1. Für die Bekämpfung von Schwermetallemissionen sind zwei Arten von Grenzwerten von Belang:
a) Werte für spezifische Schwermetalle oder Kategorien von Schwermetallen und
b) Werte für Partikelemissionen im Allgemeinen.
2. Grenzwerte für Partikel können grundsätzlich nicht die spezifischen Grenzwerte für Cadmium, Blei und Quecksilber ersetzen, weil die Menge der mit Partikelemissionen assoziierten Metalle je nach Verfahren unterschiedlich ausfällt. Die Einhaltung dieser Grenzwerte trägt jedoch erheblich zur Reduzierung der Schwermetallemissionen im Allgemeinen bei. Zudem ist die Überwachung von Partikelemissionen in aller Regel preiswerter als die Überwachung einzelner Schadstoffe, und eine kontinuierliche Überwachung der einzelnen Schwermetalle ist im Allgemeinen nicht realisierbar. Daher sind die Grenzwerte für Partikel von großer praktischer Bedeutung und werden in diesem Anhang in den meisten Fällen auch als Ergänzung für spezifische Grenzwerte für Cadmium, Blei oder Quecksilber angegeben.
3. Abschnitt A gilt für alle Vertragsparteien mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika. Abschnitt B gilt für die Vereinigten Staaten von Amerika.
4. Allein in diesem Abschnitt bedeutet „Staub“ die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die unter den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter bestimmten Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.
5. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Emissionsgrenzwert“ (EGW) die Menge an Staub und bestimmten, unter dieses Protokoll fallenden Schwermetallen in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nicht anders angegeben, wird er als Schadstoffmasse pro Abgasvolumen (in mg/m 3 ), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273.15 K, 101.3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die für ausgewählte Kategorien größerer ortsfester Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
6. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen oder nach anderen technisch zweckmäßigen Verfahren, einschließlich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Die relevanten Schwermetalle sind für jede Industriequelle mindestens einmal alle drei Jahre zu messen. Dabei sind die Leitfäden über die Methoden für Messungen und Berechnungen zu berücksichtigen, die von den Vertragsparteien auf der Tagung des Exekutivorgans angenommen wurden. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Eine indirekte Schadstoffüberwachung anhand von Summenparametern/kumulativen Parametern (z. B. Staub als Summenparameter für Schwermetalle) ist ebenfalls möglich. In bestimmten Fällen kann die Anwendung einer bestimmten Technik der Emissionskontrolle gewährleisten, dass ein Wert/Grenzwert eingehalten oder erfüllt wird.
7. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Prozessparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder internationale Normen zugrunde gelegt, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
8. Grenzwerte für Staubmissionen aus der Verbrennung anderer fester und flüssiger Brennstoffe als Biomasse und Torf: 2
___________________________
1 ) Die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Einheiten berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung unberücksichtigt.
2 ) Insbesondere gelten die EGW nicht für:
– Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden;
– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
– Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
– Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken;
– Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
– in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
– Koksofenunterfeuerung;
– Winderhitzer (Cowper);
– Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
– Abfallverbrennungsöfen und
– Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.
Tabelle 1 | |||
Brennstoffart | Feuerungswärmeleistung (MWth) | EGW für Staub (mg/m³) a | |
Feste Brennstoffe | 50–100 | Neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | |
Bestehende Anlagen: 30 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | |||
100–300 | Neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | ||
Bestehende Anlagen: 25 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | |||
300 | Neue Anlagen: 10 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | ||
Bestehende Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) | |||
Flüssige Brennstoffe | 50–100 | Neue Anlagen: 20 | |
Bestehende Anlagen: 30 (allgemein) | |||
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) | |||
Flüssige Brennstoffe | 100–300 | Neue Anlagen: 20 | |
Bestehende Anlagen: 25 (allgemein) | |||
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) | |||
300 | Neue Anlagen: 10 | ||
Bestehende Anlagen: 20 (allgemein) | |||
50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) | |||
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe). | |||
9. Sondervorschriften für Feuerungsanlagen gemäß Nummer 8:
a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 8 abweichen:
i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten;
ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis spätestens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;
b) wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der EGW für neue Anlagen gemäß Nummer 8 auf den erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Wärmeleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet;
c) die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage Vorkehrungen getroffen werden;
d) im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.
10. Grenzwerte für Staubemissionen:
Tabelle 2 | ||
Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m³) | |
Sinteranlage | 50 | |
Pelletieranlage | 20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen | |
15 für alle anderen Verfahrensschritte | ||
Hochofen: Winderhitzer | 10 | |
Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren | 30 | |
Stahlerzeugung und Gießen nach dem | 15 (bestehende Anlagen) | |
Elektrolichtbogenverfahren | 5 (neue Anlagen) | |
11. Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengießereien:
Tabelle 3 | ||
Tätigkeit | EGW für Staub (mg/m³) | |
Eisengießereien: | 20 | |
sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen); alle Gussformen (Einwegformen, Dauerformen) | ||
Warmwalzen | 20 | |
50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können | ||
12. Grenzwert für Staubemissionen für die Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Silizium-Mangan- und Eisen-Mangan-Legierungen:
Tabelle 4 | ||
EGW für Staub (mg/m³) | ||
Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen | 20 | |
13. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Blei:
Tabelle 5 | ||
EGW für Staub (mg/m³) | ||
Herstellung und Verarbeitung von Blei | 5 | |
14. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Zementherstellung:
Tabelle 6 | ||
EGW für Staub (mg/m³) a | ||
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler | 20 | |
Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler, die Abfälle mitverbrennen | 20 | |
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %. | ||
15. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Glasherstellung:
Tabelle 7 | ||
EGW für Staub (mg/m³) a | ||
Neue Anlagen | 20 | |
Bestehende Anlagen | 30 | |
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen). | ||
16. Grenzwerte für Bleiemissionen aus der Glasherstellung: 5 mg/m 3
17. Bestehende Chloralkali-Anlagen, die eine Quecksilberzelltechnik anwenden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 auf quecksilberfreie Technologien umstellen oder schließen; bis zur Umstellung gilt für den Quecksilberausstoß einer Anlage in die Luft ein Grenzwert von 1 g je Mg 1 Produktionskapazität für Chlor.
18. Neue Chloralkali-Anlagen müssen quecksilberfrei betrieben werden.
__________________________
1 1 Mg = 1 Tonne.
19. Grenzwert für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung:
Tabelle 8 | |
EGW für Staub (mg/m³) a | |
Verbrennung von Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen, gefährlichen und medizinischen Abfällen | 10 |
a Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %. | |
20. Grenzwert für Quecksilberemissionen aus der Abfallverbrennung: 0,05 mg/m³.
21. Grenzwert für Quecksilberemissionen für die Mitverbrennung von Abfällen der Quellenkategorien 1 und 7: 0,05 mg/m³.
22. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe und/oder bestimmter Schwermetalle aus ortsfesten Quellen der folgenden Quellenkategorien, und die Quellen, für die sie gelten, sind in folgenden Dokumenten festgelegt:
a) Stahlwerke: Elektrolichtbogenöfen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte AA und AAa;
b) Kleine kommunale Abfallverbrennungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt AAAA;
c) Glasherstellung – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CC;
d) Dampferzeuger in E-Werken – 40 C.F.R., Teil 60 Unterabschnitte D und Da;
e) Anlagen zur Dampferzeugung in Industrie, Gewerbe, Institutionen – 40 C.F.R., Teil 60, Unterabschnitte Db und Dc;
f) Kommunale Abfallverbrennungsanlagen – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte E, Ea und Eb;
g) Verbrennungsanlagen für Krankenhausabfälle/medizinische Abfälle und infektiöse Abfälle – 40 C.F.R. Teil 60 Unterabschnitt Ec;
h) Portland-Zement – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt F;
i) Sekundäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt L;
j) Sauerstoffblaskonverter– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt N;
k) Sauerstoffblaskonverter und dazugehörige Anlagen (nach dem 20. Januar 1983) – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Na;
l) Primäre Kupferschmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt P;
m) Primäre Zinkschmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Q;
n) Primäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt R;
o) Eisenlegierungsanlagen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Z;
p) Andere Einheiten für die Verbrennung fester Abfälle (nach dem 9. Dezember 2004) – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt EEEE;
q) Sekundäre Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt X;
r) Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEE;
s) Herstellung von Portland-Zement – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt LLL;
t) Primärkupfer– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt QQQ;
u) Primäres Bleischmelzen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTT;
v) Eisen- und Stahlgießereien– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEE;
w) Integrierte Eisen- und Stahlherstellung– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFF;
x) Elektrostahlwerke– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYY;
y) Eisen- und Stahlgießereien– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZ;
z) Primärkupferschmelzen – diffuse Quellen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEEE;
aa) Sekundärkupferschmelzen – diffuse Quellen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFFF;
bb) Primäre Nichteisenmetalle – Diffuse Quellen: Zink, Kadmium und Beryllium – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt GGGGGG;
cc) Glasherstellung (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt SSSSSS;
dd) Schmelzen sekundäre Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTTTTT;
ee) Herstellung von Eisenlegierungen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYYY;
ff) Schmelzen Aluminium-, Kupfer- und Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZZ;
gg) Leistungsnormen für Kohleaufbereitungs- und verarbeitungsanlagen– 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Y;
hh) Erhitzer für Industrie, Gewerbe, Institutionen und Prozesse– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt DDDDD;
ii) Kessel für Industrie, Gewerbe und Institutionen (diffuse Quellen) – 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt JJJJJJ;
jj) Quecksilberzell-Chloralkalianlagen– 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt IIIII; und
kk) Leistungsnormen für gewerbliche und industrielle Einheiten zur Verbrennung fester Abfälle, deren Bau nach dem 30. November 1999 bzw. deren Umbau oder Neubau am oder nach dem 1. Juni 2001 begonnen wurde – 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CCCC.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise