(1) In dem Fall, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa am Tag des Beitritts nicht in Kraft ist, werden die Republik Bulgarien und Rumänien Vertragsparteien der Verträge, auf denen die Union beruht in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung. In diesem Fall gilt Artikel 1 Absätze 2 bis 4 ab dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa.
(2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, sind in der diesem Vertag beigefügten Akte festgelegt; sie gelten ab dem Tag des Beitritts bis zum Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.
(3) Tritt der Vertrag über eine Verfassung für Europa nach dem Beitritt in Kraft, so tritt am Tag des Inkrafttretens des genannten Vertrags das in Artikel 1 Absatz 3 genannte Protokoll an die Stelle der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte. Die Bestimmungen des genannten Protokolls entfalten dabei keine neue Rechtswirkung; vielmehr werden unter den Bedingungen, die im Vertrag über eine Verfassung für Europa, im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und im genannten Protokoll festgelegt sind, die Rechtswirkungen beibehalten, die bereits durch die Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte entstanden sind.
Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls auf der Grundlage dieses Vertrags oder der in Absatz 2 genannten Akte erlassen wurden, bleiben in Kraft; ihre Rechtswirkungen bleiben erhalten, bis diese Rechtsakte geändert oder aufgehoben werden.
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