BundesrechtInternationale VerträgeRegeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot

In Kraft seit 15. August 1977
Up-to-date

Art. 1

15.08.1977

Artikel 1

Artikel 14 des am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

(Anm.: es folgt der Wortlaut der Änderung)

Art. 2

15.08.1977

Artikel 2

Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen vor dem 27. Mai 1967 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, sowie für jeden auf der zwölften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staat zur Unterzeichnung auf.

Art. 3

15.08.1977

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation.

(2) Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem Übereinkommen.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.

Art. 4

15.08.1977

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde ratifiziert, tritt es einen Monat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 5

15.08.1977

Artikel 5

(1) Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen, die auf der zwölften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertreten waren, können diesem Protokoll beitreten.

(2) Der Beitritt zu diesem Protokoll bewirkt den Beitritt zu dem Übereinkommen.

(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.

(4) Das Protokoll tritt für den beitretenden Staat einen Monat nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls nach Artikel 4 Absatz 1.

Art. 6

15.08.1977

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch Notifikation an die belgische Regierung kündigen.

(2) Diese Kündigung bewirkt die Kündigung des Übereinkommens.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.

Art. 7

15.08.1977

Artikel 7

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach der belgischen Regierung schriftlich notifizieren, für welche der Hoheitsgebiete, die seiner Souveränität unterstehen oder deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, dieses Protokoll gilt. Das Protokoll findet einen Monat nach Eingang dieser Notifikation bei der belgischen Regierung auf diese Hoheitsgebiete Anwendung, jedoch nicht vor Inkrafttreten dieses Protokolls in bezug auf diesen Staat.

(2) Diese Erstreckung gilt auch für das Übereinkommen, wenn dieses noch keine Anwendung auf diese Hoheitsgebiete gefunden hat.

(3) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann der belgischen Regierung jederzeit notifizieren, daß das Protokoll für die betreffenden Hoheitsgebiete nicht mehr gilt. Diese Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam; sie gilt auch für das Übereinkommen.

Art. 8

15.08.1977

Artikel 8

Die belgische Regierung notifiziert den auf der zwölften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staaten, den diesem Protokoll beitretenden Staaten sowie den Vertragsstaaten des Übereinkommens

1. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach den Artikeln 2, 3 und 5;

2. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4;

3. die Notifikationen über den räumlichen Anwendungsbereich nach Artikel 7;

4. die nach Artikel 6 eingegangenen Kündigungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am 27. Mai 1967 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese erteilt beglaubigte Abschriften.