BundesrechtInternationale VerträgeRückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)

In Kraft seit 26. November 2010
Up-to-date

Art. 1

Artikel 1

Benennung der zuständigen Behörden

Gemäß Artikel 1 lit. l, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 1 lit. a des Rückübernahmeabkommens haben die Parteien folgende zuständige Behörden für die Durchführung bestimmt:

a) Für die Entgegennahme, Einbringung und Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen und Durchbeförderungsersuchen:

Für die Österreichische Bundesregierung:

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Tel. +43 (1) 53126/3556

Telefax +43 (1) 53126/3136

Email: BMI-II-3@bmi.gv.at

Für die Regierung der Republik Moldau:

Ministerium für Innere Angelegenheiten

Büro für Migration und Asyl

Ştefan cel Mare 124 str.

Tel./Telefax. +373 22 272203

Email: migrare@migrare.gov.md

b) Für die Durchführung einer Befragung einer rückzuübernehmenden Person auf Ersuchen:

Für die Österreichische Bundesregierung:

Österreichische Botschaft in Moldau

A. Mateevici 23B

2009 Chişinău

Tel. (373/2) 27 39 370

Telefax (373/2) 27 21 411

Email: chisinau@ada.gv.at

Für die Regierung der Republik Moldau:

Botschaft der Republik Moldau in Österreich

Löwengasse 47/10

1030 Wien

Tel. +43 (1) 96110 30, 96110 27

Telefax +43 (1) 96110 30 34

Email: vienna@moldmission.at

Art. 2

Artikel 2

Grenzübergangsstellen

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 lit. a des Rückübernahmeabkommens kann die Rückübernahme und Durchbeförderung an folgenden Grenzübergangsstellen erfolgen:

Für die Österreichische Bundesregierung:

Vienna International Airport

Wien-Schwechat

Stadtpolizeikommando Schwechat

Grenzpolizeiinspektion

1300 Flughafen Objekt 102

Tel. +43 (0) 70166/740

Telefax +43 (0) 70166/749

Email: GPI-N-Schwechat-Flughafen@polizei.gv.at

Für die Regierung der Republik Moldau:

Internationaler Flughafen Chişinău

Boulevard Dacia 80/3

Mun. Chişinău

Die zuständigen Behörden der Parteien können, sofern es erforderlich ist, eine Rückführung oder Durchbeförderung auch auf dem Landweg vereinbaren.

Art. 3

Artikel 3

Weitere Nachweise für die Staatsangehörigkeit

In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 lit. d des Rückübernahmeabkommens können die zuständigen Behörden der Parteien einander als weitere Nachweise für die Staatsangehörigkeit die biometrischen Daten und andere Daten der rückzuübernehmenden Person übermitteln. Im Falle der Notwendigkeit einer Befragung einer rückzuübernehmenden Person, hat das Rückübernahmeersuchen gemäß Anlage 5 des Rückübernahmeabkommens unter Punkt F die entsprechende Bezeichnung zu enthalten.

Art. 4

Artikel 4

Technische Mittel zur Übermittlung und Entgegennahme eines Rückübernahmeersuchens

Die zuständigen Behörden der Parteien werden als Mittel zur Übermittlung und Entgegennahme des Rückübernahmeersuchens Telefax oder offizielle elektronische Übertragungswege verwenden.

Als Nachweis der Übermittlung oder Entgegennahme des Rückübernahmeersuchens gilt der Sendebericht des Telefaxes oder die elektronische Empfangsbestätigung im Falle der Verwendung eines offiziellen elektronischen Übertragungsweges.

Art. 5

Artikel 5

Mitteilung der Überstellungsdaten

Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens mindestens 48 Stunden vor Überstellung der rückzuübernehmenden Person über die bevorstehende Überstellung informieren. Die Verständigung erfolgt per Telefax oder über offizielle elektronische Übertragungswege und mit den im Anhang zu diesem Durchführungsprotokoll vorgesehenen Überstellungsformular enthaltenen Daten.

Art. 6

Artikel 6

Rückübernahmen im beschleunigten Verfahren

Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren einvernehmlich die Durchführung einer Rückübernahme im beschleunigten Verfahren unter den Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens. Die Parteien werden die Überstellung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens innerhalb kürzestmöglicher Zeit durchführen.

Art. 7

Artikel 7

Bedingungen für Überstellungen mit Begleitung

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 lit. c des Rückübernahmeabkommens vereinbaren die Parteien nachstehende Bedingungen für begleitete Überstellungen bzw. Durchbeförderungen auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet:

- Die Begleitperson ist für die Begleitung der rückzuübernehmenden Personen und deren Übergabe an einen Verantwortlichen der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaats verantwortlich.

- Die Begleitperson erfüllt ihre Pflichten unbewaffnet und in Zivilkleidung; sie führt Dokumente zum Nachweis der Zustimmung zur Rückführung bzw. Durchbeförderung mit sich und ist jederzeit in der Lage, ihre Identität und offizielle Berechtigung nachzuweisen.

- Die ersuchte Partei sichert der Begleitperson bei der Erfüllung ihrer Pflichten den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung zu, die sie ihren eigenen Beamten, die zur Erfüllung dieser Pflichten berechtigt sind, zusichert.

- Die Begleitperson unterliegt in allen Fällen den Gesetzen der ersuchten Partei. Die Befugnisse der Begleitperson während der Begleitung einer rückzuübernehmenden Person oder während der Durchbeförderung beschränken sich auf die Selbstverteidigung. Stehen Beamte der ersuchten Partei, die zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen berechtigt sind, nicht zur Verfügung in Situationen unmittelbarer und ernsthafter Gefahr, kann die Begleitperson angemessene und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die rückzuübernehmenden Person flieht, sich selbst oder Dritten Verletzungen zufügt oder Eigentum beschädigt.

- Die Begleitperson hat das Reisedokument und sonstige erforderliche Urkunden oder personenbezogene Daten der rückzuübernehmenden Person mit sich zu führen und diese dem Vertreter der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaats zu übergeben. Die Begleitperson darf den vereinbarten Ort für die Beförderung vor Beendigung der Beförderung der rückzuübernehmenden Person nicht verlassen.

- Die zuständigen Behörden der ersuchenden Partei stellen sicher, dass die Begleitperson erforderlichenfalls im Besitz der Einreisevisa in das Transitland/die Transitländer und den Bestimmungsstaat ist.

Art. 8

Artikel 8

Durchbeförderungsmodalitäten und Unterstützung

(1) Gemäß Artikel 13 und 14 des Rückübernahmeabkommens vereinbaren die Parteien nachstehende praktische Modalitäten für die Durchbeförderung:

- Ein Durchbeförderungsersuchen (gemäß Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) ist mittels Telefax oder auf offiziellem elektronischen Übertragungsweg an die zuständige Behörde der ersuchten Partei mindestens 4 Arbeitstage vor der geplanten Durchbeförderung zu übermitteln.

- Hält die ersuchende Partei es für notwendig, die zuständige Behörde der ersuchten Partei um Unterstützung bei einer bestimmten Durchbeförderung zu ersuchen, ist dies unter Punkt C.4. im Formular für das Durchbeförderungsersuchen zu vermerken (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens). Die zuständige Behörde der ersuchten Partei gibt in ihrer Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen bekannt, ob sie diesem Ersuchen nachkommen kann.

- Die zuständige Behörde der ersuchten Partei antwortet mittels Telefax oder auf offiziellem elektronischem Übertragungsweg innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Erhalt des Durchbeförderungsersuchens, jedoch nicht später als 48 Stunden vor der Durchbeförderung und gibt bekannt, ob sie der Durchbeförderung und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Durchbeförderung, der bezeichneten Grenzübergangsstelle, Art der Beförderung und Einsatz von Begleitpersonen zustimmt.

- Erfolgt die Beförderung der rückzuübernehmenden Person mit Begleitung auf dem Luftweg, kümmert sich die zuständige Behörde der ersuchten Partei um die Bewachung und Boardingmaßnahmen für die auf ihrem Hoheitsgebiet rückzuübernehmende Person und tut dies soweit als möglich mit Unterstützung der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei.

(2) Die ersuchende Partei verpflichtet sich, eine rückzuübernehmende Person gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Rückübernahmeabkommens unverzüglich zurückzunehmen, wenn:

- die Zustimmung zur Durchbeförderung gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens zurückgezogen oder keine Zustimmung erteilt wurde;

- die rückzuübernehmende Person in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei während der Durchbeförderung illegal eingereist ist;

- die Beförderung der rückzuübernehmenden Person in ein anderes Transitland oder in einen anderen Bestimmungsstaat fehlgeschlagen ist;

- die Durchbeförderung aus sonstigen Gründen gemäß Artikel 13 Absatz 3 lit. c des Rückübernahmeabkommens unmöglich ist.

Art. 9

Artikel 9

Irrtümliche Rückübernahme

Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren, dass die ersuchende Partei auf begründeten Antrag der ersuchten Partei eine Person wieder rückübernimmt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen. In Fällen der irrtümlichen Rückübernahme werden den zuständigen Behörden der ersuchenden Partei alle Dokumente die Person betreffend im Original retourniert.

Art. 10

Artikel 10

Kosten

Alle Kosten gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens werden von der ersuchenden Partei getragen und falls erforderlich innerhalb von 30 (in Worten: dreißig) Tagen ab Erhalt der Unterlagen, die diese Kosten belegen, per Banküberweisung in Euro erstattet.

Art. 11

Artikel 11

Expertentreffen

Die zuständigen Behörden beider Parteien organisieren bei Bedarf Expertentreffen, insbesondere zur Umsetzung des Rückübernahmeabkommens und dieses Durchführungsprotokolls. Zeitpunkt und Ort dieser Konsultationen werden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Art. 12

Artikel 12

Verwendete Sprache

Die Parteien verwenden in den gemäß dem Rückübernahmeabkommen und dem Durchführungsprotokoll durchgeführten Verfahren die englische Sprache.

Art. 13

Artikel 13

Mitteilungspflicht

Die Parteien teilen einander jede Änderung der in Artikel 1 als Kontaktstellen genannten zuständigen Behörden und zuständigen diplomatischen Vertretungen, sowie der in Artikel 2 des gegenständlichen Durchführungsprotokolls genannten Grenzübergangsstellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Art. 14

Artikel 14

Verhältnis zu anderen Verträgen

Dieses Durchführungsprotokoll beeinträchtigt nicht die sich für die Parteien aus anderen internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen.

Art. 15

Artikel 15

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Durchführungsprotokolls ergeben könnten, werden durch Expertentreffen gemäß Artikel 11 des Durchführungsprotokolls beigelegt. Die Parteien werden gemeinsam den Gemischten Rückübernahmeausschuss über die Ergebnisse der Expertentreffen in Kenntnis setzten.

(2) Können Streitigkeiten nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, werden sie durch die Parteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Art. 16

Artikel 16

Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

(1) Dieses Protokoll wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag nach der Entgegennahme der Notifikation durch den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens in Kraft.

(2) Beide Parteien können dieses Protokoll in beiderseitigem Einvernehmen ändern und ergänzen. Änderungen und Ergänzungen treten in Kraft gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls.

(3) Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen außer Kraft.

(4) Jede Partei kann dieses Durchführungsprotokoll jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Falle tritt das Durchführungsprotokoll drei Monate nach dem Tag des Erhalts der entsprechenden schriftlichen Notifikation auf diplomatischem Weg außer Kraft.

Geschehen am 25.9.2010 in Chişinău in zwei Urschriften, jede in deutscher, moldauischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Fall von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.

Anhang

................................................................……….…
................................................................……….…
................................................................……….… ................................................................…
.....................................................................
(Bezeichnung der ersuchenden Behörde) (Ort und Datum)

Aktenzeichen: .............................................……………

An

................................................................……….…
................................................................……….…
................................................................……….…
................................................................……….…
................................................................…
(Bezeichnung der ersuchten Behörde)

Anl. 1 ÜBERSTELLUNGSINFORMATION

nach Artikel 5 des Protokolls vom .............. zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

ANGABEN ZUR PERSON UND RÜCKFÜHRUNG
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
..............................................................................................
2. Geburtsdatum:
..............................................................................................
3. Art der Rückführung (Luft- oder Landweg)
........................................................................................................................................
4. Datum:
........................................................................................................................................
5. Uhrzeit:
........................................................................................................................................
6. Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle)
........................................................................................................................................
7. Gesundheitszustand:
…………………………………………………………………………………………
8. Begleitete Rückführung: ja nein
falls ja, Angaben zu den Begleitpersonen:
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
9. Sicherheitsmaßnahmen, die am Zielort zu veranlassen sind:
…………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………

.......................................................................................

(Unterschrift der ersuchenden Behörde) (Siegel/Stempel)