(1) Die übermittelten klassifizierten Informationen werden von der für ihren Empfänger zuständigen staatlichen Stelle mit der nach Artikel 2 gleichwertigen Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Empfängerstaat im Zuge der Zusammenarbeit entstehen, und für im Empfängerstaat hergestellte Kopien.
(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich von der für die Klassifizierung zuständigen staatlichen Stelle des Herausgeberstaats geändert oder aufgehoben werden. Über jede Änderung oder Aufhebung ist die zuständige staatliche Stelle des Empfängerstaats unverzüglich zu unterrichten.
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