(1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben c) und d) kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen bestimmter Quellenkategorien flexible Übergangsvorkehrungen treffen.
(2) Jede Vertragspartei, die beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen gemäß diesem Artikel zu treffen, gibt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll Folgendes an:
a) Die in Anhang II aufgelisteten spezifischen Kategorien ortsfester Quellen, für die die Vertragspartei beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen zu treffen; es dürfen jedoch nicht mehr als vier derartige Kategorien aufgelistet werden;
b) ortsfeste Quellen, mit deren Bau oder letzter wesentlicher Veränderung vor 1990 oder einem von einer Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts festgelegten alternativen Jahr zwischen 1985 und einschließlich 1995 begonnen wurde und die für flexible Übergangsvorkehrungen gemäß Absatz 5 in Frage kommen; und
c) einen Umsetzungsplan gemäß den Absätzen 3 und 4, einschließlich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen.
(3) Eine Vertragspartei setzt die die besten verfügbaren Techniken für bestehende ortsfeste Quellen der in Anhang II genannten Kategorien 1, 2, 5 und 7 als Mindestmaßnahme spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Partei um, oder spätestens am 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, außer in den Fällen des Absatzes 5.
(4) In keinem Fall darf die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken oder der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.
(5) Für jede der gemäß Absatz 2 Buchstabe b) angegebenen Quellen kann eine Vertragspartei spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die Partei oder bis spätestens 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, beschließen, diese Quelle(n) zu schließen. Eine Liste derartiger Quellen wird im Rahmen des nächsten Berichts der Vertragspartei gemäß Absatz 6 mitgeteilt. Die Auflagen für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte gelten für (eine) derartige Quelle(n) nicht, sofern sie spätestens am 31. Dezember 2030 geschlossen wird/werden. Ist/sind (eine) derartige Quellen(n) ab diesem Datum nicht geschlossen, so muss die betreffende Vertragspartei die für neue Quellen in der betreffenden Quellenkategorie geltenden besten verfügbaren Techniken und Grenzwerte anwenden.
(6) Eine Vertragspartei, die beschließt, flexible Übergangsvorkehrungen nach diesem Artikel zu treffen Regelungen anzuwenden, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte auf die ortsfesten Quellen in den gemäß diesem Artikel ermittelten Kategorien ortsfester Quellen. Der Exekutivsekretär der Kommission hält die dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung.
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