01.03.2006
Artikel 19
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Die Bestimmungen der Abschnitte II und III sowie die Bestimmungen des Artikels 17 und des Artikels 18, in bezug auf die Anlagen 1 bis 9, sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten, solange die kündbaren Bestimmungen des Grenzvertrages in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Budapest, am 8. April 2002 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden