Jede Vertragspartei trägt gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Kosten, die ihren Behörden aus der Umsetzung dieser Konvention entstehen, außer diese Konvention oder die Durchführungsvereinbarungen enthalten abweichende Bestimmungen oder die Strafverfolgungsbehörden haben bereits im Voraus abweichende Vereinbarungen getroffen.
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