01.03.2006
Artikel 11
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 5, bestimmt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise