Auf Grund der in Artikel 13 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderungen fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 4.791 m 2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 4.791 m 2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka und Strem ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 9 dieses Vertrages.
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