Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Vorhersage und der Verhinderung größerer Gefahren, die ernste Folgen für die Sicherheit der Bevölkerung, für Vermögenswerte und für die Umwelt nach sich ziehen, soll vor allem umfassen:
1. den laufenden Austausch von Informationen auf wissenschaftlicher und technischer Ebene und von relevanten Daten. Dieser Informationsaustausch wird gemäß den auf dem Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgen;
2. die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme;
3. die Ausbildung von Experten auf den Gebieten der Vorhersage, Verhütung und Hilfeleistung, um gemeinsame Zivilschutz- und Katastrophenbekämpfungsprogramme zu erstellen.
Art. 2 Artikel 2
Die Leitlinien der Zusammenarbeit und die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 1 werden von einer Gemeinsamen Kommission vereinbart, welche sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
Die Gemeinsame Kommission wird den Vertragsparteien Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung von Artikel 1 geben und spezifsche Bereiche und Prioritäten für die oberwähnte Zusammenarbeit vorschlagen.
Die Gemeinsame Kommission tritt einmal im Jahr und ausnahmsweise öfter auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz wechselt jährlich unter den Vertragsparteien gemäß den Staatennamen nach dem englischen Alphabet.
Die Gemeinsame Kommission kann, falls erforderlich, Unterkommissionen für bestimmte spezifische Bereiche bestimmen. Die Gemeinsame Kommission wird ihre eigene Geschäftsordnung festlegen.
Art. 3 Artikel 3
Im Falle einer größeren Natur- und technologischen Katastrophe, die sich im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ereignet, sollte unter den Vertragsparteien eine engere Zusammenarbeit ins Auge gefasst werden.
Alle Vorgangsweisen für eine stärkere Zusammenarbeit und engere Solidarität werden von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt.
Art. 4 Artikel 4
Trifft eine größere Katastrophe einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, werden diejenigen Vertragsparteien, die bereit sind, jenem Staate zu helfen, ihre Aktivitäten koordinieren, um in Übereinstimmung mit den Regeln und Leitlinien, die von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt werden, ein besseres Ergebnis ihrer gemeinsamen Bemühungen sicherzustellen.
Art. 5 Artikel 5
Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens, die durch die Gemeinsame Kommission nicht beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.
Art. 6 Artikel 6
Dieses Abkommen berührt nicht bilaterale Zivilschutz- und Katastrophenhilfeabkommen und wird in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen auf diesem Gebiete vollzogen.
Art. 7 Artikel 7
Die Vertragsparteien teilen einander mit, welche nationale Behörde die Koordination bei der Durchführung dieses Abkommens übernimmt.
Art. 8 Artikel 8
Die Regierung von Italien ist Depositar dieses Abkommens.
Art. 9 Artikel 9
Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen dem Depositar auf diplomatischem Wege mit, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die dritte Vertragspartei dem Depositar mitgeteilt hat, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.
Dieses Abkommen tritt nur zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, die in oben erwähnter Weise dem Depositar Mitteilung gemacht haben.
Art. 10 Artikel 10
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Eine Vertragspartei, die dieses Abkommen zu kündigen wünscht, teilt diese Entscheidung dem Depositar mit.
Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositar wirksam.
Der Depositar benachrichtigt die anderen Vertragsparteien von der Kündigung. Diese wird nur zwischen dem kündigenden Staat und den anderen Vertragsparteien wirksam.
Art. 11 Artikel 11
Jeder andere Staat, der Mitglied der Zentraleuropäischen Initiative ist, die eine bessere regionale Zusammenarbeit unter den in der Präambel zu diesem Abkommen genannten Regierungen zum Ziele hat, kann diesem Abkommen vorbehaltlich der Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten, indem er den Depositar auf schriftlichem Wege von seiner Beitrittsabsicht informiert.
Der Beitritt wird gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen, welche auf die Vertragsparteien Anwendung finden, wirksam.
Der Depositar übermittelt eine beglaubigte Kopie des Beitrittsdokumentes an die Regierung eines jeden Unterzeichnerstaates sowie an die Regierungen jener Staaten, die diesem Abkommen später beigetreten sind.
Art. 12 Artikel 12
Geschehen zu Wien, am 18. Juli 1992, in einer Urschrift in englischer Sprache, welche in den Archiven des italienischen Außenministeriums hinterlegt wird.