Artikel 19 lit. a und b des Abkommens erhalten folgende Fassung:
„a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 20 hat der Rat die Befugnis, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Entscheidungen zu treffen. Alle diese Entscheidungen sind für sämtliche Vertragsparteien rechtsverbindlich. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 lit. e und des Artikels 36 lit. e verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt. Die in lit. c dieses Artikels erwähnten Entscheidungen sind jedoch für alle Mitglieder der Organisation verbindlich, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien waren.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. c und d dieses Artikels und des Artikels 35quinquies werden Entscheidungen des Rates auf Grund des vorliegenden Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß:
1. die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist, wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und
2. ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an Beschlüssen auf Grund des § 6 der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“
Keine Verweise gefunden
Rückverweise