Vorwort
Artikel 1
Klassifizierte Informationen
Art. 1
„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um sie vor unbefugter Preisgabe zu schützen.
Artikel 2
Gleichwertigkeit der Klassifizierungsstufen
Art. 2
Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Klassifizierungsstufen gleichwertig sind:
Republik Österreich: | Slowakische Republik: |
STRENG GEHEIM | PRÍSNE TAJNÉ |
GEHEIM | TAJNÉ |
VERTRAULICH | DÔVERNÉ |
EINGESCHRÄNKT | VYHRADENÉ |
Artikel 3
Kennzeichnung
Art. 3
(1) Die übermittelten klassifizierten Informationen werden von der für ihren Empfänger zuständigen staatlichen Stelle mit der nach Artikel 2 gleichwertigen Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Empfängerstaat im Zuge der Zusammenarbeit entstehen, und für im Empfängerstaat hergestellte Kopien.
(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich von der für die Klassifizierung zuständigen staatlichen Stelle des Herausgeberstaats geändert oder aufgehoben werden. Über jede Änderung oder Aufhebung ist die zuständige staatliche Stelle des Empfängerstaats unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 4
Grundsätze des Schutzes klassifizierter Informationen
Art. 4
(1) Die Vertragsparteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährleistet wird.
(3) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und für deren Aufgaben dieser Zugang erforderlich ist.
(4) Eine Vertragspartei darf Dritten ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen staatlichen Stelle des Herausgeberstaats keine übermittelten klassifizierten Informationen zugänglich machen.
(5) Klassifizierte Informationen, die im Empfängerstaat im Zuge der Zusammenarbeit entstehen, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.
Artikel 5
Sicherheitsüberprüfung von Personen
Art. 5
(1) Für den Zugang zu klassifizierten Informationen ist eine Sicherheitsüberprüfung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien erforderlich.
(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich auf dem jeweils anderen Staatsgebiet aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts auf Ersuchen.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Vertragsparteien die von der jeweils anderen Vertragspartei ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsbescheinigungen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
Artikel 6
Klassifizierte Verträge
Art. 6
(1) Ein „klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt.
(2) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien teilen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
(3) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der für diesen zuständigen staatlichen Stelle die zur Erfüllung des klassifizierten Vertrags nötigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen.
Artikel 7
Übermittlung
Art. 7
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien vereinbarte und gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.
Artikel 8
Vervielfältigung und Übersetzung
Art. 8
(1) Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen erfolgt im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH/DÔVERNÉ und GEHEIM/TAJNÉ durch den Empfänger kann von der zuständigen staatlichen Stelle des Herausgeberstaats eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen der Klassifizierungsstufe „STRENG GEHEIM/PRÍSNE TAJNÉ“ durch den Empfänger ist unzulässig.
(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
Artikel 9
Vernichtung
Art. 9
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe „STRENG GEHEIM/PRÍSNE TAJNÉ“ dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.
Artikel 10
Besuche
Art. 10
(1) Besuchern aus dem Herausgeberstaat wird im Empfängerstaat nur im notwendigen Ausmaß und nur mit Erlaubnis der zuständigen staatlichen Stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die aufgrund des auf sie anwendbaren innerstaatlichen Rechts zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe
ermächtigt sind.
(2) Besuchsanträge sind nach Möglichkeit mindestens zwei Wochen vor Besuchsbeginn bei der zuständigen staatlichen Stelle des Empfängerstaates zu stellen. Die zuständigen staatlichen Stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge müssen in englischer Sprache gestellt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und ort sowie die Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
c) Staatsangehörigkeit des Besuchers;
d) Funktion des Besuchers und Name der Stelle, die er vertritt;
e) Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu klassifizierten Informationen;
f) Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die besucht werden sollen.
Artikel 11
Verletzungen des Schutzes klassifizierter Informationen
Art. 11
(1) Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe übermittelter klassifizierter Informationen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der zuständigen staatlichen Stelle der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf Ersuchen.
(3) Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 12
Kosten
Art. 12
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens entstehen.
Artikel 13
Zuständige staatliche Stellen
Art. 13
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Stellen.
Artikel 14
Konsultationen
Art. 14
(1) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien unterrichten einander über das jeweils geltende innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und über dessen allfällige Änderung.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander und ermöglichen die dafür notwendigen gegenseitigen Besuche.
Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 15
Alle Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 16
Schlussbestimmungen
Art. 16
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder hergestellten klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu behandeln.
Geschehen zu Pressburg, am 14. März 2008 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.