1. Griechenland kann seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen dem 1. August 1955 und 30. Juni 1956 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Für diese Abrechnungsperioden wird die Quote Griechenlands für die Zwecke des Artikels 13 lit. a, des Artikels 23bis und der §§ 4, 10bis und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich null wäre. Die Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung soll, falls die griechische Regierung dies von der Organisation verlangt, sofort nach Beendigung der dritten, auf die Abrecdhnungsperiode, in der der diesbezügliche Antrag eingegangen ist, folgenden Abrechnungsperiode in Wegfall kommen.
2. Die Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion werden nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß 805,252 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der diesen Betrag übersteigt gelten die Bestimmungen des Artikels 13 lit. b.“