Artikel 8
Durchbeförderungsmodalitäten und Unterstützung
(1) Gemäß Artikel 13 und 14 des Rückübernahmeabkommens vereinbaren die Parteien nachstehende praktische Modalitäten für die Durchbeförderung:
- Ein Durchbeförderungsersuchen (gemäß Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) ist mittels Telefax oder auf offiziellem elektronischen Übertragungsweg an die zuständige Behörde der ersuchten Partei mindestens 4 Arbeitstage vor der geplanten Durchbeförderung zu übermitteln.
- Hält die ersuchende Partei es für notwendig, die zuständige Behörde der ersuchten Partei um Unterstützung bei einer bestimmten Durchbeförderung zu ersuchen, ist dies unter Punkt C.4. im Formular für das Durchbeförderungsersuchen zu vermerken (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens). Die zuständige Behörde der ersuchten Partei gibt in ihrer Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen bekannt, ob sie diesem Ersuchen nachkommen kann.
- Die zuständige Behörde der ersuchten Partei antwortet mittels Telefax oder auf offiziellem elektronischem Übertragungsweg innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Erhalt des Durchbeförderungsersuchens, jedoch nicht später als 48 Stunden vor der Durchbeförderung und gibt bekannt, ob sie der Durchbeförderung und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Durchbeförderung, der bezeichneten Grenzübergangsstelle, Art der Beförderung und Einsatz von Begleitpersonen zustimmt.
- Erfolgt die Beförderung der rückzuübernehmenden Person mit Begleitung auf dem Luftweg, kümmert sich die zuständige Behörde der ersuchten Partei um die Bewachung und Boardingmaßnahmen für die auf ihrem Hoheitsgebiet rückzuübernehmende Person und tut dies soweit als möglich mit Unterstützung der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei.
(2) Die ersuchende Partei verpflichtet sich, eine rückzuübernehmende Person gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Rückübernahmeabkommens unverzüglich zurückzunehmen, wenn:
- die Zustimmung zur Durchbeförderung gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens zurückgezogen oder keine Zustimmung erteilt wurde;
- die rückzuübernehmende Person in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei während der Durchbeförderung illegal eingereist ist;
- die Beförderung der rückzuübernehmenden Person in ein anderes Transitland oder in einen anderen Bestimmungsstaat fehlgeschlagen ist;
- die Durchbeförderung aus sonstigen Gründen gemäß Artikel 13 Absatz 3 lit. c des Rückübernahmeabkommens unmöglich ist.
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