(1) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien unterrichten einander über das jeweils geltende innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und über dessen allfällige Änderung.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander und ermöglichen die dafür notwendigen gegenseitigen Besuche.
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