(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs wird die österreichische Seite Ausbaumaßnahmen in den Terminals Wien-Nordwestbahnhof, Wels, Graz und Fürnitz treffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Kroatien kommenden und nach Kroatien gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die österreichische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst veranlaßt werden, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Kombiverkehrsgesellschaften darauf einwirken, die erforderlichen Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(2) Die kroatische Seite wird im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens sowie unter Berücksichtigung der im AGTC vorgesehenen Standards bis spätestens Ende 1995 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen kroatischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs Bedacht genommen. Die kroatische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst veranlaßt werden, bei den Bahnunternehmen, Terminal- und Kombiverkehrsgesellschaften darauf hinwirken, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Mitte 1995 ein gemeinsames Ausbaukonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für Österreich und Kroatien von Interesse sind, zu erarbeiten.
Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen, den Schiffahrtsunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens darauf hinwirken, bis Ende 1995 ein gemeinsames Konzept zur bedarfsgerechten Beschaffung und Finanzierung von rollendem (Waggons und Lokomotiven) und schwimmendem Material zu erarbeiten. Dieses hat insbesondere die erforderlichen Detailmaßnahmen und einen Zeitplan für die Konkretisierung zu enthalten.
Die Vertragspartner kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen, insbesondere auch bezüglich der national tätigen Kombiverkehrsgesellschaften und der Nutzung von Binnenwasserstraßen für den Kombinierten Verkehr. Beide Seiten stellen die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung.
Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr stufenweise bis Ende 1995 in die Terminals zu verlegen. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs Gespräche mit den zuständigen Behörden und Unternehmen dritter Staaten aufnehmen, um eine ungehinderte Beförderung zu ermöglichen.
(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Möglichkeiten zur Einrichtung einer Rollenden bzw. Schwimmenden Landstraße zwischen Österreich und Kroatien zu überprüfen.
(3) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr vereinbaren die Vertragsparteien, die Bahnunternehinen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Verbesserung bestehender und die Errichtung weiterer Verbindungen zwischen Österreich und Kroatien vorzunehmen.
(4) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien 1-ür die Benützung der Rollenden Landstraßen Ljubljana-München, Villach-Budweis und Graz-Regensburg ein Belohnungskontingent. Das Ausmaß des Belohnungskontingentes enspricht für jede Vertragspartei der Hälfte der von kroatischen Fahrzeugen durchgeführten Umläufe auf diesen Rollenden Landstraßen, wobei ein Umlauf aus einer Hin- und Rückfahrt besteht.
(5) Die in Z 4 genannten Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmern zugeteilt, die die Fahrten, die zu diesem Belohnungskontingent geführt haben, tatsächlich durchgeführt haben, andererseits an jene Unternehmen, die überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Die Belohinungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.
(6) Zur Förderung der Anschaffung von kombifähiger Ausrüstung durch die Transportunternehmer vereinbaren die Vertragsparteien, daß bei der Vergabe von Straßengenehmigungen jene Transportunternehmer, die in die Anschaffung von kombifähigem Material investiert haben und auch in überdurchschnittlichem Maß am unbegleitetem Kombinierten Verkehr teilnehmen, besonders berücksichtigt werden.
GESCHEHEN zu Wien, am 6. Juni 1995, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise