Artikel 36 erhält folgende Fassung:
a) Dieses Abkommen kann jederzeit durch Entscheidung der Organisation außer Kraft gesetzt werden.
b) Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen außer Kraft, wenn sich die Summe der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 v.H. des Gesamtbetrages aller Quoten belaufen sollte.
c) Dieses Abkommen wird beendet, wenn Vertragsparteien, deren Quoten zusammen mindestens 50 v.H. des Gesamtbetrages aller Quoten betragen, die Organisation von ihrer Absicht, das vorliegende Abkommen zu kündigen, in Kenntnis zu setzen, vorausgesetzt, daß das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 in kraft tritt oder nach Beendigung dieses Abkommen Anwendung findet. In diesem Falle soll das Abkommen an dem Tag beendet werden, an dem die Summe der Quoten der Vertragsparteien, von denen die Organisation die Kündigung erhält, den in dieser lit. vorgesehenen Prozentsatz erreicht oder, falls die für das Inkrafttreten oder die Anwendung des Europäischen Währungsabkommens erforderlichen Bedingungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt sind, an dem Tage, an dem sie erfüllt sind.
d) Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Quoten die am 1. Juli 1953 festgesetzten, in Tabelle III dieses Abkommens angeführten Beträge.
e) Bei Beendigung dieses Abkommens:
1. werden die Operationen für diejenige Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen außer Kraft tritt, trotzdem noch durchgeführt; und
2. wird die Union gemäß den Bestimmungen des Abschnitts II der Anlage B dieses Abkommens liquidiert; diese Bestimmungen bleiben in Kraft, bis die darin vorgesehenen Maßnahmen beendet sind.“
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