(1) Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen erfolgt im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH/DÔVERNÉ und GEHEIM/TAJNÉ durch den Empfänger kann von der zuständigen staatlichen Stelle des Herausgeberstaats eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen der Klassifizierungsstufe „STRENG GEHEIM/PRÍSNE TAJNÉ“ durch den Empfänger ist unzulässig.
(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
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