1. Nicht in diesem Anhang inbegriffen sind Anlagen oder Teile von Anlagen für die Erforschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren.
2. Die im Folgenden angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -mengen. Führt ein Betreiber bei der gleichen Anlage oder am gleichen Standort verschiedene Tätigkeiten aus, die unter die gleiche Rubrik fallen, so werden die Kapazitäten für diese Tätigkeiten addiert.
Kategorie | Beschreibung der Kategorie |
1 | Feuerungsanlagen mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung über 50 MW. |
2 | Anlagen zum Rösten oder Sintern von Metallerz (einschließlich Sulfiderz) oder Konzentraten mit einer Kapazität über 150 Tonnen Sintergut pro Tag bei Eisenerz oder -konzentrat und 30 Tonnen Sintergut pro Tag beim Rösten von Kupfer, Blei oder Zink oder bei der Gold- und Quecksilbererzaufbereitung. |
3 | Anlagen für die Erzeugung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb, inklusive Elektrolichtbogenöfen) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen je Stunde. |
4 | Eisengießereien mit einer Produktionskapazität über 20 Tonnen je Tag. |
5 | Anlagen zur Erzeugung von Kupfer, Blei, Zink und FerroSilizium-Manganlegierungen aus Erz, Konzentraten oder Sekundärrohstoffen durch metallurgische Verfahren mit einer Kapazität über 30 Tonnen Metall je Tag im Primärbereich und 15 Tonnen Metall je Tag im Sekundärbereich oder zur Primärerzeugung von Quecksilber. |
6 | Anlagen zum Schmelzen (Raffinieren, Gießen usw.), einschließlich Legieren, von Kupfer, Blei und Zink, einschließlich rückgewonnener Einsatzstoffe, mit einer Schmelzkapazität über 4 Tonnen je Tag bei Blei bzw. 20 Tonnen je Tag bei Kupfer und Zink. |
7 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität über 500 Tonnen je Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen je Tag. |
8 | Anlagen zur Herstellung von Glas nach dem Bleieinsatzverfahren mit einer Schmelzkapazität über 20 Tonnen je Tag. |
9 | Anlagen zur Chloralkalielektrolyse nach dem Amalgamverfahren. |
10 | Anlagen zur Verbrennung gefährlicher oder medizinischer Abfälle mit einer Kapazität über 1 Tonne je Stunde oder zur kombinierten Verbrennung von gefährlichen oder medizinischen Abfällen nach Festlegung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften. |
11 | Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Kapazität über 3 Tonnen je Stunde oder zur kombinierten Verbrennung von Siedlungsabfällen nach Festlegung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften. |
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