15.08.1977
Artikel 7
(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach der belgischen Regierung schriftlich notifizieren, für welche der Hoheitsgebiete, die seiner Souveränität unterstehen oder deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, dieses Protokoll gilt. Das Protokoll findet einen Monat nach Eingang dieser Notifikation bei der belgischen Regierung auf diese Hoheitsgebiete Anwendung, jedoch nicht vor Inkrafttreten dieses Protokolls in bezug auf diesen Staat.
(2) Diese Erstreckung gilt auch für das Übereinkommen, wenn dieses noch keine Anwendung auf diese Hoheitsgebiete gefunden hat.
(3) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann der belgischen Regierung jederzeit notifizieren, daß das Protokoll für die betreffenden Hoheitsgebiete nicht mehr gilt. Diese Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam; sie gilt auch für das Übereinkommen.
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