15.08.1977
Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch Notifikation an die belgische Regierung kündigen.
(2) Diese Kündigung bewirkt die Kündigung des Übereinkommens.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise