1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikel 8 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Unternehmers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;
d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
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