(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 31. Dezember 2006 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.
Hat jedoch einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten seine Ratifikationsurkunde nicht rechtzeitig hinterlegt, so tritt dieser Vertrag für den anderen Staat in Kraft, der seine Urkunde hinterlegt hat. In diesem Fall beschließt der Rat unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerlässlichen Anpassungen dieses Vertrags und der Artikel 10, 11 Absatz 2, 12, 21 Absatz 1, 22, 31, 34 und 46, des Anhangs III Nummer 2 Unternummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Unternummern 2 und 3 und des Anhangs IV Abschnitt B des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls sowie gegebenenfalls der Artikel 9 bis 11, 14 Absatz 3, 15, 24 Absatz 1, 31, 34, 46 und 47, des Anhangs III Nummer 2 Unternummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Unternummern 2 und 3 und des Anhangs IV Abschnitt B der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen des genannten Protokolls, einschließlich seiner Anhänge und Anlagen, sowie gegebenenfalls der genannten Akte, einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen, die sich ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären oder anpassen.
Ungeachtet der Hinterlegung aller erforderlichen Ratifikationsurkunden nach Absatz 1 tritt dieser Vertrag am 1. Januar 2008 in Kraft, wenn der Rat vor Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa einen beide beitretenden Staaten betreffenden Beschluss nach Artikel 39 des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls oder nach Artikel 39 der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte erlässt.
Wird ein derartiger Beschluss nur in Bezug auf einen der beitretenden Staaten erlassen, so tritt dieser Vertrag für diesen Staat am 1. Januar 2008 in Kraft.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in den Artikeln 3 Absatz 6, 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, 6 Absatz 4 Unterabsatz 2, 6 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3, 6 Absatz 8 Unterabsatz 2, 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, 17, 19, 27 Absätze 1 und 4, 28 Absätze 4 und 5, 29, 30 Absatz 3, 31 Absatz 4, 32 Absatz 5, 34 Absätze 3 und 4, 37, 38, 39 Absatz 4, 41, 42, 55, 56, 57 und in den Anhängen IV bis VIII des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls vorgesehen sind. Diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa nach den entsprechenden Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 6, 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, 6 Absatz 4 Unterabsatz 2, 6 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3, 6 Absatz 8 Unterabsatz 2, 6 Absatz 9 Unterabsatz 3, 20, 22, 27 Absätze 1 und 4, 28 Absätze 4 und 5, 29, 30 Absatz 3, 31 Absatz 4, 32 Absatz 5, 34 Absätze 3 und 4, 37, 38, 39 Absatz 4, 41, 42, 55, 56, 57 und in den Anhängen IV bis VIII der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte erlassen. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
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