Auf Grund der in Artikel 8 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 12.536 m 2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 12.536 m 2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 3 dieses Vertrages.
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