(1) Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten können auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt und die ersuchte Vertragspartei der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Artikel 16 gilt entsprechend.
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