BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)

In Kraft seit 01. Juni 2002
Up-to-date

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Art. 1 Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten und den Transitverkehr durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten.

2. Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

Kombinierten Verkehr Schiene-Straße,

Kombinierten Verkehr Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff)-Straße,

Kombinierten Verkehr Schiene-Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff),

Güterverkehr auf der Schiene,

Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

3. Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.

4. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behandelt und von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Art. 2 Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof/Verladehafen zum Entladebahnhof/Entladehafen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff in einem Lastfahrzeug oder dessen Wechselaufbauen (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenzen beider Vertragsstaaten überschritten werden müssen, und

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr).

2. Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger.

3. Gewerbsmäßiger Güterverkehr

Die Beförderung von Gütem mit Lastfahrzeugen, wenn die Beförderung auf eigene Rechnung und Gefahr, ständig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

4. Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;

c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal geführt werden;

d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;

e) die Beförderung darf nur eine der Tätigkeiten im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens bilden, die nicht gewerbsmäßigen Güterverkehr gemäß Z 3 darstellt.

5. Kabotage

Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER VERKEHR

Artikel 3

Art. 3 Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat:

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wirken sie auf eine verbesserte Ausstattung der Eisenbahnunternehmen hin, um sie durch bessere Beförderungsqualität, kürzere Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig zu machen.

2. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Art. 4 Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs

1. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch verbessern.

2. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen sowie die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden technischen und sicherungstechnischen Einrichtungen;

b) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe, Häfen und Infrastrukturen;

c) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals;

d) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden (Waggons und Lokomotiven) und schwimmenden Materials, um der Ausweitung der Kapazitäten besonders im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;

e) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger oder gesteuerter Güter;

f) des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

3. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Z 2 werden nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

4. Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahn- und Schiffahrtsuntemehmen sowie die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen koordiniert werden.

Artikel 5

Art. 5 Grenzabfertigung

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminal zu verlegen.

2. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Z 1 werden nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Artikel 6

Art. 6 Ausbau von Eisenbahnverbindungen

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt, dem AGC sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuzuwenden.

2. Insbesondere soll dem Ausbau folgender Eisenbahnverbindungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien Bedeutung beigemessen werden:

der Verbindung zwischen den Städten Wien-Graz-Spielfeld/ Straß-Zagreb-Rijeka und Zagreb-Split sowie der Verbindung zwischen den Städten Villach-Rosenbach/Jesenice-Slavonski Brod-Vinkovci-Tovarnik.

3. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung dieser Verkehrsverbindungen zu erreichen.

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Art. 7 Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen eine Fahrt auf der Straße verbunden ist, einer Genehmigung des anderen Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen (Universalgenehmigungen),

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Artikel 8

Art. 8 Genehmigungsfreie Verkehre

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht, einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten:

a) Die gelegenheitliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;

b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;

c) die Beförderung von Gütem mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

d) die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;

e) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

f) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

g) der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;

h) die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

i) der Überführung von Leichen.

2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

3. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Konkretisierung der Bestimmungen betreffend Z 2 können auch in einem Zusatzprotokoll festgelegt werden.

Artikel 9

Art. 9 Inhalt der Genehmigung

1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikel 8 eine Genehmigung auszustellen.

2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Unternehmers;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;

d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.

4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.

5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Artikel 10

Art. 10 Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann die Gemischte Kommission (Art. 15) vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt wird.

Artikel 11

Art. 11 Sanktionsbestimmungen

1. Die Unternehmer sowie deren Besatzung sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);

b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;

c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Z 2 in Kenntnis setzen.

Artikel 12

Art. 12 Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und im unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Artikel 13

Art. 13 Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge vorschlagen, ebenso wie die Bindung des gesamten oder bestimmter Teile des vereinbarten Kontingentes an solche Lastfahrzeuge.

Artikel 14

Art. 14 Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION

Art. 15 Artikel 15

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt nach Möglichkeit einmal jährlich oder auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in Bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in Bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 und Artikel 14 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des folgenden Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 17

Art. 17 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 6. Juni 1995, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

ZUSATZPROTOKOLL

zur Förderung des Kombinierten Verkehrs zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Zu Artikel 4, Z 2, lit. b (Ausbau bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen):

Anl. 1

(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs wird die österreichische Seite Ausbaumaßnahmen in den Terminals Wien-Nordwestbahnhof, Wels, Graz und Fürnitz treffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Kroatien kommenden und nach Kroatien gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die österreichische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst veranlaßt werden, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Kombiverkehrsgesellschaften darauf einwirken, die erforderlichen Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(2) Die kroatische Seite wird im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens sowie unter Berücksichtigung der im AGTC vorgesehenen Standards bis spätestens Ende 1995 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen kroatischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs Bedacht genommen. Die kroatische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst veranlaßt werden, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Kombiverkehrsgesellschaften darauf hinwirken, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Mitte 1995 ein gemeinsames Ausbaukonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für Österreich und Kroatien von Interesse sind, zu erarbeiten.

Zu Artikel 4, Z 2, lit. d (Beschaffung und Finanzierung von rollendem Material):

Anl. 1

Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen, den Schiffahrtsunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens darauf hinwirken, bis Ende 1995 ein gemeinsames Konzept zur bedarfsgerechten Beschaffung und Finanzierung von rollendem (Waggons und Lokomotiven) und schwimmendem Material zu erarbeiten. Dieses hat insbesondere die erforderlichen Detailmaßnahmen und einen Zeitplan für die Konkretisierung zu enthalten.

Zu Artikel 4, Z 4:

Anl. 1

Die Vertragspartner kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen, insbesondere auch bezüglich der national tätigen Kombiverkehrsgesellschaften und der Nutzung von Binnenwasserstraßen für den Kombinierten Verkehr. Beide Seiten stellen die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung.

Zu Artikel 5, Z 1:

Anl. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr stufenweise bis Ende 1995 in die Terminals zu verlegen. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs Gespräche mit den zuständigen Behörden und Unternehmen dritter Staaten aufnehmen, um eine ungehinderte Beförderung zu ermöglichen.

Zu Artikel 8, Z 2:

Anl. 1

(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Möglichkeiten zur Einrichtung einer Rollenden bzw. Schwimmenden Landstraße zwischen Österreich und Kroatien zu überprüfen.

(3) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr vereinbaren die Vertragsparteien, die Bahnunternehinen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Verbesserung bestehender und die Errichtung weiterer Verbindungen zwischen Österreich und Kroatien vorzunehmen.

(4) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien 1-ür die Benützung der Rollenden Landstraßen Ljubljana-München, Villach-Budweis und Graz-Regensburg ein Belohnungskontingent. Das Ausmaß des Belohnungskontingentes enspricht für jede Vertragspartei der Hälfte der von kroatischen Fahrzeugen durchgeführten Umläufe auf diesen Rollenden Landstraßen, wobei ein Umlauf aus einer Hin- und Rückfahrt besteht.

(5) Die in Z 4 genannten Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmern zugeteilt, die die Fahrten, die zu diesem Belohnungskontingent geführt haben, tatsächlich durchgeführt haben, andererseits an jene Unternehmen, die überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Die Belohinungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.

(6) Zur Förderung der Anschaffung von kombifähiger Ausrüstung durch die Transportunternehmer vereinbaren die Vertragsparteien, daß bei der Vergabe von Straßengenehmigungen jene Transportunternehmer, die in die Anschaffung von kombifähigem Material investiert haben und auch in überdurchschnittlichem Maß am unbegleitetem Kombinierten Verkehr teilnehmen, besonders berücksichtigt werden.

GESCHEHEN zu Wien, am 6. Juni 1995, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

MEMORANDUM

zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern;

zu Artikel 8, Ziffer 2, Punkt 4 des Zusatzprotokolls (zur obgenannten Vereinbarung) zur Förderung des Kombinierten Verkehrs

Anl. 2

Für das Jahr 1995 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelungen:

1. Kontingente an Standard- und Green lorry-Genehmigungen

für 1995

16 000 Standardgenehmigungen, gültig für den Loco-, Transit- und Drittlandverkehr

3 000 Green lorry-Genehmigungen, gültig für den Loco-, Transit- und Drittlandverkehr

ab 1996

und in den weiteren Jahren wird die Möglichkeit des Umtausches einer bestimmten Anzahl von

Standardgenehmigungen in Green lorry-Genehmigungen vorgesehen, für 1996 wird diese

Möglichkeit bereits im folgenden Ausmaß realisiert:

13 000 Standardgenehmigungen

6 000 Green lorry-Genehmigungen

2. Belohnungskontingent

2.1 Kroatische Transporteure, die die Rollende Landstraße (RoLa) benützen, erhalten Belohnungsgenehmigungen nach dem Schlüssel 2 : 2, wenn sie für Beförderungen auf der Straße nach, aus oder durch Österreich Green lorries verwenden; in diesem Fall ergeben zwei Rundfahrten oder vier Fahrten in einer Richtung auf der RoLa zwei Genehmigungen. Werden für Beförderungen auf der Straße nach, aus und durch Österreich keine Green lorries verwendet, dann gilt der Schlüssel 2 : 1, dh. für zwei Rundfahrten oder vier Fahrten in einer Richtung auf der RoLa wird eine Genehmigung ausgestellt. Die Ausgabe der Belohnungsgenehmigungen erfolgt durch die Ökombi, wobei die Transporteure die Wahlmöglichkeit zwischen Normalgenehmigungen oder Green lorry-Genehmigungen haben.

2.2 Die österreichische Seite erhält von der kroatischen Seite jene Anzahl an Belohnungsgenehmigungen (Normalgenehmigungen oder Green lorry-Genehmigungen), die kroatischen Transporteuren gemäß dem in Ziffer 2.1 dieses Memorandums festgelegten Verfahren ausgestellt wurde.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. Juni 1995, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.