1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten und den Transitverkehr durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten.
2. Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene-Straße,
– Kombinierten Verkehr Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff)-Straße,
– Kombinierten Verkehr Schiene-Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff),
– Güterverkehr auf der Schiene,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
3. Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.
4. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behandelt und von dieser Vereinbarung nicht berührt.
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