BundesrechtInternationale VerträgeStaatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

In Kraft seit 01. März 2006
Up-to-date

ABSCHNITT I

Art. 1 Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen des Grenzvertrages

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 6 des Grenzvertrages lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 2

01.03.2006

Artikel 2

Dem Artikel 9 des Grenzvertrages wird ein Absatz 7 hinzugefügt:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 3

01.03.2006

Artikel 3

Artikel 11 Absatz 2 des Grenzvertrages lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 4

01.03.2006

Artikel 4

Artikel 16 Absatz 3 des Grenzvertrages lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Artikel 5

Art. 5

Artikel 21 Absätze 2 und 9 des Grenzvertrages lauten:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 6

01.03.2006

Artikel 6

Artikel 24 des Grenzvertrages lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Änderung)

Art. 7

01.03.2006

Artikel 7

Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 des Grenzvertrages treten außer Kraft.

Art. 8

01.03.2006

ABSCHNITT II

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C II

Artikel 8

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1 M (regulierte Pinka) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 2, bestimmt.

Art. 9

01.03.2006

Artikel 9

Spätere Veränderungen des Bettes der Pinka haben auf den in Artikel 8 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.

Artikel 10

Art. 10

Auf Grund der in Artikel 8 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 12.536 m 2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 12.536 m 2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 3 dieses Vertrages.

Art. 11

01.03.2006

Artikel 11

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 5, bestimmt.

Artikel 12

Art. 12

Auf Grund der in Artikel 11 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 6.725 m 2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 6.725 m 2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich des Entwässerungsgrabens ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 6 dieses Vertrages.

Art. 13

01.03.2006

ABSCHNITT III

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C IV

Artikel 13

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 7, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 8, bestimmt.

Art. 14

01.03.2006

Artikel 14

Spätere Veränderungen des Bettes der Pinka und der Strem haben auf den in Artikel 13 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.

Artikel 15

Art. 15

Auf Grund der in Artikel 13 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderungen fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 4.791 m 2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 4.791 m 2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka und Strem ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 9 dieses Vertrages.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Artikel 16

(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.

(2) Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigten bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

(3) Ausweise nach dem bisherigen Muster können bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

Art. 17

01.03.2006

Artikel 17

(1) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 8, 11 und 13 dieses Vertrages der Republik Ungarn zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Ungarn über.

(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Ungarn, die auf Grund der Artikel 8, 11 und 13 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.

(3) Mit dem Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 erlöschen alle bestehenden Rechte an den in das Eigentum des anderen Vertragsschließenden Staates übergehenden Gebietsteilen.

(4) Falls durch den Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsschließende Staat, auf dessen Staatsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsschließenden Staat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.

Artikel 18

Art. 18

Die im Abschnitt I angeführten Anlagen A und B sowie die in den Abschnitten II und III angeführten Anlagen 1 bis 9 bilden integrierende Bestandteile dieses Vertrages.

Art. 19

01.03.2006

Artikel 19

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Die Bestimmungen der Abschnitte II und III sowie die Bestimmungen des Artikels 17 und des Artikels 18, in bezug auf die Anlagen 1 bis 9, sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten, solange die kündbaren Bestimmungen des Grenzvertrages in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Budapest, am 8. April 2002 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Anlage A

Anl. 1

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage A
PDF

Anlage B

Anl. 2

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage B
PDF