BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

In Kraft seit 01. Dezember 2008
Up-to-date

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

„klassifizierte Informationen“ Informationen jeglicher Form, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht mit einer Klassifizierungsstufe versehen wurden, um Schutz gegen Sicherheitsverletzungen zu gewährleisten;

„anwendbares innerstaatliches Recht“ alle Gesetze und sonstigen Vorschriften entweder der Republik Österreich oder der Republik Bulgarien;

„Sicherheitsverletzung“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das anwendbare innerstaatliche Recht verstößt, die zum Zugang oder möglichen Zugang zu klassifizierten Informationen durch unbefugte Personen, unbefugte Preisgabe, Beschädigung, Zerstörung oder Verlust klassifizierter Informationen führt oder führen könnte;

„Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ /„Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ eine auf einer Sicherheitsüberprüfung beruhende positive Entscheidung darüber, dass ein Individuum (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen) oder eine juristische Person (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen) die Bedingungen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu und zur Bearbeitung von klassifizierten Informationen erfüllt;

„Herausgeber“ die Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, die klassifizierte Informationen freigibt;

„Empfänger“ die Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, die klassifizierte Informationen empfängt;

„klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag zwischen einem Vertragspartner vom Staat der einen Partei und einem Vertragspartner vom Staat der anderen Partei, der klassifizierte Informationen enthält oder dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt;

„Vertragspartner“ eine natürliche oder juristische Person, die Geschäftsfähigkeit besitzt.

ARTIKEL 2

GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

Art. 2

Die Parteien legen die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen fest:

Republik Österreich: Republik Bulgarien: Englische Entsprechung:
STRENG GEHEIM CTPOГO CEKPETHO TOP SECRET
GEHEIM CEKPETHO SECRET
VERTRAULICH ПOBEPИTEЛHO CONFIDENTIAL
EINGESCHRÄNKT ЗА СЛУЖЕБНО RESTRICTED
ПОЛЗВАНЕ

ARTIKEL 3

KENNZEICHNUNG

Art. 3

(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(2) Im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehende oder vervielfältigte klassifizierte Informationen werden ebenso gekennzeichnet.

(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Jede Änderung oder Aufhebung ist dem Empfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

ARTIKEL 4

GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

Art. 4

(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem anwendbaren innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.

(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährt wird.

(3) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe befugt sind und diesen Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Klassifizierte Informationen werden Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht zugänglich gemacht.

(5) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, sind wie übermittelte klassifizierte Informationen zu schützen.

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

Art. 5

(1) Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / ПOBEPИTEЛHO / CONFIDENTIAL und höher ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen zu gewähren.

(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Behörden oder Stellen einander auf Ersuchen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Behörden oder Stellen einander unverzüglich jegliche Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen schriftlich mit, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

Art. 6

(1) Ein klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zu enthalten.

(2) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.

(3) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge teilen die zuständigen Behörden oder Stellen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

(4) Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander unverzüglich jegliche Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen schriftlich mit, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Art. 7

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen Behörden oder Stellen vereinbarte, gegen jede Sicherheitsverletzung geschützte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / ПOBEPИTEЛHO / CONFIDENTIAL oder höher wird schriftlich bestätigt.

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

Art. 8

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / CTPOГO CEKPETHO / TOP SECRET dürfen nicht vervielfältigt werden.

(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe befugt sind.

(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

Art. 9

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung nicht zulässt. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / CTPOГO CEKPETHO / TOP SECRET werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.

ARTIKEL 10

BESUCHE

Art. 10

(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder Stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe befugt sind.

(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der zuständigen Behörde oder Stelle zu stellen. Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.

(3) Besuchsanträge sollen in englischer Sprache gestellt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. Zweck und Datum des beabsichtigten Besuchs;

b. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;

c. Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;

d. Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;

e. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;

f. Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle.

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNG

Art. 11

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Behörde oder Stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Behörde oder Stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich und leitet die geeigneten Untersuchungen ein. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.

(2) Die Parteien teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.

ARTIKEL 12

KOSTEN

Art. 12

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND STELLEN

Art. 13

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und Stellen mit.

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

Art. 14

(1) Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander das anwendbare innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen mit.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.

ARTIKEL 15

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Art. 15

Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens wird im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

ARTIKEL 16

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 16

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die im Zuge der Anwendung dieses Abkommens übermittelten oder hergestellten klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

Geschehen zu Sofia, am 11. Juli 2008 in zwei Urschriften in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.