1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann die Gemischte Kommission (Art. 15) vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt wird.
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