In bestimmten Fällen übermitteln die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien Informationen ohne Ersuchen, soweit aufgrund erwiesener Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass solche Informationen notwendig sind, um konkreten Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit entgegenzuwirken oder Straftaten vorzubeugen, aufzudecken und zu ermitteln. In Bezug auf diesen Informationsaustausch finden Artikel 4 Absätze 3 (Nationale Zentralstellen), 4 (Ersuchen und Erledigungen solcher Ersuchen) und 6 (schriftliche Ersuchen per Fax oder Email) entsprechende Anwendung.
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