1. Nach Ablauf folgender Fristen sind die Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzwenden:
a) neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei;
b) bestehende ortsfeste Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei oder am 31. Dezember 2020, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 3, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts zum Protokoll erklären, dass sie die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Grenzwerte bis zu 15 Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei verlängert.
(3) Fasst eine Vertragspartei für eine bestimmte Kategorie ortsfester Quellen einen Beschluss gemäß Artikel 3a des vorliegenden Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung für dieselbe Quellenkategorie nach Absatz 2 abgeben.
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