BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2005

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2005

In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

(1) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Mitglieder der Europäischen Union.

(2) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Vertrags über eine Verfassung für Europa und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.

(3) Die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme sind in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt. Die Bestimmungen des Protokolls sind Bestandteil dieses Vertrags.

(4) Das Protokoll, einschließlich der Anhänge und Anlagen dazu, wird dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt; seine Bestimmungen sind Bestandteil der genannten Verträge.

ARTIKEL 2

Art. 2

(1) In dem Fall, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa am Tag des Beitritts nicht in Kraft ist, werden die Republik Bulgarien und Rumänien Vertragsparteien der Verträge, auf denen die Union beruht in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung. In diesem Fall gilt Artikel 1 Absätze 2 bis 4 ab dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa.

(2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, sind in der diesem Vertag beigefügten Akte festgelegt; sie gelten ab dem Tag des Beitritts bis zum Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Tritt der Vertrag über eine Verfassung für Europa nach dem Beitritt in Kraft, so tritt am Tag des Inkrafttretens des genannten Vertrags das in Artikel 1 Absatz 3 genannte Protokoll an die Stelle der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte. Die Bestimmungen des genannten Protokolls entfalten dabei keine neue Rechtswirkung; vielmehr werden unter den Bedingungen, die im Vertrag über eine Verfassung für Europa, im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und im genannten Protokoll festgelegt sind, die Rechtswirkungen beibehalten, die bereits durch die Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte entstanden sind.

Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls auf der Grundlage dieses Vertrags oder der in Absatz 2 genannten Akte erlassen wurden, bleiben in Kraft; ihre Rechtswirkungen bleiben erhalten, bis diese Rechtsakte geändert oder aufgehoben werden.

ARTIKEL 3

Art. 3

Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Bulgarien und Rumänien beitreten, gelten auch für diesen Vertrag.

ARTIKEL 4

Art. 4

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 31. Dezember 2006 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

Hat jedoch einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten seine Ratifikationsurkunde nicht rechtzeitig hinterlegt, so tritt dieser Vertrag für den anderen Staat in Kraft, der seine Urkunde hinterlegt hat. In diesem Fall beschließt der Rat unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerlässlichen Anpassungen dieses Vertrags und der Artikel 10, 11 Absatz 2, 12, 21 Absatz 1, 22, 31, 34 und 46, des Anhangs III Nummer 2 Unternummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Unternummern 2 und 3 und des Anhangs IV Abschnitt B des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls sowie gegebenenfalls der Artikel 9 bis 11, 14 Absatz 3, 15, 24 Absatz 1, 31, 34, 46 und 47, des Anhangs III Nummer 2 Unternummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Unternummern 2 und 3 und des Anhangs IV Abschnitt B der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen des genannten Protokolls, einschließlich seiner Anhänge und Anlagen, sowie gegebenenfalls der genannten Akte, einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen, die sich ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären oder anpassen.

Ungeachtet der Hinterlegung aller erforderlichen Ratifikationsurkunden nach Absatz 1 tritt dieser Vertrag am 1. Januar 2008 in Kraft, wenn der Rat vor Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa einen beide beitretenden Staaten betreffenden Beschluss nach Artikel 39 des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls oder nach Artikel 39 der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte erlässt.

Wird ein derartiger Beschluss nur in Bezug auf einen der beitretenden Staaten erlassen, so tritt dieser Vertrag für diesen Staat am 1. Januar 2008 in Kraft.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in den Artikeln 3 Absatz 6, 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, 6 Absatz 4 Unterabsatz 2, 6 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3, 6 Absatz 8 Unterabsatz 2, 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, 17, 19, 27 Absätze 1 und 4, 28 Absätze 4 und 5, 29, 30 Absatz 3, 31 Absatz 4, 32 Absatz 5, 34 Absätze 3 und 4, 37, 38, 39 Absatz 4, 41, 42, 55, 56, 57 und in den Anhängen IV bis VIII des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls vorgesehen sind. Diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa nach den entsprechenden Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 6, 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, 6 Absatz 4 Unterabsatz 2, 6 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3, 6 Absatz 8 Unterabsatz 2, 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, 20, 22, 27 Absätze 1 und 4, 28 Absätze 4 und 5, 29, 30 Absatz 3, 31 Absatz 4, 32 Absatz 5, 34 Absätze 3 und 4, 37, 38, 39 Absatz 4, 41, 42, 55, 56, 57 und in den Anhängen IV bis VIII der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte erlassen. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

ARTIKEL 5

Art. 5

Der Wortlaut des Vertrags über eine Verfassung für Europa in bulgarischer und rumänischer Sprache wird diesem Vertrag beigefügt. Der Wortlaut in diesen Sprachen ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Vertrags über eine Verfassung für Europa in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.

Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung Rumäniens eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über eine Verfassung für Europa in allen in Absatz 1 genannten Sprachen.

ARTIKEL 6

Art. 6

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

SCHLUSSAKTE

ZUM VERTRAG ÜBER DEN BEITRITT

ZUR EUROPÄISCHEN UNION 2005

Anl. 1

(Anm.: Schlussakte sind als PDF dokumentiert.)