BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 23. April 1957
Up-to-date

a) Artikel 11 lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:

„a) Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird zu einem Viertel der Kreditgewährung und zu drei Vierteln durch Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle III festgesetzte Quote nicht überschreitet.“

b) Die Tabelle III des Abkommens erhält folgende Fassung:

Vertragspartei Quoten (in Millionen Rechnungseinheiten) Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten
Belgien-Luxemburg 864 8,7
Dänemark 468 4,7
Deutschland 1200 12,0
Frankreich 1248 12,5
Griechenland 108 1,1
Island 36 0,4
Italien 492 4,9
Niederlande 852 8,5
Norwegen 480 4,8
Österreich 168 1,7
Portugal 168 1,7
Schweden 624 6,3
Schweiz 600 6,0
Türkei 120 1,2
Vereinigtes Königreich 2544 25,5

Anmerkungen:

1. Griechenland kann seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen dem 1. August 1955 und 30. Juni 1956 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Für diese Abrechnungsperioden wird die Quote Griechenlands für die Zwecke des Artikels 13 lit. a, des Artikels 23bis und der §§ 4, 10bis und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich null wäre. Die Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung soll, falls die griechische Regierung dies von der Organisation verlangt, sofort nach Beendigung der dritten, auf die Abrecdhnungsperiode, in der der diesbezügliche Antrag eingegangen ist, folgenden Abrechnungsperiode in Wegfall kommen.

2. Die Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion werden nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß 805,252 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der diesen Betrag übersteigt gelten die Bestimmungen des Artikels 13 lit. b.“

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