(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.
(2) Im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehende oder vervielfältigte klassifizierte Informationen werden ebenso gekennzeichnet.
(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Jede Änderung oder Aufhebung ist dem Empfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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