Vorwort
Artikel 1
Art. 1
a) Artikel 11 lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a) Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird zu einem Viertel der Kreditgewährung und zu drei Vierteln durch Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle III festgesetzte Quote nicht überschreitet.“
b) Die Tabelle III des Abkommens erhält folgende Fassung:
„TABELLE III
QUOTEN
Art. 1
Vertragspartei | Quoten (in Millionen Rechnungseinheiten) | Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten |
Belgien-Luxemburg | 864 | 8,7 |
Dänemark | 468 | 4,7 |
Deutschland | 1200 | 12,0 |
Frankreich | 1248 | 12,5 |
Griechenland | 108 | 1,1 |
Island | 36 | 0,4 |
Italien | 492 | 4,9 |
Niederlande | 852 | 8,5 |
Norwegen | 480 | 4,8 |
Österreich | 168 | 1,7 |
Portugal | 168 | 1,7 |
Schweden | 624 | 6,3 |
Schweiz | 600 | 6,0 |
Türkei | 120 | 1,2 |
Vereinigtes Königreich | 2544 | 25,5 |
Anmerkungen:
1. Griechenland kann seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen dem 1. August 1955 und 30. Juni 1956 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Für diese Abrechnungsperioden wird die Quote Griechenlands für die Zwecke des Artikels 13 lit. a, des Artikels 23bis und der §§ 4, 10bis und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich null wäre. Die Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung soll, falls die griechische Regierung dies von der Organisation verlangt, sofort nach Beendigung der dritten, auf die Abrecdhnungsperiode, in der der diesbezügliche Antrag eingegangen ist, folgenden Abrechnungsperiode in Wegfall kommen.
2. Die Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion werden nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß 805,252 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der diesen Betrag übersteigt gelten die Bestimmungen des Artikels 13 lit. b.“
Artikel 2
Art. 2
Artikel 19 lit. a und b des Abkommens erhalten folgende Fassung:
„a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 20 hat der Rat die Befugnis, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Entscheidungen zu treffen. Alle diese Entscheidungen sind für sämtliche Vertragsparteien rechtsverbindlich. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 lit. e und des Artikels 36 lit. e verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt. Die in lit. c dieses Artikels erwähnten Entscheidungen sind jedoch für alle Mitglieder der Organisation verbindlich, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien waren.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. c und d dieses Artikels und des Artikels 35quinquies werden Entscheidungen des Rates auf Grund des vorliegenden Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß:
1. die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist, wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und
2. ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an Beschlüssen auf Grund des § 6 der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“
Artikel 3
Art. 3
a) Artikel 20 lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a) Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Rat aus einem Kreis von Personen ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35quinquies, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, gegenüber welcher die Anwendung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 33 suspendiert ist, während der Dauer der Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr; sie können wiederernannt werden.“
b) Artikel 20 lit. h des Abkommens erhält folgende Fassung:
„h) Die Beschlüsse des Direktoriums sind für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich, sofern und solange der Rat nicht eine Entscheidung auf Grund des lit. g dieses Artikels trifft. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 lit. e und des Artikels 36 lit. e verlieren die Beschlüsse des Direktoriums ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt.“
Artikel 4
Art. 4
Nach Artikel 35quater wird ein neuer Artikel 35quinquies in das Abkommen eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Artikel 35quinquies
WEITERE VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11
Art. 4
a) Spätestens am 31. März 1956 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1956 an weiter in Kraft bleiben soll.
b) Wirkt eine Vertragspartei an der in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1956; in diesem Falle findet Artikel 34 lit. e auf diese Vertragspartei Anwendung.
c) Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 lit. b etwas anderes ergibt.“
Artikel 5
Art. 5
Artikel 36 erhält folgende Fassung:
„Artikel 36
BEENDIGUNG DES ABKOMMENS
Art. 5
a) Dieses Abkommen kann jederzeit durch Entscheidung der Organisation außer Kraft gesetzt werden.
b) Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen außer Kraft, wenn sich die Summe der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 v.H. des Gesamtbetrages aller Quoten belaufen sollte.
c) Dieses Abkommen wird beendet, wenn Vertragsparteien, deren Quoten zusammen mindestens 50 v.H. des Gesamtbetrages aller Quoten betragen, die Organisation von ihrer Absicht, das vorliegende Abkommen zu kündigen, in Kenntnis zu setzen, vorausgesetzt, daß das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 in kraft tritt oder nach Beendigung dieses Abkommen Anwendung findet. In diesem Falle soll das Abkommen an dem Tag beendet werden, an dem die Summe der Quoten der Vertragsparteien, von denen die Organisation die Kündigung erhält, den in dieser lit. vorgesehenen Prozentsatz erreicht oder, falls die für das Inkrafttreten oder die Anwendung des Europäischen Währungsabkommens erforderlichen Bedingungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt sind, an dem Tage, an dem sie erfüllt sind.
d) Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Quoten die am 1. Juli 1953 festgesetzten, in Tabelle III dieses Abkommens angeführten Beträge.
e) Bei Beendigung dieses Abkommens:
1. werden die Operationen für diejenige Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen außer Kraft tritt, trotzdem noch durchgeführt; und
2. wird die Union gemäß den Bestimmungen des Abschnitts II der Anlage B dieses Abkommens liquidiert; diese Bestimmungen bleiben in Kraft, bis die darin vorgesehenen Maßnahmen beendet sind.“
Artikel 6
Art. 6
a) § 1 der Analage B erhält folgende Fassung:
„ § 1. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikels 34 oder 35quinquies dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“
b) Nach § 10 der Anlage B des Abkommens wird ein neuer § 10bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„ § 10bis. Wenn nach Beendigung dieses Abkommens das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 in Kraft tritt oder Anwendung findet, wird die Differenz zwischen den Gesamteinnahmen der Union und den Gesamtausgaben der Union für bezahlte Zinsen und entstandene Unkosten als Kredit behandelt, der von den in Tabelle IV angeführten Vertragsparteien der Union gewährt wird, und zwar im Verhältnis der in der genannten Tabelle angegebenen Beträge. Für die Zwecke dieses Abschnittes gelten diese Kredite als gemäß Artikel 11 dieses Abkommens an die Union gewährte Kredite. Im Falle Irlands und im Falle Griechenlands, solange dessen Quote als Null betrachtet wird, sind dieses Kredite jedoch durch die Union sofort in Gold zurückzuzahlen.“
c) „§ 12 der Anlage B erhält folgende Fassung:
„ § 12. Vorbehaltlich der Anwendungen der Bestimmungen des § 12bis dieser Anlage werden die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte die der Union gemäß Artikel 23 lit. b Ziffer 1 dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Beträge, vermindert um den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der als Schenkung zugeteilten Anfangsguthaben und dem Gesamtbetrag der zugeteilten Anfangsschulden, nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat.“
d) Nach § 12 der Anlage B des Abkommens wird ein neuer § 12bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„§ 12bis, Vorausgesetzt, daß das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 in Kraft tritt oder Anwendung findet, sind auf den Europäischen Fonds, der auf Grund des genannten Abkommens geschaffen wird, nach Beendigung des vorliegenden Abkommens mit Zustimmung der Vereinigten Staaten von Amerika die folgenden Beträge zu übertragen:
1. ein Betrag an konvertierbaren Vermögenswerten des Fonds in Höhe von 113,037 Millionen Rechnungseinheiten;
2. ein Betrag von 123,538 Millionen USA-Dollar als Beitrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika; und
3. Forderungen gegen Norwegen und die Türkei in Höhe von 10 Millionen bzw. 25 Millionen Rechnungseinheiten, die den als Darlehen zugeteilten Anfangsguthaben und zum Ausgleich von Nettodefiziten dieser Vertragsparteien verwendeten Anfangsguthaben entsprechen. Diese Forderungen sind in Gold und gemäß den Bestimmungen der Unterabschnitte 2 bis 4 des § 22 dieser Anlage zurückzuzahlen.“
e) § 13 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 13. Konvertierbare Vermögenswerte des Fonds im Sinne der §§ 12 und 12bis dieser Anlage sind die bei Beendigung dieses Abkommens vorhandenen Beträge in Gold, USA-Dollar und konvertierbaren Währungen von Ländern, die nicht Vertragsparteien sind.“
Artikel 7
Art. 7
Die Tabelle IV des Abkommens erhält folgende Fassung:
„TABELLE IV
Art. 7
Belgien- Luxemburg | 4,883 |
Dänemark | 2,224 |
Deutschland | 18,902 |
Frankreich | 17,189 |
Griechenland | 5,088 |
Irland | 1,146 |
Island | 0,179 |
Italien | 10,278 |
Niederlande | 6,592 |
Norwegen | 2,295 |
Österreich | 4,252 |
Portugal | 0,804 |
Schweden | 1,172 |
Schweiz | - |
Türkei | 1,507 |
Vereinigtes Königreich | 23,489“ |
Artikel 8
Art. 8
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens kann die Organisation den kumulativen Rechnungsüberschuß bzw. das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei berichtigen, um den Veränderungen der Quotenbeträge, die in diesem Zusatzprotokoll vorgesehen sind, Rechnung zu tragen.
Artikel 9
Art. 9
1. Die Artikel 1 bis 7 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft; die Bestimmungen der Artikel 34, 35quinquies und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
Artikel 10
Art. 10
Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 9 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung von der am 1. Juli 1955 beginnenden Rechnungsperiode an anwenden, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 1, die von der am 1. August 1955 beginnenden Rechnungsperiode an wirksam werden.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu PARIS am 5. August 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.
Da die Republik Irland dem Sterlinggebiet angehört, erfordern die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls ihrerseits keine besonderen Maßnahmen, und dieses Zusatzprotokoll wird im Namen der Republik Irland mit der Maßgabe unterzeichnet, daß die Wirksamkeit des Zusatzprotokolls die bestehenden Abmachungen über den Zahlungsverkehr zwischen ihr und den anderen Vertragsparteien nicht ändern wird.