(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder Stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe befugt sind.
(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der zuständigen Behörde oder Stelle zu stellen. Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge sollen in englischer Sprache gestellt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. Zweck und Datum des beabsichtigten Besuchs;
b. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
c. Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
d. Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
e. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
f. Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle.
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