a) § 1 der Analage B erhält folgende Fassung:
„ § 1. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikels 34 oder 35quinquies dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“
b) Nach § 10 der Anlage B des Abkommens wird ein neuer § 10bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„ § 10bis. Wenn nach Beendigung dieses Abkommens das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 in Kraft tritt oder Anwendung findet, wird die Differenz zwischen den Gesamteinnahmen der Union und den Gesamtausgaben der Union für bezahlte Zinsen und entstandene Unkosten als Kredit behandelt, der von den in Tabelle IV angeführten Vertragsparteien der Union gewährt wird, und zwar im Verhältnis der in der genannten Tabelle angegebenen Beträge. Für die Zwecke dieses Abschnittes gelten diese Kredite als gemäß Artikel 11 dieses Abkommens an die Union gewährte Kredite. Im Falle Irlands und im Falle Griechenlands, solange dessen Quote als Null betrachtet wird, sind dieses Kredite jedoch durch die Union sofort in Gold zurückzuzahlen.“
c) „§ 12 der Anlage B erhält folgende Fassung:
„ § 12. Vorbehaltlich der Anwendungen der Bestimmungen des § 12bis dieser Anlage werden die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte die der Union gemäß Artikel 23 lit. b Ziffer 1 dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Beträge, vermindert um den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der als Schenkung zugeteilten Anfangsguthaben und dem Gesamtbetrag der zugeteilten Anfangsschulden, nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat.“
d) Nach § 12 der Anlage B des Abkommens wird ein neuer § 12bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„§ 12bis, Vorausgesetzt, daß das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 in Kraft tritt oder Anwendung findet, sind auf den Europäischen Fonds, der auf Grund des genannten Abkommens geschaffen wird, nach Beendigung des vorliegenden Abkommens mit Zustimmung der Vereinigten Staaten von Amerika die folgenden Beträge zu übertragen:
1. ein Betrag an konvertierbaren Vermögenswerten des Fonds in Höhe von 113,037 Millionen Rechnungseinheiten;
2. ein Betrag von 123,538 Millionen USA-Dollar als Beitrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika; und
3. Forderungen gegen Norwegen und die Türkei in Höhe von 10 Millionen bzw. 25 Millionen Rechnungseinheiten, die den als Darlehen zugeteilten Anfangsguthaben und zum Ausgleich von Nettodefiziten dieser Vertragsparteien verwendeten Anfangsguthaben entsprechen. Diese Forderungen sind in Gold und gemäß den Bestimmungen der Unterabschnitte 2 bis 4 des § 22 dieser Anlage zurückzuzahlen.“
e) § 13 der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ § 13. Konvertierbare Vermögenswerte des Fonds im Sinne der §§ 12 und 12bis dieser Anlage sind die bei Beendigung dieses Abkommens vorhandenen Beträge in Gold, USA-Dollar und konvertierbaren Währungen von Ländern, die nicht Vertragsparteien sind.“
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