(1) Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / ПOBEPИTEЛHO / CONFIDENTIAL und höher ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen zu gewähren.
(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Behörden oder Stellen einander auf Ersuchen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Behörden oder Stellen einander unverzüglich jegliche Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen schriftlich mit, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
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