(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem anwendbaren innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährt wird.
(3) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe befugt sind und diesen Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) Klassifizierte Informationen werden Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht zugänglich gemacht.
(5) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, sind wie übermittelte klassifizierte Informationen zu schützen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise