BundesrechtInternationale VerträgeRückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)Art. 15

Art. 15

In Kraft seit 26. November 2010
Up-to-date

Artikel 15

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Durchführungsprotokolls ergeben könnten, werden durch Expertentreffen gemäß Artikel 11 des Durchführungsprotokolls beigelegt. Die Parteien werden gemeinsam den Gemischten Rückübernahmeausschuss über die Ergebnisse der Expertentreffen in Kenntnis setzten.

(2) Können Streitigkeiten nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, werden sie durch die Parteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

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