Ermittler eingesetzt wird.

(4) Die ersuchte Vertragspartei gewährt dem verdeckten Ermittler jede notwendige personelle Unterstützung, einschließlich der Anwesenheit des VE-Führers, sowie logistische und technische Unterstützung und trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den verdeckten Ermittler während des Einsatzes auf seinem Hoheitsgebiet zu schützen.

(5) Kann bei Gefahr im Verzug, da die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Identität des verdeckten Ermittlers aufgedeckt würde, kein Ersuchen nach Absatz 1 gestellt werden, ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne vorherige Bewilligung zulässig. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorliegen. Das Handeln des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Aufrechterhaltung der Legende oder der eigenen Sicherheit notwendige Maß zu beschränken. Die ersuchte Vertragspartei wird vom Einsatz unverzüglich informiert und kann jederzeit die Beendigung der verdeckten Ermittlung verlangen.

(6) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Vertragspartei um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers der anderen Vertragspartei auf seinem Hoheitsgebiet ersucht. In solchen Fällen trägt die ersuchende Vertragspartei die Kosten des Einsatzes, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(7) Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, damit die Identität des verdeckten Ermittlers geheim bleibt und die Sicherheit des verdeckten Ermittlers gewährleistet ist. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Einsatzes.

Artikel 17

Art. 17 Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

(1) Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten können auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt und die ersuchte Vertragspartei der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.

(2) Artikel 16 gilt entsprechend.

Artikel 18

Art. 18 Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug

(1) Bei Gefahr im Verzug können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Ersuchen um Beweisaufnahme einschließlich körperlicher Untersuchungen sowie Hausdurchsuchungen und Festnahmen von den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden gestellt werden, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist. Diese Ersuchen sind direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu richten.

(2) Die Erledigung des Ersuchens, einschließlich der Prüfung über das Vorliegen von Gefahr im Verzug, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei, die unverzüglich die ersuchende Vertragspartei über die Erledigung informiert.

(3) Ist das Ersuchen nach Absatz 1 nicht von einer Justizbehörde gestellt worden, ist die zuständige Justizbehörde unverzüglich über das Ersuchen zu informieren, einschließlich aufgrund welcher besonderen Umstände des Falles Gefahr im Verzug angenommen werden muss.

(4) Soweit das Recht der ersuchten Vertragspartei einen Gerichtsbeschluss für die Durchführung bzw. Fortsetzung der Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verlangt, ist unverzüglich ein solcher Beschluss bzw. eine entsprechende Erklärung von der zuständigen Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei nachzureichen. Die Vertragsparteien informieren einander über die entsprechenden Bestimmungen im jeweiligen innerstaatlichen Recht.

(5) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen an die ersuchende Vertragspartei bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der zuständigen Justizbehörde. Wenn die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen mit besonderer Dringlichkeit übermittelt werden müssen, kann die ersuchte Behörde die Ergebnisse direkt der ersuchenden Behörde übermitteln. Ist die ersuchte Behörde keine Justizbehörde, bedarf die Übermittlung der Ergebnisse der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Justizbehörde.

Artikel 19

Art. 19 Ersuchen um körperliche Untersuchung

(1) Soweit dies das Recht der ersuchten Vertragspartei zulässt, leisten sich die Vertragsparteien durch ihre Strafverfolgungsbehörden gegenseitig Amtshilfe durch körperliche Untersuchung von Verdächtigen oder anderen Personen.

(2) Ersuchen unter Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn

a) die Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat steht;

b) eine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle der ersuchenden Vertragspartei vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte oder die sonstigen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.

Artikel 20

Art. 20 Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

(1) Im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens sowie bei vermissten Personen oder unbekannten Leichen leisten die zuständigen Stellen der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander Amtshilfe durch Austausch und Abgleich von DNA-Profilen sowie anderem erkennungsdienstlichem Material in ihren Datenbanken. Die Erkenntnisse aus dem Abgleich werden den zuständigen Stellen der ersuchenden Vertragspartei so schnell wie möglich mitgeteilt. Hierbei findet das Interpol-DNA-Datenformular in der zum Zeitpunkt des Ersuchens gültigen Fassung Verwendung. Sollten Auftypisierungen des biologischen Materials zur Erhöhung der biostatistischen Aussagekraft für erforderlich erachtet werden, wird der ersuchte Vertragsstaat, soweit möglich und verhältnismäßig, diese Auftypisierung des biologischen Materials veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten werden der ersuchten Vertragspartei erstattet.

(2) Hat der Abgleich nach Absatz 1 keinen Treffer ergeben, speichert die ersuchte Vertragspartei das nach Absatz 1 für Zwecke des Abgleichs übermittelte DANN-Profil sowie anderes erkennungsdienstliches Material nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts in seiner Datenbank, wenn der ersuchende Vertragsstaat hierum ersucht.

(3) Liegt kein DNA-Profil einer bestimmten in der ersuchten Vertragspartei aufhältigen Person vor, leistet die ersuchte Vertragspartei Amtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person und der Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn

a) die ersuchende Vertragspartei mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,

b) die ersuchende Vertragspartei eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder –erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befände, und

c) die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei vorliegen;

d) die ersuchte Vertragspartei die Kosten, die daraus entstehen, erstattet bekommt.

(4) Ersuchen können auch von den zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsparteien übermittelt und auf demselben Weg beantwortet werden.

Artikel 21

Art. 21 Für die Ersuchen nach Kapitel I zuständige Behörden

(1) Die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden, die von den Vertragsparteien in den Anlagen gemäß Artikel 37 angeführt sind, sind für Ersuchen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 19 und 20 zuständig.

(2) Gleichschriften der in Absatz 1 genannten Ersuchen werden an die in Artikel 4, Absatz 3 genannte Nationale Zentralstelle übermittelt.

Artikel 22

Art. 22 Rechtsstellung der eingesetzten Beamten

Beamte, die nach dieser Konvention auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Vertragspartei gleichgestellt.

Artikel 23

Art. 23 Haftung der eingesetzten Beamten

(1) Wenn Beamte einer Vertragspartei für die Zwecke dieser Konvention im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, haftet die erste Vertragspartei, für alle Schäden, die diese während ihres Einsatzes verursacht haben, nach Maßgabe des Rechts der Vertragspartei, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.

(2) Die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(3) Die Vertragspartei, deren Beamte einer Person einen Schaden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet der letztgenannten den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

Artikel 24

Art. 24 Technische Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

(1) In Übereinstimmung mit den maßgebliche internationalen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten und technischen Möglichkeiten sorgen die Vertragsparteien, vor allem in Grenzgebieten, für die Einrichtung von Telefonen, Funkverbindungen, Faxgeräten und anderen direkten Verbindungen, insbesondere für die zeitgerechte Übermittlung von Informationen für die Zwecke der polizeilichen Zusammenarbeit, wie in dieser Konvention festgelegt.

(2) Zusätzlich zu diesen kurzfristigen Maßnahmen erwägen sie insbesondere folgende Optionen:

a) Austausch von Ausrüstung oder Einsatz von Verbindungsbeamten mit entsprechender Funkausrüstung;

b) Ausweitung der Frequenzbänder in den Grenzgebieten;

c) Einrichtung von gemeinsamen Verbindungen für Polizeistellen in Grenzgebieten;

d) Koordinierung der Beschaffung der Kommunikationsausrüstung mit dem Ziel der Einrichtung standardisierter und kompatibler Kommunikationssysteme;

(3) In Übereinstimmung mit gegenseitigen Abkommen können die Vertragsparteien auch die gemeinsame Verwendung anderer Arten technischer Ausrüstung und Mittel, die im Eigentum einer oder mehrere Vertragsparteien stehen, vereinbaren.

Artikel 25

Art. 25 Unterbringung in Beherbergungsstätten

(1) Die Vertragsparteien setzen die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung, dass

a) die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten gewährleisten, dass Fremde die Registrierungsformulare vollständig ausfüllen und unterzeichnen und ihre Identität durch Vorlage eines gültigen Dokuments nachweisen;

b) die ausgefüllten Registrierungsformulare werden von den Strafverfolgungsbehörden aufbewahrt oder ihnen übermittelt, wenn diese Behörden diese Dokumente für die Abwehr von Bedrohungen, Ermittlungen von Straftaten oder für die Klärung von Umständen im Zusammenhang mit vermissten Personen oder Unfallopfern benötigen sollten, außer das jeweilige innerstaatliche Recht sieht anderweitiges vor.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Personen, die in gewerbsmäßig vermieteten Unterkünften untergebracht sind, insbesondere Zelten, Wohnwägen oder Booten. Fremde sind Personen, die keine Staatsbürger der Vertragspartei sind, in welcher sich die Unterkunft befindet und die Registrierung vorgenommen wird.

KAPITEL II: BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 26

Art. 26 Gemeinsame Einsatzformen und grenzüberschreitende Sucheinsätze

(1) Bei Bedarf bilden die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien gemischte Arbeitsgruppen zu Analysezwecken und andere Arbeitsgruppen sowie Kontroll- und Überwachungsteams, in denen Beamte einer Vertragspartei eine unterstützende und beratende Rolle einnehmen, um die Zusammenarbeit während Einsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verstärken, ohne jedoch Hoheitsbefugnisse auszuüben.

(2) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien in den Grenzregionen nehmen an grenzüberschreitenden Sucheinsätzen nach flüchtigen Verdächtigen teil. Die Nationalen Zentralstellen werden in Fällen überregionaler Bedeutung miteinbezogen.

(3) Die Behörden arbeiten bei der Suche nach vermissten Personen zusammen.

(4) Wenn Beamte einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind sie berechtigt, dort ihre nationale Dienstkleidung zu tragen. Sie können ihre Dienstwaffen und andere Zwangsmittel mitführen, soweit nicht die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, erklärt, dass dies nicht erlaubt ist oder die Erlaubnis nur bei Vorliegen bestimmter Umstände erteilt.

(5) Die Dienstwaffen dürfen nur im Fall von Notwehr verwendet werden.

Artikel 27

Art. 27 Gemeinsame Ermittlungsgruppen

(1) Im gegenseitigen Einvernehmen können die Strafverfolgungsbehörden von zwei oder mehreren Vertragsparteien gemeinsame Ermittlungsgruppen für einen speziellen Zweck und einen begrenzten Zeitraum bilden, die im gegenseitigen Einvernehmen auch erweitert werden können, um Ermittlungen in Kriminalfällen in einer oder mehreren Vertragsparteien, die die Gruppe bilden, durchzuführen. Die Zusammensetzung der Gruppe wird in der Vereinbarung zur Bildung der Gruppe festgelegt.

(2) Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden, wenn

a) in Ermittlungen von Straftaten, die eine Vertragspartei durchführt, schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezug auf eine andere Vertragsparteien erforderlich sind;

b) mehrere Vertragsparteien Ermittlungen von Straftaten durchführen, bei welchen die Umstände des Falles ein abgestimmtes und koordiniertes Vorgehen in den beteiligten Vertragsparteien notwendig machen.

(3) Ein Ersuchen um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem der betroffenen Vertragsparteien gestellt werden. Die Gruppe wird in einer der Vertragsparteien eingerichtet, in welcher die Ermittlungen voraussichtlich durchgeführt werden.

(4) Ersuchen um die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen beinhalten die ersuchende Behörde, den Zweck der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die Vertragsparteien, in welchen die gemeinsame Ermittlungsgruppe zum Einsatz kommen wird und Vorschläge für die Zusammensetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe.

(5) Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe wird auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, welche die Gruppe gebildet haben, unter den folgenden allgemeinen Bedingungen tätig:

a) der Leiter der Gruppe ist ein Vertreter der die Ermittlungen führenden Strafverfolgungsbehörde der Vertragspartei, in welcher das Team zum Einsatz kommt. Der Leiter der Gruppe handelt innerhalb der ihm oder ihr nach dem innerstaatlichen Recht zustehenden Befugnisse;

b) die Gruppe führt ihre Ermittlungen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in welcher sie zum Einsatz kommt, durch. Die Mitglieder der Gruppe arbeiten unter der Leitung der in Litera a) genannten Person wobei sie die Bedingungen ihrer eigenen Behörden, wie sie in der Vereinbarung zur Einrichtung der Gruppe festgelegt sind, berücksichtigen.

(6) In diesem Artikel werden die Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe von anderen Vertragsparteien als jener, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, als zum Team „entsandt“ bezeichnet.

(7) Entsandte Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sind berechtigt, bei der Durchführung von Maßnahmen in der Vertragspartei, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, anwesend zu sein. Der Leiter der Gruppe kann jedoch aus bestimmten Gründen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, anderweitig entscheiden.

(8) Entsandte Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe können in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, vom Leiter der Gruppe beauftragt werden, bestimmte Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, soweit dies von den Strafverfolgungsbehörden der Vertragspartei, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, und der abordnenden Vertragspartei genehmigt wird.

(9) Wenn die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen in einer der Vertragsparteien, die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligt ist, erforderlich ist, können Mitglieder der Gruppe, die von dieser Vertragspartei abgeordnet worden sind, ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden um Durchführung dieser Maßnahmen ersuchen. Diese Maßnahmen werden in dieser Vertragspartei unter jenen Bedingungen ergriffen, die für die Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen einer innerstaatlichen Ermittlung gelten würden.

(10) Wenn die gemeinsame Ermittlungsgruppe Unterstützung von einer Vertragspartei, die nicht am Ermittlungsteam beteiligt ist, oder von einem Drittstaat benötigt, kann das Ersuchen um Unterstützung von den Strafverfolgungsbehörden der Vertragspartei, in der die Gruppe zum Einsatz kommt, an die Strafverfolgungsbehörden der anderen betroffenen Vertragspartei in Übereinstimmung mit entsprechenden Vorschriften und Vereinbarungen gestellt werden.

(11) Ein Mitglied der Ermittlungsgruppe kann in Übereinstimmung mit seinem oder ihrem nationalen Recht der Vertragspartei und im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse der Gruppe Informationen zur Verfügung stellen, die in der Vertragspartei, die ihn oder sie entsandt hat, für den Zweck der von der Gruppe ausgeführten Ermittlungen in einer Straftat verfügbar sind.

(12) Informationen, die ein Mitglied oder ein entsandtes Mitglied während seiner Teilnahme in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erhalten hat, die ansonsten den Strafverfolgungsbehörden der betroffenen Vertragsparteien nicht zugänglich sind, können zu den folgenden Zwecken verwendet werden:

a) zu dem der Bildung der Gruppe zugrunde liegendem Zweck;

b) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, aus welcher die Informationen stammen, zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung anderer Straftaten. Diese Zustimmung kann nur in Fällen verwehrt werden, in denen die Verwendung dieser Informationen Ermittlungen in der betroffenen Vertragspartei behindern würde oder diese Vertragspartei Amts- oder Rechtshilfe verwehren könnte;

c) zur Abwehr einer unmittelbaren und schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und unbeschadet litera b), wenn anschließend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird;

d) zu anderen Zwecken in dem Ausmaß, das zwischen den Vertragsparteien, die die Gruppe bilden, vereinbart wird.

(13) Dieser Artikel lässt andere Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen unberührt.

(14) Soweit das innerstaatliche Rechts der betroffenen Vertragsparteien oder andere zwischen ihnen geltenden rechtlichen Instrumente dies vorsehen, können Vereinbarungen getroffen werden, dass auch Personen an den Arbeiten der Gruppe teilnehmen, die nicht den Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien, die die Gruppe gebildet haben, angehören. Darunter können beispielsweise Vertreter von den Vertragsparteien anerkannter, internationaler Organisationen fallen. Die Rechte, die den Mitgliedern und entsandten Mitgliedern der Gruppe auf Grund dieses Artikels übertragen werden, finden auf diese Personen keine Anwendung, außer die Vereinbarung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

Artikel 28

Art. 28 Gemischte Streifen entlang der Grenze

(1) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien können gemischte Streifen entlang der gemeinsamen Grenze zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und zur Bekämpfung illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten einsetzen.

(2) Bei der Durchführung gemischter Streifen sind die Beamten der anderen Vertragspartei, wenn dies nach dem innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, vorgesehen ist, berechtigt, die Identität von Personen zu ermitteln und sie für den Fall, dass sie versuchen, sich der Kontrolle zu entziehen, festzuhalten. Andere Maßnahmen werden von den Beamten der Vertragspartei ergriffen, in deren Hoheitsgebiet die Streife durchgeführt wird, es sei denn, die Maßnahmen wären ohne Eingriff der Beamten der anderen Vertragspartei nicht unwirksam oder unmöglich.

(3) Während der Durchführung gemischter Streifen gemäß Absätzen 1 und 2 findet das Recht der Vertragspartei Anwendung, in deren Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.

(4) Wenn Beamte einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind sie berechtigt, dort ihre nationale Dienstkleidung zu tragen sowie ihre Dienstwaffen und andere Zwangsmittel mitführen, soweit nicht die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, erklärt, dass dies nicht erlaubt ist oder die Erlaubnis nur bei Vorliegen bestimmter Umstände erteilt.

(5) Die Dienstwaffen dürfen nur im Fall von Notwehr verwendet werden.

Artikel 29

Art. 29 Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren

(1) Die Vertragsparteien können Gemeinsame Zentren für den Informationsaustausch und für die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien im Rahmen dieser Konvention einrichten.

(2) In den Gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Vertragsparteien gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzugeben sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dieser Konvention unterstützend mitzuwirken, unbeschadet der offiziellen Kontakte, des Schriftverkehrs und des Austauschs von Erkenntnissen durch die Nationalen Zentralstellen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beamten gelten die Artikel 3 und 4 sowie die Bestimmungen des Artikels 30 dieser Konvention sinngemäß.

(3) Unterstützende Maßnahmen können auch in der Vorbereitung und Unterstützung der Übergabe von Personen auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Vertragsparteien, bestehen.

(4) Die Beamten, die in den Gemeinsamen Zentren zusammen arbeiten, unterstehen der ausschließlichen Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer nationalen Behörden. Den Beamten in den Gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Gemeinsame Einsätze können nur nach Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien und nach Maßgabe dieser Konvention durchgeführt werden.

(5) Die Einrichtung Gemeinsamer Zentren, die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 34 geregelt.

Artikel 30

Art. 30 Beschränkung der Zusammenarbeit

(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder jede andere Form der Zusammenarbeit ihre Sicherheit, andere wichtige Interessen oder die innerstaatliche Gesetze gefährden könnte, teilt sie der anderen Vertragspartei mit, dass sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht. Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich schriftlich über den Grund für die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Zusammenarbeit.

(2) Technische Ausrüstung und einschlägige technische Unterlagen, die die Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage dieser Konvention erhalten, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Behörden, die die Ausrüstung bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, nicht an Drittstaaten weitergegeben werden.

Artikel 31

Art. 31 Datenschutz

(1) Betreffend die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Maßgabe dieser Konvention übermittelt werden, verabschiedet jede Vertragspartei spätestens bis zum Inkrafttreten dieser Konvention die notwendigen innerstaatlichen Bestimmungen, um den Datenschutzstandard sicherzustellen, der den Prinzipien der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich, entspricht.

(2) Weiters muss der Schutz personenbezogener Daten zumindest dem Niveau entsprechen, der im Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt wird.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Konvention erfolgt frühestens, sobald die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten nach Absatz 1 in den Hoheitsgebieten der von solchen Übertragungen betroffenen Vertragsparteien in Kraft getreten sind.

(4) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Kapitel I und II dieser Konvention und für die weitere Verwendung und Verarbeitung:

a) Daten, die gemäß dieser Konvention übermittelt wurden, dürfen durch die Vertragsparteien ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden oder zur Verhinderung einer unmittelbaren und schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder zur Verhinderung einer schweren Straftat. Die Bearbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nur nach voriger Bewilligung durch die übermittelnde Vertragspartei zulässig;

b) Bei der Übermittlung von Daten legt die übermittelnde Behörde eine Frist für die Löschung und/oder Vernichtung (im Folgenden „Vernichtung“) der Daten in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht fest. Unbeschadet dieser Fristen müssen die übermittelten Daten vernichtet werden, wenn sie nicht länger für die Erfüllung von Aufgaben, für die sie übermittelt wurden oder für andere Zwecke gemäß litera a) benötigt werden. Die übermittelten Daten werden spätestens am Tag der Beendigung dieser Konvention vernichtet, außer diese Konvention wird durch eine neue Konvention ersetzt;

c) Sollte sich herausstellen, dass fehlerhafte oder unrechtmäßig erlangte Daten übertragen wurden, teilt die übermittelnde Behörde dies unverzüglich dem Empfänger mit. Der Empfänger löscht unverzüglich die unrechtmäßig erhaltenen oder übermittelten Daten oder berichtigt die fehlerhaften Daten. Sollte der Empfänger von einer unrechtmäßigen Verarbeitung der übermittelnden Daten erfahren, so informiert er unverzüglich die übermittelnde Behörde. Wenn der Empfänger Grund zur Annahme hat, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind oder dass sie zerstört werden müssen, teilt er dies unverzüglich der übermittelnden Behörde mit. Die übermittelnde Behörde und der Empfänger informieren einander über alle Umstände, die für die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten von Bedeutung sind;

d) Der Empfänger ist verpflichtet, die übertragenen Daten vor zufälliger oder unbefugter Vernichtung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Veränderung, zufälliger oder unbefugter Verbreitung, zufälligem oder unbefugtem Zugang und zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung zu schützen;

e) Die übermittelnde Behörde und der Empfänger sind verpflichtet, Protokolldateien der Übermittlung, des Empfangs und der Vernichtung der Daten anzulegen. Die Protokollierung umfasst die Gründe für die Übermittlung, die Inhalte, die übermittelnde Behörde und den Empfänger, die Zeit der Übermittlung und der Vernichtung der Daten. OnlineÜbermittlungen werden unter Nutzung computerunterstützter Methoden protokolliert. Die Berichte über die Protokollierungen werden mindestens drei Jahre aufbewahrt. Die Protokolldaten dürfen nur für die Bestätigung verwendet werden, dass die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen eingehalten worden sind;

f) Auf Ersuchen informiert der Empfänger die übermittelnde Behörde über jede Verarbeitung der übermittelten Daten und die erzielten Ergebnisse;

g) Auf Ersuchen ist jeder Betroffene berechtigt, von der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde die seine Person betreffenden, im Zusammenhang mit dieser Konvention übermittelten oder verarbeiteten Daten, informiert zu werden und die Richtigstellung fehlerhafter Daten oder Vernichtung unrechtmäßig verarbeiteter Daten zu verlangen. Ausnahmen von dieser Regel und die praktische Durchführung richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die um Information, Richtigstellung oder Vernichtung ersucht worden ist. Bevor eine Entscheidung zu einem solchen Verlangen gefällt wird, gibt der Empfänger der übermittelnden Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme;

h) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jeder Betroffene im Falle der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten ein unabhängiges Gericht oder eine andere unabhängige Stelle anrufen kann und dass er Schadenersatz verlangen kann;

i) Übermittelte Informationen dürfen nur bei vorheriger Zustimmung durch die Vertragspartei, die die Informationen bereitstellte, an Drittstaaten weitergegeben werden.

(5) Die Vertragsparteien haften in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht für jeden Schaden, den eine Person auf Grund der Verarbeitung von Daten, die sie betreffen, erleidet und die im Rahmen dieser Konvention übertragen worden sind und sich als fehlerhafte oder unrechtmäßig übertragene Daten erwiesen haben. Bei Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach innerstaatlichem Recht können die Vertragsparteien gegenüber der betroffenen Person nicht einwenden, dass die übertragenen Daten durch eine andere Vertragspartei fehlerhaft oder unrechtmäßig übertragen worden sind. Wenn die empfangende Vertragspartei Schadenersatz für die Verwendung fehlerhafter oder unrechtmäßig übertragener Daten leistet, erstattet die übermittelnde Vertragspartei den gesamten Betrag des geleisteten Schadenersatzes.

(6) Die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz obliegt bei der Verarbeitung der Daten, die von den Beamten erlangt werden, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Anwendung dieser Konvention tätig werden, den Strafverfolgungsbehörden jener Vertragspartei, in deren Namen die Daten erlangt worden sind und unterliegt seinem innerstaatlichen Recht.

(7) Beamte, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, haben keinen direkten Zugang zu automatisch verarbeiteten Daten dieser Vertragspartei.

Artikel 32

Art. 32 Vertraulichkeit von Informationen und klassifizierte Informationen

(1) Grundsätzlich gewährleisten die Vertragsparteien unter Anwendung aller notwendigen Maßnahmen einen grundlegenden Schutz aller von einer anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen, einschließlich der Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit, Beschränkung des Zugangs auf befugte Personen, Schutz personenbezogener Daten und allgemeine technische und verfahrensmäßige Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit der Informationen.

(2) Informationen, die durch die übermittelnde Vertragspartei formell klassifiziert werden, werden vom Empfänger dieser Information in Übereinstimmung mit den im Anhang befindlichen Klassifizierungsgraden der Vertragsparteien im gleichen Maße geschützt.

(3) Bei der Auswahl der Klassifizierungsgrade befolgt jede Vertragspartei die Klassifizierung der Information nach seinem innerstaatlichen Recht oder anwendbaren Bestimmungen und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit von Flexibilität und das Erfordernis, dass die Klassifizierung von Informationen von Strafverfolgungsbehörden die Ausnahme sein soll und dass, wenn Informationen unbedingt klassifiziert werden müssen, der geringste Klassifizierungsgrad zugewiesen werden soll.

(4) Die übermittelnde Behörde informiert den Empfänger unverzüglich in schriftlicher Form über die Veränderung des Klassifizierungsgrades oder die Zurücknahme der Klassifizierung. Der Empfänger passt den Klassifizierungsgrad gemäß dieser Mitteilung an oder nimmt die Klassifizierung zurück.

(5) Die übermittelten klassifizierten Informationen werden ausschließlich für den Zweck verwendet, zu dem sie übermittelt wurden und werden nur jenen Personen zugänglich gemacht, die diese Informationen für ihre Tätigkeiten benötigen und nach dem innerstaatlichem Recht berechtigt sind, mit solchen klassifizierten Informationen zu arbeiten.

(6) Jede Verletzung der rechtlichen Bestimmungen betreffend den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen der empfangenden Vertragspartei wird der übermittelnden Behörde unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Diese Mitteilung enthält auch die Umstände und Folgen dieser Verletzung und die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Folgen zu begrenzen und weitere solche Verletzungen zukünftig zu vermeiden.

(7) Klassifizierte Informationen werden der anderen Vertragspartei mittels Kurier oder auf anderem vereinbarten Wege, der nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien zulässig ist, übermittelt.

KAPITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Art. 33 Ministerkomitee

(1) Ein Komitee, das aus den zuständigen Ministern der Vertragsparteien zusammengesetzt ist, wird gegründet. Das Ministerkomitee entscheidet einstimmig über die Auslegung, Umsetzung und Anwendung dieser Konvention.

(2) Das Ministerkomitee richtet eine Expertenarbeitsgruppe ein, die die Anwendung und Umsetzung dieser Konvention überwacht, an das Ministerkomitee Empfehlungen für die Auslegung und Verbesserung der Bestimmungen der Konvention abgibt und andere Aktivitäten für das Komitee ausführt.

(3) Das Ministerkomitee trifft sich auf Ersuchen einer Vertragspartei, jedoch mindestens einmal im Jahr. Diese Treffen finden abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei statt.

Artikel 34

Art. 34 Durchführungsvereinbarungen und Mitteilungen

(1) Die Vertragsparteien können zum Zwecke dieser Konvention Durchführungsvereinbarungen abschließen.

(2) Die Vertragsparteien benachrichtigen den Verwahrer über Änderungen bei den Zuständigkeiten der im Text dieser Konvention und in der Anlage genannten Behörden.

Artikel 35

Art. 35 Kosten

Jede Vertragspartei trägt gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Kosten, die ihren Behörden aus der Umsetzung dieser Konvention entstehen, außer diese Konvention oder die Durchführungsvereinbarungen enthalten abweichende Bestimmungen oder die Strafverfolgungsbehörden haben bereits im Voraus abweichende Vereinbarungen getroffen.

Artikel 36

Art. 36 Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Diese Konvention hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten derVertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.

Artikel 37

Art. 37 Anlagen

Die Anlagen sind Teil dieser Konvention.

Artikel 38

Art. 38 Verwahrer

(1) Verwahrer dieser Konvention ist die Republik Albanien.

(2) Der Verwahrer übermittelt eine beglaubigte Ausfertigung dieser Konvention an jeden die Konvention unterzeichnenden oder der Konvention beitretenden Staat.

(3) Der Verwahrer teilt den anderen Vertragsparteien Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen oder Beitritte und über Vorbehalte und Erklärungen und andere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dieser Konvention stehen, mit.

(4) Der Verwahrer teilt allen Vertragsparteien das jeweilige Datum des Inkrafttretens der Konvention in Übereinstimmung mit Artikel 40 mit.

(5) Der Verwahrer registriert diese Konvention mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

(6) Das erste Treffen des Ausschusses der Minister wird vom Verwahrer nach Inkrafttreten der Konvention einberufen.

Artikel 39

Art. 39 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Diese Konvention bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Unterzeichner. Die Ratifikation-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Die Konvention steht zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 40

Art. 40 Inkrafttreten

(1) Diese Konvention tritt neunzig Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt diese Konvention am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

(3) Alle gemäß Artikel 34 abgeschlossenen Durchführungsvereinbarungen, die für alle Vertragsparteien verbindlich sind, werden nach Inkrafttreten dieser Konvention für jeden Staat, der diese Konvention ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, am Tag des Inkrafttretens dieser Konvention für diesen Staat verbindlich.

Artikel 41

Art. 41 Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei der Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder Beitritt Vorbehalte anbringen.

(2) Vorbehalte können jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung wird mit dem Datum des Einlangens wirksam.

Artikel 42

Art. 42 Kündigung und Suspendierung

(1) Diese Konvention wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Diese Konvention kann jederzeit von jeder Vertragspartei durch Notifikation an den Verwahrer gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch den Verwahrer wirksam.

(3) Die Anwendung dieser Konvention kann von jeder Vertragspartei gänzlich oder teilweise ausgesetzt werden, falls dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder Sicherheit von Leib und Leben von Personen erforderlich ist. Die Vertragsparteien informieren den Verwahrer unverzüglich über die Ergreifung oder Rücknahme einer solchen Maßnahme. Jede Maßnahme nach diesem Absatz wird fünfzehn Tage nach Erhalt der Notifikation durch den Verwahrer wirksam.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterfertigten diese Konvention unterzeichnet:

Für die Republik Albanien: Sokol OLLDASHI
Für Bosnien und Herzegowina: Barisa COLAK
Für die Republik Mazedonien: Ljubomir MIHAJLOVSKI
Für die Republik Moldau: Gheorghe PAPUC
Für Rumänien: Vasile BLAGA
Für die Republik Serbien: Dragan JOCIC
Für die Republik Montenegro: Jusuf KALAMPEROVIC

Geschehen zu Wien, am 5. Mai 2006, in einem Original in englischer Sprache.

Anl. 1

ANLAGEN

Artikel 4 (2) (Strafverfolgungsbehörden)

Anl. 1

Republik Albanien: Ministerium für Inneres

Bosnien und Herzegowina: Sicherheitsministerium

Republik Moldawien: Ministerium für Inneres

Republik Mazedonien: Ministerium für interne Angelegenheiten

Rumänien: Ministerium für Verwaltung und Inneres

Republik Serbien: Ministerium für Inneres

Republik Montenegro: Polizeidirektorat

Artikel 4 (3) (Nationale Zentralstellen)

Anl. 1

Für die Republik Albanien: Ministerium für Inneres

Für Bosnien und Herzegowina: Sicherheitsministerium

Für die Republik Mazedonien: Ministerium für Inneres

Für die Republik Moldawien: Ministerium für interne Angelegenheiten

Für Rumänien: Ministerium für Verwaltung und Inneres

Für die Republik Serbien: Ministerium für Inneres

Für die Republik Montenegro: Polizeidirektorat

Artikel 4 (4) (Bestehende Strukturen)

Anl. 1

Für die Republik Albanien: Ministerium für Inneres

Für Bosnien und Herzegowina: Sicherheitsministerium

Für die Republik Mazedonien: Ministerium für Inneres

Für die Republik Moldawien: Ministerium für interne Angelegenheiten

Für Rumänien: Ministerium für Verwaltung und Inneres

Für die Republik Serbien: Grenzpolizeidirektorat und Brandbekämpfungsdirektorat

Für die Republik Montenegro: Polizeidirektorat

Artikel 32 Klassifizierungsgrade

Anl. 1

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