BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

In Kraft seit 08. Februar 2022
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;

2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von Luft verunreinigenden Stoffen in Europa;

3. bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;

4. bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

5. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;

6. bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von Luft verunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;

7. bedeutet „Schwermetalle“ die Metalle oder in einigen Fällen Metalloide, die beständig sind und eine Dichte größer als 4,5 g/cm 3 aufweisen, sowie ihre Verbindungen;

8. bedeutet „Emission“ die Freisetzung aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;

9. bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die ein in Anhang I aufgeführtes Schwermetall direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;

10. bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten für eine Partei des vorliegenden Protokolls begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschließen, eine ortsfeste Quelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für diese Vertragspartei bereits von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt worden ist, nicht als neue ortsfeste Quelle zu betrachten, vorausgesetzt, mit dem Bau oder der wesentlichen Veränderung wird innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist;

11. bedeutet „Kategorie größerer ortsfester Quellen“ jede Kategorie ortsfester Quellen, die in Anhang II aufgeführt ist und mindestens mit einem Prozent an den Gesamtemissionen eines in Anhang I aufgeführten Schwermetalls aus ortsfesten Quellen einer Vertragspartei für das nach Anhang I festgelegte Bezugsjahr beteiligt ist.

12. „dieses Protokoll“, „das Protokoll“ bzw. „das vorliegende Protokoll“ das Protokoll von 1998 betreffend Schwermetalle in seiner jeweils geltenden Fassung.

Artikel 2

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung von anthropogenen Schwermetallemissionen, die weiträumig grenzüberschreitend befördert werden und bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erheblichen Schaden zufügen, nach Maßgabe der folgenden Artikel.

Artikel 3

Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei verringert ihre jährlichen Gesamtemissionen aller der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle in die Atmosphäre vom Stand der Emissionen in einem nach diesem Anhang festgelegten Bezugsjahr durch wirksame Maßnahmen, die ihren besonderen Gegebenheiten angemessen sind.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b wendet jede Vertragspartei spätestens nach Ablauf der in Anhang IV angegebenen Fristen Folgendes an:

a) die unter Berücksichtigung des Anhangs III besten verfügbaren Techniken auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind;

b) die in Anhang V festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionen führen;

c) die unter Berücksichtigung des Anhangs III besten verfügbaren Techniken auf jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, für die in Leitlinien, die die Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommen haben, beste verfügbare Techniken ausgewiesen sind. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderungen führen;

d) die in Anhang V festgelegten Grenzwerte auf jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderungen führen.

(2a) Jede Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Quellenkategorien eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine „bestehende ortsfeste Quelle“ geltenden Grenzwerte auf jede Quelle innerhalb einer solchen neuen Kategorie, mit deren Bau oder wesentlichen Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wird, anwenden, es sei denn, diese Quelle wird zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen; in diesem Fall endet diese Regelung an dem späteren Zeitpunkt.

(2b) Jede Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine „neue ortsfeste Quelle“ eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die bis dahin geltenden Grenzwerte auf jede Quelle, mit deren Bau oder wesentlichen Veränderung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wird, anwenden, es sei denn, diese Quelle wird zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen; in diesem Fall endet diese Regelung an dem späteren Zeitpunkt.

(3) Jede Vertragspartei wendet nach Maßgabe der in Anhang VI festgelegten Bedingungen und Fristen Produktkontrollmaßnahmen an.

(4) Jede Vertragspartei soll unter Berücksichtigung des Anhangs VII die Anwendung zusätzlicher Produktmanagementmaßnahmen erwägen.

(5) Jede Vertragspartei erstellt und unterhält Emissionsverzeichnisse für die in Anhang I aufgeführten Schwermetalle.. Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP wenden die Methoden an, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt sind. Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP wenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden an.

(6) Eine Vertragspartei, die nach Anwendung der Absätze 2 und 3 den Anforderungen des Absatzes 1 für ein in Anhang I aufgeführtes Schwermetall nicht entsprechen kann, wird für dieses Schwermetall von ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit.

(7) Eine Vertragspartei, deren Gesamtfläche 6 000 000 km 2 überschreitet, wird von ihren Verpflichtungen nach Absatz 2 Buchstaben b, c und d befreit, wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht später als acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls ihre jährlichen Gesamtemissionen jedes der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle aus den in Anhang II aufgeführten Kategorien von Quellen um mindestens 50 Prozent gegenüber dem Emissionsniveau dieser Kategorien in dem nach Anhang I festgelegten Bezugsjahr verringert haben wird. Eine Vertragspartei, die nach diesem Absatz handeln möchte, gibt dies bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll an.

(8) Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie an Programmen zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre mitwirken.

Artikel 3a

Art. 3a Flexible Übergangsvorkehrungen

(1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben c) und d) kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen bestimmter Quellenkategorien flexible Übergangsvorkehrungen treffen.

(2) Jede Vertragspartei, die beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen gemäß diesem Artikel zu treffen, gibt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll Folgendes an:

a) Die in Anhang II aufgelisteten spezifischen Kategorien ortsfester Quellen, für die die Vertragspartei beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen zu treffen; es dürfen jedoch nicht mehr als vier derartige Kategorien aufgelistet werden;

b) ortsfeste Quellen, mit deren Bau oder letzter wesentlicher Veränderung vor 1990 oder einem von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts festgelegten alternativen Jahr zwischen 1985 und einschließlich 1995 begonnen wurde und die für flexible Übergangsvorkehrungen gemäß Absatz 5 in Frage kommen; und

c) einen Umsetzungsplan gemäß den Absätzen 3 und 4, einschließlich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Eine Vertragspartei setzt die die besten verfügbaren Techniken für bestehende ortsfeste Quellen der in Anhang II genannten Kategorien 1, 2, 5 und 7 als Mindestmaßnahme spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Partei um, oder spätestens am 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, außer in den Fällen des Absatzes 5.

(4) In keinem Fall darf die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken oder der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.

(5) Für jede der gemäß Absatz 2 Buchstabe b) angegebenen Quellen kann eine Vertragspartei spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die Partei oder bis spätestens 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, beschließen, diese Quelle(n) zu schließen. Eine Liste derartiger Quellen wird im Rahmen des nächsten Berichts der Vertragspartei gemäß Absatz 6 mitgeteilt. Die Auflagen für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte gelten für (eine) derartige Quelle(n) nicht, sofern sie spätestens am 31. Dezember 2030 geschlossen wird/werden. Ist/sind (eine) derartige Quellen(n) ab diesem Datum nicht geschlossen, so muss die betreffende Vertragspartei die für neue Quellen in der betreffenden Quellenkategorie geltenden besten verfügbaren Techniken und Grenzwerte anwenden.

(6) Eine Vertragspartei, die beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen nach diesem Artikel zu treffen Regelungen anzuwenden, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte auf die ortsfesten Quellen in den gemäß diesem Artikel ermittelten Kategorien ortsfester Quellen. Der Exekutivsekretär der Kommission hält die dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung.

Artikel 4

Art. 4 Informations- und Technologieaustausch

(1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien und Techniken, die zur Verringerung der Emissionen von Schwermetallen ausgelegt sind, einschließlich – ohne darauf beschränkt zu sein – des Austauschs, mit dem die Entwicklung von Produktmanagementmaßnahmen und die Anwendung bester verfügbarer Techniken unterstützt wird, indem sie insbesondere Folgendes fördern:

a) den kommerziellen Austausch verfügbarer Technologien;

b) direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;

c) den Austausch von Informationen und Erfahrungen und

d) die Gewährung technischer Hilfe.

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Bedingungen durch die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Konstruktions- und Ingenieurleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereitzustellen.

Artikel 5

Art. 5 Strategien, Politiken, Programme und Maßnahmen

(1) Jede Vertragspartei entwickelt unverzüglich Strategien, Politiken und Programme, um ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen.

(2) Eine Vertragspartei kann außerdem

a) ökonomische Instrumente zur Förderung kostengünstiger Konzepte zur Verringerung von Schwermetallemissionen anwenden;

b) Verträge zwischen Staat und Industrie sowie freiwillige Vereinbarungen fördern;

c) die effizientere Nutzung von Ressourcen und Rohstoffen unterstützen;

d) den Einsatz weniger umweltbelastender Energiequellen fördern;

e) Maßnahmen zur Entwicklung und Einführung von Transportsystemen mit geringerer Umweltbelastung ergreifen;

f) Maßnahmen zur allmählichen Ablösung bestimmter, Schwermetalle freisetzender Verfahren ergreifen, wenn im industriellen Maßstab anwendbare Ersatzverfahren zur Verfügung stehen;

g) Maßnahmen zur Entwicklung und Nutzung sauberer Verfahren zur Verhinderung und Begrenzung von Umweltbelastungen ergreifen.

(3) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.

Artikel 6

Art. 6 Forschung, Entwicklung und Überwachung

Die Vertragsparteien fördern mit Schwerpunkt auf den in Anhang I aufgeführten Schwermetallen Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit unter anderem in Bezug auf

a) Emissionen, weiträumigen Transport, Deposition und ihre Modellierung, bestehende Konzentrationen in der biotischen und abiotischen Umwelt, die Erarbeitung von Verfahren für die Harmonisierung relevanter Methoden;

b) Schadstoffpfade und -verzeichnisse in repräsentativen Ökosystemen;

c) relevante Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt einschließlich der Quantifizierung solcher Auswirkungen;

d) beste verfügbare Techniken und Praktiken sowie Emissionsbegrenzungsverfahren, die derzeit bei den Vertragsparteien angewendet werden oder in Entwicklung sind;

e) Einsammlung, Verwertung und erforderlichenfalls Entsorgung von Produkten oder Abfällen, die ein oder mehrere Schwermetalle enthalten;

f) Methoden, die die Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren bei der Bewertung alternativer Begrenzungsstrategien gestatten;

g) ein von den Auswirkungen ausgehendes Konzept, das zweckdienliche Informationen einschließlich der unter den Buchstaben a bis f gewonnenen Informationen über gemessene oder modellierte Umweltkonzentrationen, Übertragungspfade und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt integriert, zum Zweck der Formulierung künftiger bestmöglicher Begrenzungsstrategien, die auch wirtschaftliche und technologische Faktoren berücksichtigen;

h) Alternativen zur Verwendung von Schwermetallen in den in den Anhängen VI und VII aufgeführten Produkten;

i) Sammeln von Informationen über Konzentrationen von Schwermetallen in bestimmten Produkten, über das Emissionspotenzial dieser Metalle während der Herstellung, Verarbeitung, des Vertriebs im Handel, der Verwendung und der Entsorgung des Produkts sowie über Verfahren zur Verringerung dieser Emissionen.

Artikel 7

Art. 7 Berichterstattung

(1) In Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit gewerblicher Informationen

a) übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen Abständen, die von den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien festgelegt werden, Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat. Darüber hinaus gilt Folgendes:

i) Wendet eine Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) c) oder d) andere Strategien zur Emissionsminderung an, so weist sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen dieser Buchstaben dokumentarisch nach;

ii) hält eine Vertragspartei die Anwendung bestimmter Grenzwerte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) für technisch und wirtschaftlich nicht möglich, so erstattet sie unter Angabe von Gründen entsprechend Bericht;

b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission Informationen über den Umfang der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und hält sich dabei an die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP ausgearbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien vorgesehen sind. Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP teilen verfügbare Informationen über das Niveau der Emissionen der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle mit. Jede Vertragspartei legt auch Informationen über das Niveau der Emissionen der in Anhang I genannten Stoffe für das in diesem Anhang genannte Bezugsjahr vor;

c) sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission verfügbare Informationen über ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre und hält sich dabei an die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien übermitteln;

d) sollten Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP den Informationen gemäß Buchstabe c) ähnliche Informationen zur Verfügung stellen, wenn das Exekutivorgan es verlangt.

(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.

(3) Auf Verlangen und innerhalb der zeitlichen Vorgaben des Exekutivorgans legen das EMEP und andere eingesetzte Nebenorgane relevante Informationen über den weiträumigen Transport und die Deposition von Schwermetallen vor.

Artikel 8

Art. 8 Berechnungen

Das EMEP und seine technischen Stellen und Zentren stellen dem Exekutivorgan auf dessen Verlangen und innerhalb dessen zeitlicher Vorgaben sowie unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen Berechnungen grenzüberschreitender Flüsse und Depositionen von Schwermetallen im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung. Außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden den besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien des Übereinkommens angemessene Modelle benutzt.

Artikel 9

Art. 9 Einhaltung des Protokolls

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmäßig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschließlich seiner Änderungen, Bericht.

Artikel 10

Art. 10 Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

(1) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und anderen Nebenorganen vorgelegten Informationen und die in Artikel 9 dieses Protokolls bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.

(2) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans, welche Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll gemacht worden sind.

(3) Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans, ob die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen ausreichend und wirksam sind.

a) Bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwermetallen, Bewertungen technologischer Entwicklungen und sich verändernde wirtschaftliche Bedingungen berücksichtigt;

b) bei diesen Überprüfungen wird vor dem Hintergrund der Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit im Rahmen dieses Protokolls

i) der Fortschritt auf dem Weg zur Erreichung des Ziels dieses Protokolls bewertet;

ii) beurteilt, ob zusätzliche Emissionsminderungen über die in diesem Protokoll geforderten Werte hinaus gerechtfertigt sind, um die nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt weiter zu verringern, und

iii) berücksichtigt, in welchem Maße eine zufriedenstellende Grundlage für die Anwendung eines von den Auswirkungen ausgehenden Konzepts besteht;

c) die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt.

(4) Die Vertragsparteien erwägen anhand der Schlussfolgerungen aus den in Absatz 3 bezeichneten Überprüfungen so bald wie möglich nach Abschluss der Überprüfung die Erstellung eines Arbeitsplans über weitere Schritte.

Artikel 11

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennt:

a) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;

b) ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Vertragsparteien so bald wie möglich auf einer Tagung des Exekutivorgans in einer Anlage über ein Schiedsverfahren beschlossen werden.

Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(3) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(4) Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Vorbehaltlich der Einigung der Streitparteien auf die Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern, die durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den auf diese Weise ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 12

Art. 12 Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls. Die Anhänge III und VII haben Empfehlungscharakter.

Artikel 13

Art. 13 Änderungen des Protokolls

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf ihrer folgenden Tagung, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(3) Änderungen des Protokolls, ausgenommen der Anhänge III und VII, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge III und VII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung des Anhangs III oder VII nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(5a) Für die Vertragsparteien, die die Änderung angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäß Absatz 5b das Verfahren gemäß Absatz 3 im Falle von Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI.

(5b) Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI werden von den auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum ihrer Weiterleitung durch den Exekutivsekretär der Kommission an die Vertragsparteien für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation gemäß Buchstabe a) vorgelegt haben:

a) Vertragsparteien, die eine Änderung der Anhänge II, IV, V und VI nicht genehmigen können, notifizieren dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt alle Vertragsparteien unverzüglich über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer wird die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei wirksam;

b) Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI treten nicht in Kraft, wenn mindestens sechzehn Vertragsparteien

i) eine Notifikation gemäß Buchstabe a) eingereicht haben oder

ii) das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäß Absatz 3 hinterlegt haben.

(6) Im Fall eines Vorschlags zur Änderung des Anhangs I, VI oder VII durch Hinzufügen eines Schwermetalls, einer Produktkontrollmaßnahme oder eines Produkts oder einer Produktkategorie zu diesem Protokoll

a) legt der Antragsteller dem Exekutivorgan die Informationen entsprechend dem Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans einschließlich aller Änderungen, vor und

b) beurteilen die Vertragsparteien den Vorschlag nach den im Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans festgelegten Verfahren einschließlich aller Änderungen.

(7) Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses 1998/2 des Exekutivorgans bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und treten sechzig Tage nach dem Tag der Annahme in Kraft.

Artikel 14

Art. 14 Unterzeichnung

(1) Dieses Protokoll liegt vom 24. bis zum 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und danach bis zum 21. Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 15

Art. 15 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht ab dem 21. Dezember 1998 Staaten und Organisationen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

(3) Die Staaten oder Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration geben in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls sie beabsichtigen, die Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 5b für Änderungen der Anhänge II, IV, V und VI abzulehnen.

Artikel 16

Art. 16 Verwahrer

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.

Artikel 17

Art. 17 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(2) Für alle in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 18

Art. 18 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 19

Art. 19 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 24. Juni 1998.

Anhang I

Schwermetalle, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Bezug genommen wird, und das Bezugsjahr für die Verpflichtung

Anl. 1

Schwermetall Bezugsjahr
Cadmium (Cd) 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.
Blei (Pb) 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.
Quecksilber (Hg) 1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995, das von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.

Anhang II

Kategorien ortsfester Quellen

I. Einleitung

Anl. 2

1. Nicht in diesem Anhang inbegriffen sind Anlagen oder Teile von Anlagen für die Erforschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren.

2. Die im Folgenden angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -mengen. Führt ein Betreiber bei der gleichen Anlage oder am gleichen Standort verschiedene Tätigkeiten aus, die unter die gleiche Rubrik fallen, so werden die Kapazitäten für diese Tätigkeiten addiert.

II. Verzeichnis der Kategorien

Anl. 2

Kategorie Beschreibung der Kategorie
1 Feuerungsanlagen mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung über 50 MW.
2 Anlagen zum Rösten oder Sintern von Metallerz (einschließlich Sulfiderz) oder Konzentraten mit einer Kapazität über 150 Tonnen Sintergut pro Tag bei Eisenerz oder -konzentrat und 30 Tonnen Sintergut pro Tag beim Rösten von Kupfer, Blei oder Zink oder bei der Gold- und Quecksilbererzaufbereitung.
3 Anlagen für die Erzeugung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb, inklusive Elektrolichtbogenöfen) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen je Stunde.
4 Eisengießereien mit einer Produktionskapazität über 20 Tonnen je Tag.
5 Anlagen zur Erzeugung von Kupfer, Blei, Zink und FerroSilizium-Manganlegierungen aus Erz, Konzentraten oder Sekundärrohstoffen durch metallurgische Verfahren mit einer Kapazität über 30 Tonnen Metall je Tag im Primärbereich und 15 Tonnen Metall je Tag im Sekundärbereich oder zur Primärerzeugung von Quecksilber.
6 Anlagen zum Schmelzen (Raffinieren, Gießen usw.), einschließlich Legieren, von Kupfer, Blei und Zink, einschließlich rückgewonnener Einsatzstoffe, mit einer Schmelzkapazität über 4 Tonnen je Tag bei Blei bzw. 20 Tonnen je Tag bei Kupfer und Zink.
7 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 500 Tonnen je Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen je Tag.
8 Anlagen zur Herstellung von Glas nach dem Bleieinsatzverfahren mit einer Schmelzkapazität über 20 Tonnen je Tag.
9 Anlagen zur Chloralkalielektrolyse nach dem Amalgamverfahren.
10 Anlagen zur Verbrennung gefährlicher oder medizinischer Abfälle mit einer Kapazität über 1 Tonne je Stunde oder zur kombinierten Verbrennung von gefährlichen oder medizinischen Abfällen nach Festlegung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
11 Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Kapazität über 3 Tonnen je Stunde oder zur kombinierten Verbrennung von Siedlungsabfällen nach Festlegung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Anhang III

Beste verfügbare Techniken zur Begrenzung der Emissionen von Schwermetallen und ihren Verbindungen aus den in Anhang II aufgeführten Kategorien von Quellen

I. Einleitung

Anl. 3

1. Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien Leitlinien zur Ermittlung bester verfügbarer Techniken für ortsfeste Quellen gegeben werden, die es ihnen ermöglichen, die Verpflichtungen des Protokolls zu erfüllen.

2. Der Begriff „beste verfügbare Techniken“ (Best available techniques – BAT) steht für die wirksamste und am weitesten fortgeschrittene Stufe der Entwicklung von Tätigkeiten und entsprechenden Verfahren und verweist darauf, dass bestimmte Techniken praktisch dazu geeignet sind, die Grundlage für Emissionsgrenzwerte zu liefern, die so beschaffen sind, dass Emissionen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes verhindert und, wo dies nicht praktikabel ist, generell reduziert werden:

Der Begriff „Techniken“ betrifft sowohl die eingesetzte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage geplant, gebaut, in Stand gehalten, betrieben und außer Betrieb gesetzt wird;

„verfügbare“ Techniken bedeutet, dass sie in einem Maßstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in dem relevanten Sektor der Industrie unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und Vorteile erlaubt, unabhängig davon, ob die Techniken innerhalb des Hoheitsgebiets der fraglichen Vertragspartei angewendet werden oder von dort stammen, solange sie für den Betreiber auf vernünftigem Wege zugänglich sind;

„beste“ heißt wirksamste im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes.

Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell bzw. in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und des Nutzens einer Maßnahme sowie des Vorsorge- und Vermeidungsprinzips:

Einsatz abfallarmer Technologien;

Verwendung mindergefährlicher Stoffe;

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung von Stoffen, die im Prozess gebildet und verwendet worden sind, sowie von Abfällen;

vergleichbare Betriebsprozesse, -einrichtungen oder -methoden, die im industriellen Maßstab erfolgreich erprobt worden sind;

technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen;

Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Emissionen;

Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen;

zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit;

Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und ihre Energieeffizienz;

Notwendigkeit der Verhinderung bzw. Minimierung der Gesamtauswirkungen der Emissionen auf die Umwelt und der Risiken für sie;

Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt.

Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden.

3. Die Informationen zur Leistungsfähigkeit und zu den Kosten der Emissionsbegrenzung stützen sich auf amtliche Unterlagen des Exekutivorgans und seiner Nebenorgane, insbesondere auf Dokumente, die bei der Task Force für Schwermetallemissionen und der für Schwermetalle zuständigen Ad-hoc-Arbeitsgruppe eingingen und von ihnen geprüft wurden. Darüber hinaus wurden andere internationale Informationen über beste verfügbare Techniken zur Emissionsbegrenzung berücksichtigt (z. B. die technischen Hinweise der Europäischen Gemeinschaft zu BAT, die PARCOM-Empfehlungen zu BAT und die direkt von Experten zur Verfügung gestellten Informationen).

4. Die Erfahrungen mit neuen Produkten und neuen Anlagen, die mit emissionsarmen Techniken arbeiten, sowie aus der Nachrüstung vorhandener Anlagen wachsen ständig; dies kann eine Änderung und Aktualisierung dieses Anhangs erforderlich machen.

5. In diesem Anhang ist eine Reihe von Maßnahmen mit verschiedenen Kosten- und Effizienzmerkmalen aufgeführt. Welche Maßnahmen für einen bestimmten Fall ausgewählt werden, ist von einer Reihe von Faktoren abhängig und kann von diesen Faktoren eingeschränkt werden, zu denen wirtschaftliche Gegebenheiten, die technologische Infrastruktur, vorhandene Einrichtungen zur Emissionsbegrenzung, die Sicherheit, der Energieverbrauch und die Frage zählen, ob es sich um eine neue oder bestehende Quelle handelt.

6. In diesem Anhang werden die Emissionen von Cadmium, Blei und Quecksilber sowie ihrer Verbindungen in fester (partikelgebundener) und/oder gasförmiger Gestalt berücksichtigt. Auf die Speziation dieser Verbindungen wird hier im Allgemeinen nicht eingegangen. Dennoch wurde die Effizienz von Einrichtungen zur Emissionsbegrenzung im Hinblick auf die physikalischen Eigenschaften des Schwermetalls insbesondere im Falle von Quecksilber berücksichtigt.

7. Die in mg/m 3 ausgedrückten Emissionswerte beziehen sich auf Standardbedingungen (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa, Trockengas) ohne Korrektur für den Sauerstoffgehalt – sofern nicht anders angegeben – und werden in Übereinstimmung mit dem Entwurf des Europäischen Komitees für Normung (Comité européen de normalisation, CEN) und in einigen Fällen nach innerstaatlichen Probenahme- und Überwachungsverfahren berechnet.

II. Allgemeine Möglichkeiten für die Verringerung der Emissionen von Schwermetallen und ihrer Verbindungen

Anl. 3

8. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für die Begrenzung oder Vermeidung von Schwermetallemissionen. Die Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen konzentrieren sich auf nachgeschaltete Technologien und Prozessmodifikationen (einschließlich Wartung und Betriebskontrolle). Folgende Maßnahmen, die je nach den technischen und/oder wirtschaftlichen Bedingungen durchgeführt werden können, stehen zur Verfügung:

a) Anwendung emissionsarmer Prozesstechnologien, insbesondere in Neuanlagen;

b) Abgasreinigung (sekundäre Minderungsmaßnahmen) mit Filtern, Wäschern, Absorbern usw.;

c) Wechsel oder Aufbereitung von Rohstoffen, Brennstoffen und/oder anderen Einsatzmaterialien (z. B. Verwendung von Rohstoffen mit niedrigem Schwermetallgehalt);

d) beste Betriebsführungspraktiken wie gute Haushaltsführung, Programme zur vorbeugenden Instandhaltung oder Primärmaßnahmen wie die Kapselung von stauberzeugenden Anlagen;

e) geeignete Umweltmanagementtechniken zur Verwendung und Entsorgung bestimmter Produkte, die Cd, Pb und/oder Hg enthalten.

9. Es ist notwendig, Minderungsverfahren zu überwachen, damit geeignete Begrenzungsmaßnahmen und -praktiken ordnungsgemäß durchgeführt werden und eine wirksame Emissionsminderung erreicht wird. Die Überwachung der Minderungsverfahren umfasst:

a) die Erarbeitung eines Verzeichnisses der oben genannten Minderungsmaßnahmen, die bereits verwirklicht wurden;

b) den Vergleich der tatsächlichen Verringerung der Cd-, Pb- und Hg-Emissionen mit den Zielen des Protokolls;

c) die Bestimmung der Cd-, Pb- und Hg-Emissionsmengen aus relevanten Quellen mit geeigneten Techniken;

d) die regelmäßige Überprüfung durch Aufsichtsbehörden, um einen weiterhin effizienten Betrieb zu gewährleisten.

10. Maßnahmen zur Emissionsminderung sollen kosteneffizient sein. Bei den Überlegungen zur Kostenwirksamkeit soll von den jährlichen Gesamtkosten pro eingesparter Schadstoffeinheit (einschließlich Kapital- und Betriebskosten) ausgegangen werden. Die Kosten für die Emissionsminderung sollen auch im Verhältnis zum Gesamtprozess gesehen werden.

III. Techniken zur Emissionsbegrenzung

Anl. 3

11. Die wichtigsten Kategorien verfügbarer Techniken für die Minderung von Cd-, Pb- und Hg-Emissionen sind Primärmaßnahmen wie die Roh- und/oder Brennstoffsubstitution und emissionsarme Prozesstechnologien sowie Sekundärmaßnahmen wie die Begrenzung diffuser Emissionen und die Abgasreinigung. Sektorspezifische Techniken sind in Kapitel IV aufgeführt.

12. Die Angaben zur Effizienz gründen sich auf Betriebserfahrungen und gelten als aussagekräftig hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bestehender Anlagen. Die Gesamteffizienz zur Minderung der Emissionen aus Punktquellen und diffusen Quellen ist in starkem Maße von der Effizienz der Gasreinigungs- und Staubabscheidungssysteme (z. B. Absaughauben) abhängig. Es sind Auffang-/Abscheidegrade von über 99% nachgewiesen worden. In bestimmten Fällen hat es sich gezeigt, dass die Gesamtemissionen durch Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung um 90% und mehr verringert werden können.

13. Bei partikelgebundenen Emissionen von Cd, Pb und Hg können die Metalle mittels Entstaubungsanlagen aufgefangen werden. Typische Staubkonzentrationen nach der Abgasreinigung mit ausgewählten Verfahren sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die meisten dieser Maßnahmen werden im Allgemeinen sektorübergreifend angewendet. In Tabelle 2 ist die voraussichtliche Mindestleistung ausgewählter Verfahren zur Abscheidung von gasförmigem Quecksilber angegeben. Die Anwendung dieser Maßnahmen ist an bestimmte Prozesse gebunden und besonders dann von Bedeutung, wenn die Quecksilberkonzentrationen im Abgas hoch sind.

Leistung von Entstaubungsanlagen, ausgedrückt als Stundenmittel der Staubkonzentration im Reingas

Tabelle 1

Anl. 3

Staubkonzentrationen nach der Reinigung (mg/m 3 )
Gewebefilter 10
Gewebefilter, Membrantyp 1
elektrostatische Trockenabscheider 50
elektrostatische Nassabscheider 50
Hochleistungswäscher 50

Anmerkung:

Bei mittlerem und niederem Druck arbeitende Wäscher und Zyklone weisen im Allgemeinen eine niedrigere Staubabscheideleistung auf.

___________________________________________________________________

Voraussichtliche Mindestleistung von Quecksilberabscheidern, ausgedrückt als Stundenmittel der Quecksilberkonzentration im Reingas

Tabelle 2

Anl. 3

Quecksilbergehalt nach der Reinigung (mg/m 3 )
Selenfilter 0,01
Selenwäscher 0,2
Aktivkohlefilter 0,01
Aktivkohleeindüsung + Staubabscheider 0,05
Odda-Norzink-Chloridprozess 0,1
Bleisulfidprozess 0,05
Bolkem-(Thiosulfat)-Prozess 0,1

14. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Techniken zur Emissionsbegrenzung keine anderen Umweltprobleme hervorrufen. Ein Verfahren soll nicht allein auf Grund seiner geringen Emissionen in die Luft ausgewählt werden, wenn dessen Einsatz die Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Schwermetallemissionen – beispielsweise auf Grund einer stärkeren Abwasserbelastung – insgesamt verschlechtert. Zu berücksichtigen ist ferner der Verbleib des aus der verbesserten Abgasreinigung stammenden abgeschiedenen Staubs. Hat der Umgang mit solchen Abfällen negative Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge, dann verringert sich dadurch der Nutzen der geringeren Staub- und Abgasemissionen in die Luft.

15. Maßnahmen zur Emissionsminderung können vorrangig auf Prozesstechniken wie auch auf die Abgasreinigung gerichtet sein. Beide Varianten bestehen nicht unabhängig voneinander; die Wahl eines speziellen Prozesses könnte die Anwendung einiger Abgasreinigungsmethoden ausschließen.

16. Die Auswahl einer Technik zur Emissionsminderung erfolgt unter Beachtung von Parametern wie der Schadstoffkonzentration und/oder der -speziation im Rohgas, dem Gasvolumenstrom, der Gastemperatur usw. Daher können sich die Anwendungsgebiete überschneiden; in einem solchen Fall ist die am besten geeignete Technik nach fallspezifischen Gegebenheiten auszuwählen.

17. Nachstehend werden geeignete Maßnahmen zur Verringerung von Abgasemissionen in verschiedenen Sektoren beschrieben. Dabei sind diffuse Emissionen zu berücksichtigen. Die Staubemissionsbegrenzung im Zusammenhang mit dem Umschlag, dem innerbetrieblichen Transport und der Lagerung von Rohstoffen oder Nebenprodukten ist für den weiträumigen Transport zwar nicht von Belang, kann aber für die örtliche Umwelt eine Rolle spielen. Die Emissionen lassen sich verringern, indem diese Tätigkeiten in vollkommen eingehauste Gebäude verlagert werden, die mit Lüftungs- und Entstaubungseinrichtungen, Sprühanlagen oder anderen geeigneten Mitteln zur Emissionsbegrenzung ausgestattet sein können. Bei Lagerung auf nicht überdachten Flächen soll die Oberfläche des Materials auf andere Weise geschützt werden, damit es nicht vom Wind verblasen wird. Haldenflächen und Straßen sollen sauber gehalten werden.

18. Die in den Tabellen aufgeführten Zahlen zu Investitionen und Kosten wurden von verschiedenen Quellen zusammengestellt und sind äußerst fallspezifisch. Sie sind in USD von 1990 (1 USD [1990] = 0,8 ECU [1990]) angegeben. Sie werden von Faktoren beeinflusst wie Anlagenkapazität, Abscheideeffizienz und Rohgaskonzentration, Technologieart und der Frage, ob eine Neuanlage oder eine Nachrüstung gewählt wird.

IV. Sektoren

Anl. 3

19. Dieses Kapitel enthält für jeden relevanten Sektor eine Tabelle mit den wichtigsten Emissionsquellen, den Emissionsbegrenzungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, dem spezifischen Abscheidegrad der Maßnahmen und gegebenenfalls die damit verbundenen Kosten. Sofern nicht anders angegeben bezieht sich der Abscheidegrad in den Tabellen auf Abgasemissionen aus Kaminen.

Verbrennung fossiler Brennstoffe in Kesseln von Versorgungs- und Industrieunternehmen (Anhang II, Kategorie 1)

20. Die Verbrennung von Kohle in Kesseln von Versorgungs- und Industrieunternehmen stellt eine bedeutende Quelle anthropogener Quecksilberemissionen dar. In Kohle ist der Schwermetallgehalt normalerweise um einige Größenordnungen höher als in Erdöl oder -gas.

21. Durch Maßnahmen für einen verbesserten Wirkungsgrad der Energieumwandlung und zur Energieeinsparung wird der Brennstoffbedarf gesenkt, wodurch zugleich die Schwermetallemissionen zurückgehen. Ebenso führt die Verbrennung von Erdgas oder alternativen Brennstoffen mit einem geringen Schwermetallgehalt an Stelle von Kohle zu einer bedeutenden Verringerung der Emissionen von Schwermetallen wie Quecksilber. Die Kombiprozesstechnologie mit integrierter Kohlevergasung (integrated gasification combined-cycle IGCC) ist eine neue Anlagentechnologie im Kraftwerkssektor, die sich durch ein geringes Emissionspotenzial auszeichnet.

22. Mit Ausnahme von Quecksilber werden Schwermetalle in fester Form gebunden mit Flugaschepartikeln emittiert. Unterschiedliche Technologien zur Kohleverbrennung sind mit unterschiedlich starker Flugaschebildung verbunden: Kessel mit Rostfeuerung 20–40%, Wirbelschichtfeuerung 15%, Kesselfeuerung mit trockenem Schlackeabzug (Kohlenstaubfeuerung) 70–100% Gesamtascheanfall. Es wurde festgestellt, dass der Schwermetallgehalt im Flugascheanteil mit geringer Partikelgrösse höher ist.

23. Durch Aufbereitung, z. B. „Wäsche“ oder „biologische Behandlung“, von Kohle verringert sich der Schwermetallgehalt, der auf die anorganischen Bestandteile der Kohle zurückzuführen ist. Der Umfang, in dem die Schwermetalle bei dieser Technologie entfernt werden, variiert jedoch stark.

24. Mit elektrostatischen Abscheidern (ESA) oder Gewebefiltern (GF) kann ein Staubabscheidegrad von insgesamt mehr als 99,5% erzielt werden, in vielen Fällen mit Staubkonzentrationen im Reingas von etwa 20 mg/m 3 . Mit Ausnahme von Quecksilber lassen sich Schwermetallemissionen um mindestens 90–99% verringern, wobei der niedrigere Wert für die leichter flüchtigen Elemente zutrifft. Eine niedrige Filtertemperatur trägt dazu bei, den Gehalt des Abgases an gasförmigem Quecksilber zu reduzieren.

25. Durch den Einsatz von Techniken zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid und Partikeln aus dem Abgas können auch Schwermetalle beseitigt werden. Mittels geeigneter Abwasserbehandlung sollen eventuelle „medienübergreifende“ Auswirkungen vermieden werden.

26. Wie aus Tabelle 3 ersichtlich ist, variiert der Grad der Quecksilberabscheidung bei Anwendung der oben genannten Techniken je nach Anlage stark. Es wird weiter an der Entwicklung von Verfahren für die Quecksilberabscheidung geforscht, aber solange derartige Verfahren im industriellen Maßstab noch nicht zur Verfügung stehen, ist die Nennung einer besten verfügbaren Technik für den spezifischen Zweck der Quecksilberabscheidung nicht möglich.

Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Emissionsminderung bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe

Tabelle 3

Anl. 3

Emissionsquelle Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) Abscheidegrad (%) Minderungskosten
Verbrennung von Heizöl Umstellung von Heizöl auf Gas Cd, Pb: 100; äußerst fallspezifisch
Hg: 70–80
Verbrennung von Kohle Umstellung von Kohle auf Brennstoffe mit geringeren Schwermetallemissionen Staub: 70–100 äußert fallspezifisch
ESA (kaltseitig) Cd, Pb: 90; spezifische Investitionen
Hg: 10–40 5–10 USD/m 3 Abgas je Stunde
( 200,000 m 3 /h)
Abgas-Nassentschwefelung a Cd, Pb: 90;
Hg: 10–90 b
Gewebefilter (GF) Cd: 95; spezifische Investitionen
Pb: 99;
Hg: 10–60 –15 USD/m 3 Abgas je Stunde
( 200,000 m 3 /h)

a Der Grad der Hg-Abscheidung wächst mit dem Anteil an ionischem Quecksilber. Anlagen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR – Selective Catalytic Reduction) bei rohgasseitigem Betrieb erleichtern die Hg(II)-Bildung.

b Diese Anlagen dienen in erster Linie der SO 2 -Reduktion. Die Verringerung des Schwermetallgehalts ist ein Nebeneffekt. (Spezifische Investitionen 60–250 USD/kW el .) ____________________________________________________________________________________

Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie (Anhang II, Kategorie 2)

27. In diesem Abschnitt werden die Emissionen von Sinteranlagen, Pelletanlagen, Hochöfen und Stahlwerken mit Sauerstoffblaskonverter behandelt. Emissionen von Cd, Pb und Hg treten in Verbindung mit Partikeln auf. Der Schwermetallgehalt im emittierten Staub ist von der Zusammensetzung der Rohstoffe und den bei der Stahlerzeugung zugesetzten Legierungsmetallen abhängig. Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 4 aufgeführt. Es sollen möglichst Gewebefilter verwendet werden; ist dies auf Grund der Bedingungen nicht machbar, können elektrostatische Abscheider und/oder Hochleistungswäscher eingesetzt werden.

28. Bei der Anwendung bester verfügbarer Techniken im Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie können die prozessbezogenen spezifischen Gesamtstaubemissionen auf die folgenden Werte reduziert werden:

Sinteranlagen 40–120 g/Mg
Pelletanlagen 40 g/Mg
Hochofen 35–50 g/Mg
Sauerstoffblaskonverter 35–70 g/Mg.

29. Durch die Reinigung der Abgase mit Gewebefiltern wird der Staubgehalt im Reingas auf weniger als 20 mg/m 3 gesenkt, während bei elektrostatischen Abscheidern und Wäschern 50 mg/m 3 erreicht werden (im Stundenmittel). Jedoch gibt es im Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie viele Gewebefilteranwendungen, die weit niedrigere Werte ermöglichen.

Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung im Primärbereich der Eisen- und Stahlindustrie

Tabelle 4

Anl. 3

Emissionsquelle Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) Staubabscheide-grad (%) Minderungskosten (Gesamtkosten USD)
Sinteranlagen emissionsoptimiertes Sintern ca. 50
Wäscher und ESA 90
Gewebefilter 99
Pelletanlagen ESA +Kalkreaktor + Gewebefilter 99
Wäscher 95
Hochöfen GF/ESA 99 ESA: 0,24 –1/Mg Roheisen
Gichtgasreinigung Nasswäscher 99
elektrostatische Nassabscheider 99
Sauerstoff-blaskonverter Primärentstaubung: Nassabscheider/ESA/GF 99 elektrostatischer Trockenabscheider: 2,25/Mg Stahl
Sekundärentstaubung: 97 GF: 0,26/Mg Stahl
elektrostatischer Trockenabscheider/GF
diffuse Emissionen Förderbänder in geschlossener Ausführung, gekapselte Bauweise, Befeuchten von gelagertem Einsatzmaterial, Straßenreinigung 80–99

30. Direktreduktions- und -schmelzprozesse befinden sich in der Entwicklung und können in der Zukunft Sinteranlagen und Hochöfen ablösen. Die Anwendung dieser Technologien erfolgt in Abhängigkeit der Eigenschaften der Erze und erfordert die Verarbeitung des entstehenden Produkts in einem Elektrolichtbogenofen, der mit geeigneten Minderungseinrichtungen ausgestattet sein sollte.

Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie (Anhang II, Kategorie 3)

31. Es ist sehr wichtig, alle Emissionen wirksam aufzufangen. Dies kann durch die Installation von Einhausungen oder beweglichen Abzugshauben bzw. mit Hilfe von Absaugsystemen für das gesamte Gebäude geschehen. Die gefassten Abgase müssen gereinigt werden. Für alle staubemittierenden Prozesse im Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie ist die Entstaubung mit Gewebefiltern, bei denen der Staubgehalt im Reingas auf weniger als 20 mg/m 3 gesenkt wird, als beste verfügbare Technik anzusehen. Kommt diese Technik auch für die Minimierung diffuser Emissionen zum Einsatz, so wird die spezifische Staubemission (einschließlich der unmittelbar mit dem Prozess im Zusammenhang stehenden diffusen Emissionen) nicht über den Bereich von 0,1 bis 0,35 kg/Mg Stahl hinausgehen. Es gibt viele Beispiele für einen Reingas-Staubgehalt unter 10 mg/m 3 im Fall einer Verwendung von Gewebefiltern. Dabei liegt die spezifische Staubemission normalerweise unter 0,1 kg/Mg.

32. Zum Schmelzen von Schrott kommen zwei unterschiedliche Ofenarten zum Einsatz: Siemens-Martin-Öfen und Elektrolichtbogenöfen, wobei der Einsatz von SM-Öfen gegenwärtig ausläuft.

33. Der Gehalt an den hier untersuchten Schwermetallen im emittierten Staub hängt von der Zusammensetzung des Eisen- und Stahlschrotts und den bei der Stahlerzeugung zugesetzten Legierungsmetallen ab. Messungen am Elektrolichtbogenofen haben gezeigt, dass emittiertes Quecksilber zu 95% und Cadmiumemissionen zu 25% als Dämpfe auftreten. Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 5 aufgeführt.

Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung im Sekundärbereich der Eisen- und Stahlindustrie

Tabelle 5

Anl. 3

Emissionsquelle Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) Staubabscheidegrad (%) Minderungskosten (Gesamtkosten USD)
Lichtbogenofen ESA 99
GF 99,5 GF: 24/Mg Stahl

Eisengießereien (Anhang II, Kategorie 4)

34. Es kommt vor allem darauf an, alle Emissionen wirksam zu erfassen. Dies lässt sich durch die Installation von Einhausungen oder beweglichen Abzughauben bzw. mittels Absaugsystemen für das gesamte Gebäude erreichen. Die gefassten Emissionen müssen gereinigt werden. In Eisengießereien wird mit Kupolöfen, Elektrolichtbogenöfen und Induktionsöfen gearbeitet. Vor allem beim Schmelzen und, in geringem Maße, auch beim Gießen treten direkte Partikelemissionen und gasförmige Schwermetallemissionen auf. Diffuse Emissionen entstehen bei der Rohstoffaufbereitung, beim Schmelzen, Gießen und Gussputzen. Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 6 zusammen mit den erreichbaren Abscheidegraden und, sofern verfügbar, den Kosten angegeben. Mit diesen Maßnahmen lassen sich die Staubkonzentrationen auf mindestens 20 mg/m 3 verringern.

35. Die Eisengießereiindustrie umfasst eine Vielzahl äußerst verschiedenartiger Produktionsstätten. Bei bestehenden kleineren Anlagen stellen die aufgeführten Maßnahmen unter Umständen nicht die beste verfügbare Technik dar, wenn sie wirtschaftlich nicht tragbar sind.

Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung in Eisengießereien

Tabelle 6

Anl. 3

Emissionsquelle Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) Staubabscheide grad (%) Minderungskosten (Gesamtkosten USD)
Lichtbogenofen ESA 99
GF 99,5 GF: 24/Mg Eisen
Induktionsofen GF/Trockenabsorption + GF 99
Kaltwindkupolofen Abzug unter Gicht: GF 98
Abzug über Gicht:
GF + Vorentstaubung 97 8–12/Mg Eisen
GF + Chemisorption 99 45/Mg Eisen
Heisswindkupolofen GF + Vorentstaubung 99 23/Mg Eisen
Desintegrator/Venturi-Wäscher 97

Primär- und Sekundärbereich der Nichteisenmetallindustrie (Anhang II, Kategorien 5 und 6)

36. In diesem Abschnitt geht es um die Emissionen von Cd, Pb und Hg und ihrer Begrenzung im Primär- und Sekundärbereich der Erzeugung von Nichteisenmetallen wie Blei, Kupfer, Zink, Zinn und Nickel. Auf Grund der Vielzahl der im Einzelnen eingesetzten Rohstoffe und angewendeten Prozesse ist es möglich, dass in diesem Sektor beinahe alle Arten von Schwermetallen und Schwermetallverbindungen emittiert werden. Für die in diesem Anhang untersuchten Schwermetalle ist besonders die Produktion von Kupfer, Blei und Zink relevant.

37. Am Beginn der Verarbeitung der Quecksilbererze und -konzentrate steht das Zerkleinern und mitunter das Klassieren. Anreicherungsverfahren spielen keine große Rolle, obwohl in einigen Anlagen bei der Verarbeitung geringhaltiger Erze Flotationsverfahren genutzt werden. Dazu wird das zerkleinerte Erz in kleinen Betrieben in Retorten oder bei Großbetrieben in Öfen auf jene Temperatur erwärmt, bei der Quecksilber(II)-sulfid sublimiert. Der entstehende Quecksilberdampf wird in einem Kühlsystem kondensiert und als Quecksilbermetall aufgefangen. Die sich in Kondensatoren und Becken absetzende Masse soll entfernt, mit Kalk behandelt und in die Retorte bzw. den Ofen zurückgeführt werden.

38. Zur effizienten Rückgewinnung von Quecksilber können die folgenden Verfahren angewendet werden:

Maßnahmen zur Verringerung der Staubbildung im Bergbau und bei der Lagerung einschließlich der Minimierung der Haldengröße;

indirekte Beheizung des Ofens;

möglichst trockene Lagerung des Erzes;

Senkung der Temperatur des Gases beim Eintritt in den Kondensator auf nur 10 bis 20°C über dem Taupunkt;

möglichst niedrige Austrittstemperatur und

Leiten der Reaktionsgase durch einen der Kondensationsstufe nachgeschalteten Wäscher und/oder einen Selenfilter.

Die Staubbildung kann durch indirekte Beheizung, separate Verarbeitung von Feinkornklassen des Erzes und die Kontrolle des Erzwassergehaltes niedrig gehalten werden. Staub soll mit Zyklonen und/oder elektrostatischen Abscheidern aus dem heißen Reaktionsgas entfernt werden, bevor es in die Quecksilberkondensationsstufe gelangt.

39. Bei der Goldgewinnung durch Amalgamierung können ähnliche Maßnahmen wie bei Quecksilber angewendet werden. Die Gewinnung von Gold erfolgt auch auf anderem Wege als durch Amalgamieren; diese Verfahren sind für Neuanlagen zu bevorzugen.

40. Nichteisenmetalle werden vornehmlich aus schwefelhaltigen Erzen gewonnen. Aus technischen und Produktqualitätsgründen müssen die Abgase gründlich entstaubt ( 3 mg/m 3 ) und möglicherweise auch einer zusätzlichen Quecksilberabscheidung unterzogen werden, bevor sie einer SO3-Kontaktanlage zugeführt werden, wodurch auch die Schwermetallemissionen abnehmen.

41. Gegebenenfalls sollen Gewebefilter verwendet werden. Es kann ein Staubgehalt im Reingas von weniger als 10 mg/m 3 erzielt werden. Der bei pyrometallurgischen Produktionsprozessen anfallende Staub soll innerhalb oder außerhalb des Betriebes unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufgearbeitet werden.

42. Was die Primärbleigewinnung anbelangt, so liegen erste Erkenntnisse vor, die darauf schließen lassen, dass es interessante neue Technologien zur Direktschmelzreduktion gibt, bei denen kein Sintern der Konzentrate erfolgt. Diese Verfahren stehen für eine neue Generation autogener Direktschmelztechnologien für Blei, bei denen die Umwelt nicht so stark belastet und weniger Energie verbraucht wird.

43. Sekundärblei wird hauptsächlich aus gebrauchten Pkw- und Lkw-Batterien gewonnen, die vor dem Eintrag in den Schmelzofen demontiert werden. Bei dieser besten verfügbaren Technik soll ein Schmelzvorgang in einem Kurztrommelofen oder Schachtofen durchgeführt werden. Mit Sauerstoff-Brennstoff-Brennern können Abgasvolumen und Flugstaubanfall um 60% gesenkt werden. Durch Reinigung des Abgases mit Gewebefiltern lassen sich Staubkonzentrationen im Reingas von 5 mg/m 3 erzielen.

44. Die Primärzinkproduktion erfolgt durch ein Verfahren mit Röstung, Laugung und Elektrolyse. Drucklaugung kann als Alternative zur Röstung angewendet und je nach den Konzentratmerkmalen für Neuanlagen als BAT betrachtet werden. Emissionen aus der pyrometallurgischen Zinkgewinnung im Imperial-Smelting-Schachtofen (IS-Schachtofen) können durch Verwendung einer doppelglockigen Gichtöffnung und Reinigung mit leistungsstarken Wäschern, effiziente Absaugung sowie Reinigung der bei der Schlacke- und Bleiabtrennung anfallenden Gase und gründliche Reinigung ( 10 mg/m 3 ) der CO-reichen Ofenabgase auf ein Mindestmaß abgesenkt werden.

45. Zur Gewinnung von Zink aus oxidierten Rückständen kommt ein IS-Ofen zum Einsatz. Sehr geringwertige Rückstände und Flugstaub (z. B. aus der Stahlindustrie) werden zunächst in Drehrohröfen (Wälz-Öfen) behandelt, in denen hochzinkhaltiges Oxid entsteht. Die Verwertung von metallischen Werkstoffen erfolgt durch Einschmelzen entweder in Induktionsöfen, in Öfen mit direkter oder indirekter Beheizung mit Erdgas oder flüssigen Brennstoffen oder in vertikalen New-Jersey-Retorten, die sich zur Wiederaufbereitung einer Vielzahl oxidischer und metallischer Sekundärmaterialien eignen. Zudem kann Zink durch ein Schlackenverblaseverfahren auch aus Bleiofenschlacken rückgewonnen werden.

Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung im Primärbereich der Nichteisenmetallindustrie

Tabelle 7 a)

Anl. 3

Emissionsquelle Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) Staubabscheidegrad (%) Minderungskosten (Gesamtkosten USD)
diffuse Emissionen Absaughauben, Einhausung usw. Abgasreinigung durch GF 99
Rösten/Sintern Presswind-Sintern: ESA + Wäscher (vor der Doppelkontakt-Schwefelsäureanlage) + GF für Abgase 7–10/Mg H 2 SO 4
herkömmliches Schmelzen (Reduktion im Schachtofen) Schachtofen: Gichtverschluss/wirksame Absaugung von Abstichöffnungen + GF, Gießrinnenabdeckung, doppel – glockige Gichtöffnung
Imperial-Smelting-Verfahren Hochleistungswäsche 95
Venturi-Wäscher
doppelglockige Gichtöffnung 4/Mg gewonnenes Metall
Drucklaugen Anwendung in Abhängigkeit von den Laugungsmerkmalen der Konzentrate 99 standort-spezifisch
Direktschmelz-Reduktionsverfahren Schwebeschmelzen, z. B. Kivcet-, Outokumpu- und Mitsubishi-Verfahren
Badschmelzen, z. B. rotierender Sauerstoffblaskonverter, Ausmelt-, Isasmelt-, QSL- und Noranda-Verfahren Ausmelt: Pb 77, Cd 97; QSL: Pb 92, Cd 93 QSL: Betriebskosten 60/Mg Pb

Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung im Sekundärbereich der Nichteisenmetallindustrie

Tabelle 7 b)

Anl. 3

Emissionsquelle Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) Staubabscheide- grad (%) Minderungskosten (Gesamtkosten, USD)
Bleigewinnung Kurztrommelofen: Absaughauben für Abstichöffnungen + GF; Rohrkondensator, Sauerstoff-Brennstoff-Brenner 99,9 45/Mg Pb
Zinkgewinnung Imperial-Smelting-Verfahren 95 14/Mg Zn

46. Im Allgemeinen sollen die Verfahren mit einer wirksamen Staubabscheidevorrichtung sowohl für Primärgase als auch für diffuse Emissionen kombiniert werden. Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in den Tabellen 7 a) und b) aufgeführt. Durch die Verwendung von Gewebefiltern wurden in einigen Fällen Staubkonzentrationen im Reingas von unter 5 mg/m 3 erreicht.

Zementindustrie (Anhang II, Kategorie 7)

47. In Zementöfen können Sekundärbrennstoffe wie Altöl oder Altreifen zum Einsatz kommen. Beim Einsatz von Abfällen gelten unter Umständen die Emissionsbestimmungen für Abfallverbrennungsprozesse und beim Einsatz von gefährlichen Abfällen – je nach der in der Anlage verbrannten Menge – die Emissionsbestimmungen für das Verbrennen gefährlicher Abfälle. In diesem Abschnitt geht es jedoch um Öfen, die mit fossilen Brennstoffen befeuert werden.

48. In allen Stufen der Zementherstellung, die aus dem Materialtransport, der Rohstoffaufbereitung (Brecher, Trockner), dem Klinkerbrennprozess und der Zementherstellung besteht, werden Partikel emittiert. Mit den Rohstoffen, fossilen Brennstoffen und den als Brennstoff eingesetzten Abfällen gelangen Schwermetalle in den Zementofen.

49. Für den Klinkerbrennprozess stehen folgende Öfen zur Verfügung: langer Nassdrehrohrofen, langer Trockendrehrohrofen, Drehrohrofen mit Zyklonvorwärmer, Drehrohrofen mit Rostvorwärmer, Schachtofen. Im Hinblick auf den Energiebedarf und die Möglichkeiten der Emissionsbegrenzung sind Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmern zu bevorzugen.

50. Zur Wärmerückgewinnung werden die Abgase von Drehrohröfen durch das Vorwärmsystem und die Mahltrockner (sofern vorhanden) geführt, bevor sie entstaubt werden. Der abgeschiedene Staub wird wieder zum Einsatzmaterial zurückgeführt.

51. Mit den Abgasen werden weniger als 0,5% des in den Ofen gelangenden Bleis und Cadmiums freigesetzt. Der hohe Alkaligehalt und die Waschwirkung im Ofen begünstigen die Einbindung von Metallen im Klinker- bzw. Ofenstaub.

52. Die Schwermetallemissionen in die Luft können beispielsweise dadurch verringert werden, dass ein Teil des abgeschiedenen Staubes nicht zum Rohmaterial zurückgeführt, sondern deponiert wird. Dabei sollen jedoch im Einzelfall einer solchen Maßnahme die Folgen einer Abgabe von Schwermetallen über die Deponie in die Umwelt berücksichtigt werden. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umleitung von heißem Mehl, wobei ein Teil des kalzinierten heißen Mehls unmittelbar vor den Ofeneingang abgezogen und der Zementaufbereitung zugeführt wird. Als Alternative zur Rückführung von Einsatzmaterial kann der Staub dem Klinker zugesetzt werden. Eine weitere wichtige Maßnahme ist ein sehr gut geregelter gleichmäßiger Ofenbetrieb, um Notabschaltungen der elektrostatischen Abscheider zu vermeiden. Diese können durch zu hohe CO-Konzentrationen verursacht werden. Vor allem kommt es darauf an, im Falle einer Notabschaltung das Auftreten hoher Schwermetallemissionen zu vermeiden.

53. Die wichtigsten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 8 aufgeführt. Zur Verringerung direkter Staubemissionen von Brechern, Mühlen und Trocknern werden in erster Linie Gewebefilter verwendet, während für die Ofen- und Klinkerkühlerabgase elektrostatische Abscheider (ESA) eingesetzt werden. Mit ESA können die Staubkonzentrationen auf 50 mg/m 3 verringert werden. Beim Einsatz von Gewebefiltern lässt sich der Staubgehalt im Reingas auf 10 mg/m 3 eduzieren.

Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Abscheidung in der Zementindustrie

Tabelle 8

Anl. 3

Emissionsquelle Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) Abscheidegrad (%) Minderungskosten
direkte Emissionen von Brechern, Mühlen, Trocknern GF Cd, Pb: 95
direkte Emissionen von Drehrohröfen, Klinkerkühlern ESA Cd, Pb: 95
direkte Emissionen von Drehrohröfen Aktivkohleadsorption Hg: 95

Glasindustrie (Anhang II, Kategorie 8)

54. In Anbetracht der verschiedenen Glasarten, bei denen Blei als Rohstoff eingesetzt wird (z. B. Kristallglas, Kathodenstrahlröhren), sind in der Glasindustrie Bleiemissionen von besonderer Relevanz. Bei Kalknatronbehälterglas hängen die Bleiemissionen von der Qualität des in dem Verfahren verwendeten wieder aufbereiteten Glases ab. Der Bleigehalt in Stäuben aus der Kristallglasschmelze liegt gewöhnlich bei etwa 20–60%.

55. Staubemissionen stammen vor allem von der Gemengemischung, den Öfen, diffusen Undichtigkeiten an den Ofenöffnungen sowie dem Endbearbeiten und Blasen der Glaserzeugnisse. Sie sind hauptsächlich von der Art des verwendeten Brennstoffs, dem Ofentyp und der Art des hergestellten Glases abhängig. Mit Sauerstoff-Brennstoff-Brennern können Abgasvolumen und Flugstaub um 60% reduziert werden. Bei elektrischer Beheizung sind die Bleiemissionen deutlich niedriger als bei Öl- oder Gasfeuerung.

56. Das Gemenge wird in Dauerwannen, Tageswannen oder Hafenöfen geschmolzen. Während des Schmelzvorgangs im periodischen Ofenbetrieb variieren die Staubemissionen stark. Bei Kristallglaswannen sind die Staubemissionen höher ( 5 kg/Mg Glasschmelze) als bei anderen Wannen ( 1 kg/Mg Natron- und Kaliglasschmelze).

57. Zu den Maßnahmen zur Reduzierung direkter metallhaltiger Staubemissionen zählen: die Pelletierung des Glasgemenges, die Umstellung der Beheizung von Öl/Gas-Feuerung auf Elektrisch, die Verwendung eines größeren Anteils Scherben im Gemenge und die bessere Auswahl von Rohstoffen (Größenverteilung) und wieder aufgearbeitetem Glas (Vermeidung bleihaltiger Anteile). Abgase können mit Gewebefiltern gereinigt werden, wodurch die Emissionskonzentrationen unter 10 mg/m 3 sinken. Mit elektrostatischen Abscheidern werden Reingaskonzentrationen von 30 mg/m 3 erreicht. Die entsprechenden Emissionsabscheidegrade sind in Tabelle 9 angegeben.

58. Ein Kristallglas ohne Bleiverbindungen befindet sich derzeit in der Entwicklung.

Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Staubabscheidung in der Glasindustrie

Tabelle 9

Anl. 3

Emissionsquelle Emissionsbegrenzungs-maßnahme(n) Staubabscheide- grad (%) Minderungskosten (Gesamtkosten)
direkte Emissionen GF 98
ESA 90

Chloralkaliindustrie (Anhang II, Kategorie 9)

59. In der Chloralkaliindustrie werden durch Elektrolyse einer Salzlösung Cl 2 , Alkalihydroxide und Wasserstoff gewonnen. Bei bestehenden Anlagen kommen üblicherweise das Amalgamverfahren und das Diaphragmaverfahren zur Anwendung; in beiden Fällen ist zur Vermeidung von Umweltproblemen die Einführung guter Praktiken notwendig. Beim Membranverfahren entstehen keine direkten Quecksilberemissionen. Außerdem zeichnet es sich durch eine niedrigere elektrolytische Energie und einen höheren Wärmebedarf für die Aufkonzentrierung der Alkalilauge (die Gesamtenergiebilanz zeigt einen kleinen Vorteil der Membranzellentechnologie in der Grössenordnung von 10 bis 15%) und einen kompakteren Zellenbetrieb aus. Für Neuanlagen gilt sie daher als die bevorzugte Variante. Im Beschluss 90/3 der Kommission zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (PARCOM) vom 14. Juni 1990 wird empfohlen, die bestehenden, mit Amalgamzellen arbeitenden Chloralkalianlagen so bald wie möglich abzulösen und bis 2010 vollständig abzuschaffen.

60. Die konkreten Investitionen zum Austausch der Amalgamzellen durch den Membranprozess werden mit 700 bis 1000 USD/Mg Cl 2 Leistung beziffert. Obwohl sich unter anderem durch höhere Gebühren der Versorgungsunternehmen wie auch durch höhere Kosten für die Reinigung der Salzlösung zusätzliche Kosten ergeben können, werden die Betriebskosten in den meisten Fällen sinken. Dies ist vor allem auf Einsparungen auf Grund eines geringeren Energieverbrauchs sowie niedrigere Kosten für die Abwasserbehandlung und Abfallentsorgung zurückzuführen.

61. Beim Amalgamverfahren sind folgende Quellen für Quecksilberemissionen in die Umwelt anzuführen: Entlüftung des Zellraums, Prozessentlüftungsanlagen, Produkte – insbesondere Wasserstoff – und Abwasser. Bezüglich der Emissionen in die Luft ist besonders das diffus aus den Zellen in den Zellenraum emittierte Hg zu berücksichtigen. Vorbeugende Maßnahmen und Kontrollen besitzen einen hohen Stellenwert und sollen entsprechend der Bedeutung der jeweiligen Quelle bei einer bestimmten Anlage Priorität genießen. In jedem Fall sind spezielle Begrenzungsmaßnahmen bei der Rückgewinnung von Quecksilber aus den in den Verfahren anfallenden Schlämmen erforderlich.

62. Zur Verringerung der Emissionen aus bestehenden Anlagen für das Amalgamverfahren können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Prozesskontrollmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Optimierung des Zellenbetriebs, Wartung und effizientere Arbeitsmethoden;

Abdeckungen, Abdichtungen und geregelte Absaugung;

Reinigung der Zellenräume und Maßnahmen, die ihre Reinhaltung erleichtern sowie

Reinigung gefasster Gasströme (bestimmte belastete Luftströme und Wasserstoffgas).

63. Durch diese Maßnahmen können die Quecksilberemissionen auf Werte weit unter 2,0 g/Mg Cl 2 -Produktionskapazität (ausgedrückt als Jahresdurchschnitt) gesenkt werden. Es gibt Beispiele für Anlagen, die Emissionen weit unter 1,0 g/Mg Cl 2 -Produktionskapazität erreichen. Im Ergebnis des PARCOM-Beschlusses 90/3 wurde die Forderung erhoben, dass nach dem Amalgamverfahren arbeitende bestehende Chloralkalianlagen bei Emissionen, die unter das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus fallen, bis zum 31. Dezember 1996 einen Stand von 2g Hg/Mg Cl 2 erreichen müssen. Da Emissionen zu einem Grossteil von guten Betriebspraktiken abhängig sind, dürften sich für den Durchschnitt Wartungszeiträume von höchstens einem Jahr als notwendig erweisen.

Verbrennung von Siedlungsabfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich und gefährlichen Abfällen (Anhang II, Kategorien 10 und 11)

64. Bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen sowie von medizinischen und gefährlichen Abfällen entstehen Emissionen von Cadmium, Blei und Quecksilber. Quecksilber, ein beträchtlicher Teil des Cadmiums und kleinere Anteile Blei verdampfen bei diesem Prozess. Zur Senkung der Emissionen sollen sowohl vor als auch nach der Verbrennung besondere Maßnahmen ergriffen werden.

65. Als beste verfügbare Technologie zur Entstaubung gelten Gewebefilter kombiniert mit Trocken- oder Nassverfahren zur Verminderung flüchtiger Stoffe. Mit Nassabscheidern kombinierte elektrostatische Abscheider können ebenfalls für das Erreichen niedriger Staubemissionen ausgelegt werden, doch bieten sie vor allem im Vergleich mit vorbeschichteten Gewebefiltern weniger Einsatzmöglichkeiten zur Adsorption flüchtiger Schadstoffe.

66. Bei der Anwendung von BAT zur Abgasreinigung wird die Staubkonzentration im Reingas auf einen Bereich von 10 bis 20 mg/m 3 vermindert; in der Praxis werden noch niedrigere Konzentrationen erreicht, und in einigen Fällen sind Werte von unter 1 mg/m 3 genannt worden. Die Quecksilberkonzentration kann auf einen Bereich von 0,05 bis 0,10 mg/m 3 (bezogen auf 11% O 2 ) reduziert werden.

67. Die wichtigsten Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung sind in Tabelle 10 aufgeführt. Es ist schwierig, allgemein gültige Daten bereitzustellen, da die relativen Kosten in USD/Tonne von einer besonders breiten Palette standortspezifischer Variablen, wie beispielsweise der Abfallzusammensetzung, abhängig sind.

68. Schwermetalle sind in allen Teilen des Siedlungsabfallstroms (z. B. Produkte, Papier, organisches Material) enthalten. Folglich können die Schwermetallemissionen verringert werden, wenn weniger Siedlungsabfälle verbrannt werden. Dies lässt sich durch verschiedene abfallwirtschaftliche Vorgehensweisen, darunter Programme zur Verwertung und die Kompostierung organischen Materials, erreichen. Darüber hinaus ist es in einigen UN-ECE-Ländern gestattet, Siedlungsabfällen auf geordneten Deponien abzulagern. Auf einer ordnungsgemäß bewirtschaften Deponie sind Cadmium- und Bleiemissionen ausgeschlossen und können Quecksilberemissionen niedriger sein als bei der Verbrennung. In verschiedenen UN-ECE-Ländern laufen Maßnahmen zur Erforschung der Emission von Quecksilber aus Deponien.

Emissionsquellen, Emissionsbegrenzungsmaßnahmen, Abscheidegrad und Kosten der Abscheidung bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich und gefährlichen Abfällen

Tabelle 10

Anl. 3

Emissionsquelle Emissions-begrenzungs-maßnahme(n) Abscheidegrad (%) Minderungskosten (Gesamtkosten USD)
Kamin Hochleistungswäscher Pb, Cd: 98;
Hg: ca. 50
ESA (3 Felder) Pb, Cd; 80–90 10–20/Mg Abfall
Nass-ESA (1 Feld) Pb, Cd: 95–99
Gewebefilter Pb, Cd: 95–99 15–30/Mg Abfall
Aktivkohleeindüsung + GF Hg: 85 Betriebskosten:
ca. 2–3/Mg Abfall
Filtration mittels Aktivkohlebett Hg: 99 Betriebskosten:
ca. 50/Mg Abfall

Anhang IV

Fristen bis zur Anwendung von Grenzwerten und besten verfügbaren Techniken für neue und bestehende ortsfeste Quellen

Anl. 4

1. Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzwenden:

a) neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei;

b) bestehende ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei oder am 31. Dezember 2020, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts zum Protokoll erklären, dass sie die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Grenzwerte bis zu 15 Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei verlängert.

(3) Fasst eine Vertragspartei für eine bestimmte Kategorie ortsfester Quellen einen Beschluss gemäß Artikel 3a des vorliegenden Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung für dieselbe Quellenkategorie nach Absatz 2 abgeben.

Anhang V

Grenzwerte für die Begrenzung von Emissionen aus größeren ortsfesten Quellen

Anl. 5

1. Für die Bekämpfung von Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:

a) Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und

b) Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen.

2. Grenzwerte für Partikel können grundsätzlich nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel preiswerter als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar. Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben.

3. Abschnitt A gilt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika. Abschnitt B gilt für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika

Anl. 5

4. Allein in diesem Abschnitt bedeutet „Staub“ die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die unter den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter bestimmten Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.

5. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an Staub und bestimmten, unter dieses Protokoll fallenden Schwermetallen in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nicht anders angegeben, wird er als Schadstoffmasse pro Abgasvolumen (in mg/m 3 ), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273.15 K, 101.3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die für ausgewählte Kategorien größerer ortsfester Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

6. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen oder nach anderen technisch zweckmäßigen Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Die relevanten Schwermetalle sind für jede Industriequelle mindestens einmal alle drei Jahre zu messen. Dabei sind die Leitfäden über die Methoden für Messungen und Berechnungen zu berücksichtigen, die von den Vertragsparteien auf der Tagung des Exekutivorgans angenommen wurden. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Eine indirekte Schadstoffüberwachung anhand von Summenparametern/kumulativen Parametern (z. B. Staub als Summenparameter für Schwermetalle) ist ebenfalls möglich. In bestimmten Fällen kann die Anwendung einer bestimmten Technik der Emissionskontrolle gewährleisten, dass ein Wert/Grenzwert eingehalten oder erfüllt wird.

7. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Prozessparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder internationale Normen zugrunde gelegt, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

Feuerungsanlagen (Kessel und Prozessfeuerungen) mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung von über 50 MWth 1 (Anhang II Kategorie 1)

Anl. 5

8. Grenzwerte für Staubmissionen aus der Verbrennung anderer fester und flüssiger Brennstoffe als Biomasse und Torf: 2

___________________________

1 ) Die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Einheiten berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung unberücksichtigt.

2 ) Insbesondere gelten die EGW nicht für:

Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden;

Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken;

Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

Koksofenunterfeuerung;

Winderhitzer (Cowper);

Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;

Abfallverbrennungsöfen und

Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

Tabelle 1
Brennstoffart Feuerungswärmeleistung (MWth) EGW für Staub (mg/m³) a
Feste Brennstoffe 50–100 Neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
Bestehende Anlagen: 30 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
100–300 Neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
Bestehende Anlagen: 25 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
300 Neue Anlagen: 10 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
Bestehende Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe)
Flüssige Brennstoffe 50–100 Neue Anlagen: 20
Bestehende Anlagen: 30 (allgemein)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
Flüssige Brennstoffe 100–300 Neue Anlagen: 20
Bestehende Anlagen: 25 (allgemein)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
300 Neue Anlagen: 10
Bestehende Anlagen: 20 (allgemein)
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe).

9. Sondervorschriften für Feuerungsanlagen gemäß Nummer 8:

a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 8 abweichen:

i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;

ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis spätestens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;

b) wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der EGW für neue Anlagen gemäß Nummer 8 auf den erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Wärmeleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet;

c) die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage Vorkehrungen getroffen werden;

d) im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.

Primär- und Sekundäranlagen für die Erzeugung von Eisen und Stahl (Anhang II Kategorien 2 und 3)

Anl. 5

10. Grenzwerte für Staubemissionen:

Tabelle 2
Tätigkeit EGW für Staub (mg/m³)
Sinteranlage 50
Pelletieranlage 20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen
15 für alle anderen Verfahrensschritte
Hochofen: Winderhitzer 10
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren 30
Stahlerzeugung und Gießen nach dem 15 (bestehende Anlagen)
Elektrolichtbogenverfahren 5 (neue Anlagen)

Eisengießereien (Anhang II Kategorie 4)

Anl. 5

11. Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengießereien:

Tabelle 3
Tätigkeit EGW für Staub (mg/m³)
Eisengießereien: 20
sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen); alle Gussformen (Einwegformen, Dauerformen)
Warmwalzen 20
50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können

Herstellung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II Kategorien 5 und 6)

Anl. 5

12. Grenzwert für Staubemissionen für die Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen:

Tabelle 4
EGW für Staub (mg/m³)
Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen 20

Herstellung und Verarbeitung von Blei (Anhang II Kategorien 5 und 6)

Anl. 5

13. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Blei:

Tabelle 5
EGW für Staub (mg/m³)
Herstellung und Verarbeitung von Blei 5

Zementindustrie (Anhang II Kategorie 7)

Anl. 5

14. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Zementherstellung:

Tabelle 6
EGW für Staub (mg/m³) a
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler 20
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler, die Abfälle mitverbrennen 20
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %.

Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8)

Anl. 5

15. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Glasherstellung:

Tabelle 7
EGW für Staub (mg/m³) a
Neue Anlagen 20
Bestehende Anlagen 30
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen).

16. Grenzwerte für Bleiemissionen aus der Glasherstellung: 5 mg/m 3

Chloralkali-Industrie (Anhang II Kategorie 9)

Anl. 5

17. Bestehende Chloralkali-Anlagen, die eine Quecksilberzelltechnik anwenden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 auf quecksilberfreie Technologien umstellen oder schließen; bis zur Umstellung gilt für den Quecksilberausstoß einer Anlage in die Luft ein Grenzwert von 1 g je Mg 1 Produktionskapazität für Chlor.

18. Neue Chloralkali-Anlagen müssen quecksilberfrei betrieben werden.

__________________________

1 1 Mg = 1 Tonne.

Abfallverbrennung (Anhang II Kategorien 10 und 11)

Anl. 5

19. Grenzwert für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung:

Tabelle 8
EGW für Staub (mg/m³) a
Verbrennung von Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen, gefährlichen und medizinischen Abfällen 10
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %.

20. Grenzwert für Quecksilberemissionen aus der Abfallverbrennung: 0,05 mg/m³.

21. Grenzwert für Quecksilberemissionen für die Mitverbrennung von Abfällen der Quellenkategorien 1 und 7: 0,05 mg/m³.

B. Vereinigte Staaten von Amerika

Anl. 5

22. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe und/oder bestimmter Schwermetalle aus ortsfesten Quellen der folgenden Quellenkategorien, und die Quellen, für die sie gelten, sind in folgenden Dokumenten festgelegt:

a) Stahlwerke: Elektrolichtbogenöfen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte AA und AAa;

b) Kleine kommunale Abfallverbrennungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt AAAA;

c) Glasherstellung – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CC;

d) Dampferzeuger in E-Werken – 40 C.F.R., Teil 60 Unterabschnitte D und Da;

e) Anlagen zur Dampferzeugung in Industrie, Gewerbe, Institutionen – 40 C.F.R., Teil 60, Unterabschnitte Db und Dc;

f) Kommunale Abfallverbrennungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte E, Ea und Eb;

g) Verbrennungsanlagen für Krankenhausabfälle/medizinische Abfälle und infektiöse Abfälle – 40 C.F.R. Teil 60 Unterabschnitt Ec;

h) Portland-Zement – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt F;

i) Sekundäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt L;

j) Sauerstoffblaskonverter– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt N;

k) Sauerstoffblaskonverter und dazugehörige Anlagen (nach dem 20. Januar 1983) – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Na;

l) Primäre Kupferschmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt P;

m) Primäre Zinkschmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Q;

n) Primäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt R;

o) Eisenlegierungsanlagen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Z;

p) Andere Einheiten für die Verbrennung fester Abfälle (nach dem 9. Dezember 2004) – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt EEEE;

q) Sekundäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt X;

r) Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEE;

s) Herstellung von Portland-Zement – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt LLL;

t) Primärkupfer– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt QQQ;

u) Primäres Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTT;

v) Eisen- und Stahlgießereien– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEE;

w) Integrierte Eisen- und Stahlherstellung– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFF;

x) Elektrostahlwerke– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYY;

y) Eisen- und Stahlgießereien– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZ;

z) Primärkupferschmelzen – diffuse Quellen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEEE;

aa) Sekundärkupferschmelzen – diffuse Quellen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFFF;

bb) Primäre Nichteisenmetalle – Diffuse Quellen: Zink, Kadmium und Beryllium – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt GGGGGG;

cc) Glasherstellung (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt SSSSSS;

dd) Schmelzen sekundäre Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTTTTT;

ee) Herstellung von Eisenlegierungen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYYY;

ff) Schmelzen Aluminium-, Kupfer- und Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZZ;

gg) Leistungsnormen für Kohleaufbereitungs- und verarbeitungsanlagen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Y;

hh) Erhitzer für Industrie, Gewerbe, Institutionen und Prozesse– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt DDDDD;

ii) Kessel für Industrie, Gewerbe und Institutionen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt JJJJJJ;

jj) Quecksilberzell-Chloralkalianlagen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt IIIII; und

kk) Leistungsnormen für gewerbliche und industrielle Einheiten zur Verbrennung fester Abfälle, deren Bau nach dem 30. November 1999 bzw. deren Umbau oder Neubau am oder nach dem 1. Juni 2001 begonnen wurde – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CCCC.

Anhang VI

Produktkontrollmaßnahmen

Anl. 6

1. Spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei darf der Bleigehalt von Ottokraftstoff, der für Straßenfahrzeuge verkauft wird, 0,013 g/l nicht überschreiten. Vertragsparteien, die unverbleiten Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt unter 0,013 g/l verkaufen, bemühen sich, diesen Wert zu halten oder zu senken.

2. Jede Vertragspartei ist bestrebt zu gewährleisten, dass sich aus der Umstellung auf Kraftstoffe mit einem Bleigehalt nach Nummer 1 eine Verringerung der gefährlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt ergibt.

(Anm.: Nummer 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 172/2021)

4. Unbeschadet von Nummer 1 ist eine Vertragspartei berechtigt, kleine Mengen, d.h. bis zu 0,5% ihres Gesamtabsatzes an Ottokraftstoff, von verbleitem Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt von höchstens 0,15 g/l für alte Strassenfahrzeuge zu verkaufen.

5. Jede Vertragspartei erreicht spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die Vertragspartei Konzentrationen, die die folgenden Werte nicht überschreiten:

a) 0,05 Masseprozent Quecksilber in Alkali-Mangan-Batterien, die zur längeren Verwendung unter extremen Bedingungen (z. B. Temperatur unter 0°C oder über 50°C, Erschütterungen) vorgesehen sind, und

b) 0,025 Masseprozent Quecksilber in allen anderen Alkali-Mangan-Batterien.

Diese Grenzwerte dürfen bei der Anwendung einer neuen Batterietechnologie oder bei Verwendung einer Batterie in einem neuen Produkt überschritten werden, wenn mittels angemessener Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet ist, dass die entstehende Batterie oder das Produkt, aus dem eine Batterie nicht ohne weiteres entnommen werden kann, auf umweltgerechte Weise entsorgt wird. Ebenfalls von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Alkali-Mangan-Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.

Anhang VII

Produktmanagementmaßnahmen

Anl. 7

1. Mit diesem Anhang sollen den Vertragsparteien Leitlinien für Produktmanagementmaßnahmen gegegeben werden.

2. Die Vertragsparteien können geeignete Produktmanagementmaßnahmen, wie sie beispielsweise nachstehend aufgeführt sind, in Erwägung ziehen, sofern dies auf Grund des potenziellen Risikos nachteiliger Auswirkungen von Emissionen eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gerechtfertigt ist, wobei alle relevanten Risiken und Vorteile solcher Maßnahmen zu berücksichtigen sind und sichergestellt sein muss, dass jegliche Veränderungen an Produkten zu einer Verminderung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt führen:

a) die Substitution von Produkten, in denen eines oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle bewusst eingesetzt werden, sofern eine geeignete Alternative vorhanden ist;

b) die Minimierung oder Substitution eines oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten, bewusst eingesetzten Schwermetalle;

c) die Bereitstellung von Produktangaben einschließlich Etikettierung, um zu gewährleisten, dass die Nutzer über den Gehalt an einem oder mehreren der in Anhang I aufgeführten, bewusst eingesetzten Schwermetalle und die Notwendigkeit der sicheren Verwendung und Abfallbehandlung informiert sind;

d) die Nutzung ökonomischer Anreize oder freiwilliger Vereinbarungen zur Verringerung oder Beseitigung des Gehalts an den in Anhang I aufgeführten Schwermetallen in Produkten und

e) die Entwicklung und Realisierung von Programmen für die umweltgerechte Erfassung, Verwertung oder Entsorgung von Produkten, die eines der Schwermetalle von Anhang I enthalten.

3. Jedes Produkt und jede Produktkategorie, die nachstehend aufgeführt sind, enthalten eines oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Schwermetalle und unterliegen ordnungsrechtlichen oder freiwilligen Maßnahmen durch mindestens eine Vertragspartei des Übereinkommens, die sich zu einem erheblichen Teil auf den Anteil des Produkts an den Emissionen eines oder mehrerer der Schwermetalle in Anhang I beziehen. Allerdings liegen noch keine ausreichenden Informationen vor, anhand derer bestätigt würde, dass sie bei allen Vertragsparteien eine signifikante Quelle darstellen, so dass eine Aufnahme in Anhang VI gerechtfertigt wäre. Jede Vertragspartei ist aufgerufen, die verfügbaren Informationen zu prüfen, und, wo sie überzeugt ist, dass Vorsichtsmaßnahmen geboten sind, Produktmanagementmaßnahmen wie die unter Nummer 2 angegebenen für eines oder mehrere der im Folgenden genannten Produkte zu ergreifen:

a) quecksilberhaltige elektrische Bauteile, d. h. Bauelemente, die einen oder mehrere Kontakte/Sensoren zur Übertragung von elektrischem Strom aufweisen, z. B. Relais, Thermostaten, Niveauwächter, Druckschalter und andere Schalter (Maßnahmen sind unter anderem ein Verbot der meisten quecksilberhaltigen elektrischen Bauteile, freiwillige Programme zur Ablösung einiger Quecksilberschalter durch elektronische oder Spezialschalter, freiwillige Verwertungsprogramme für Schalter sowie freiwillige Verwertungsprogramme für Thermostaten);

b) quecksilberhaltige Messgeräte wie Thermometer, Manometer, Barometer, Druckmesser, Druckschalter und Druckgeber (Maßnahmen sind unter anderem ein Verbot quecksilberhaltiger Thermometer und ein Verbot von Messinstrumenten);

c) quecksilberhaltige Leuchtstofflampen (Maßnahmen sind unter anderem Verringerungen des Quecksilbergehalts je Lampe durch freiwillige und ordnungspolitische Programme sowie freiwillige Verwertungsprogramme);

d) quecksilberhaltiges Dentalamalgam (Maßnahmen sind unter anderem freiwillige Aktionen und ein Verbot der Verwendung von Dentalamalgam mit Ausnahmeregelungen sowie freiwillige Programme zur Förderung des Auffangens von Dentalamalgam in Zahnarztpraxen vor der Einleitung in Abwasserbehandlungsanlagen);

e) quecksilberhaltige Pestizide einschließlich Saatgutbeizen (Maßnahmen sind unter anderem Verbote für alle Quecksilberpestizide einschließlich der Saatgutbehandlung und ein Verbot der Verwendung von Quecksilber als Desinfektionsmittel);

f) quecksilberhaltige Farben (Maßnahmen sind unter anderem Verbote für alle derartigen Farben, Verbote für die Verwendung derartiger Farben im Innenbereich und für Kinderspielzeug sowie Verbote für die Verwendung in Antifouling) und

g) quecksilberhaltige außer den in Anhang VI aufgeführten Batterien (Maßnahmen sind unter anderem die Verringerung des Quecksilbergehalts durch freiwillige und ordnungspolitische Programme sowie Umweltabgaben und freiwillige Recyclingprogramme).