(1) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Mitglieder der Europäischen Union.
(2) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Vertrags über eine Verfassung für Europa und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.
(3) Die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme sind in dem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt. Die Bestimmungen des Protokolls sind Bestandteil dieses Vertrags.
(4) Das Protokoll, einschließlich der Anhänge und Anlagen dazu, wird dem Vertrag über eine Verfassung für Europa und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt; seine Bestimmungen sind Bestandteil der genannten Verträge.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise