BundesrechtInternationale VerträgeRegeln über die Hilfeleistung und Bergung in SeenotArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 15. August 1977
Up-to-date

15.08.1977

Artikel 1

Artikel 14 des am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

(Anm.: es folgt der Wortlaut der Änderung)

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