BundesrechtInternationale VerträgeRegeln über die Hilfeleistung und Bergung in SeenotArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 15. August 1977
Up-to-date

15.08.1977

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde ratifiziert, tritt es einen Monat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

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