(1) Die Vertragsparteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem jeweiligen innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährleistet wird.
(3) Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und für deren Aufgaben dieser Zugang erforderlich ist.
(4) Eine Vertragspartei darf Dritten ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen staatlichen Stelle des Herausgeberstaats keine übermittelten klassifizierten Informationen zugänglich machen.
(5) Klassifizierte Informationen, die im Empfängerstaat im Zuge der Zusammenarbeit entstehen, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.
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